IT- & KI-Recht
.tr-Domain-Streitigkeiten in der Türkei: Ein Leitfaden
Veröffentlicht 2. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Editorial Team - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Ausländische Unternehmen, die in der Türkei online präsent sein möchten, stoßen häufig auf ein unangenehmes Problem: Der gewünschte .tr-Domainname ist bereits von jemandem anderen registriert — manchmal von einem lokalen Mitbewerber, manchmal von einer Person, die den Namen nur erworben hat, um ihn teuer weiterzuverkaufen. Sogenanntes Cybersquatting trifft internationale Marken im türkischen Domainraum regelmäßig.
Das türkische Recht bietet für solche Fälle zwei wirksame Wege: ein spezialisiertes Schiedsverfahren und den ordentlichen Rechtsweg. Beide Wege können in vielen Fällen gleichzeitig beschritten werden. Im Folgenden erläutern wir die jeweiligen Voraussetzungen und praktischen Schritte.
So funktioniert das türkische .tr-Domain-System
Die .tr-Domain wird von der BTK (Bilgi Teknolojileri ve İletişim Kurumu), der türkischen Telekommunikationsbehörde, verwaltet. Alle Registrierungen laufen über TRABİS, ein zentrales Registrierungssystem, das von BTK-akkreditierten Registraren — sogenannten Kayıt Kuruluşları (KK) — bedient wird.
Wichtig für ausländische Unternehmen: Die gängigen Endungen wie .com.tr, .net.tr oder .biz.tr werden nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" vergeben, wie es in Artikel 8 der İnternet Alan Adları Yönetmeliği (der Verordnung über Internet-Domainnamen) festgelegt ist. Eine Markenrecherche findet bei der Registrierung nicht statt. Sobald ein Unternehmen auf dem türkischen Markt sichtbar wird, kann eine dritte Person den markenentsprechenden Domainnamen zuvorkommen.
Domains werden für ein bis fünf Jahre vergeben, sind verlängerbar und können frei verkauft oder übertragen werden. Das schafft Anreize für Spekulanten, ganze Portfolios markenähnlicher .tr-Domains zu registrieren.
Die drei Voraussetzungen für eine Domain-Streitigkeit
Artikel 25 der Domain-Verordnung legt drei Bedingungen fest, die kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Streitverfahren einzuleiten:
Erste Bedingung: Die streitige Domain muss identisch mit oder verwechslungsfähig ähnlich zu einer Marke, einem Handelsname, einem Geschäftsnamen oder einem anderen Kennzeichen sein, das Sie besitzen oder kommerziell nutzen.
Zweite Bedingung: Der Domaininhaber darf kein berechtigtes Interesse an dem Namen haben und keine echte Verbindung dazu. Ein Mitbewerber, der den streitigen Namen tatsächlich nutzt, ist schwerer zu verdrängen als ein reiner Cybersquatter ohne jede kommerzielle Nutzung.
Dritte Bedingung: Die Domain muss in böser Absicht registriert worden sein oder bösgläubig genutzt werden. Der türkische Kassationshof (Yargıtay), insbesondere die 11. Zivilkammer, hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die Registrierung einer bekannten Marke als Domainname eine Markenverletzung und unlauteren Wettbewerb nach dem Sınai Mülkiyet Kanunu (Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum) darstellt.
Das Schiedsverfahren: Beschwerde bei einem UÇHS-Anbieter
Die Domain-Verordnung sieht ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vor, das von BTK-autorisierten Anbietern — sogenannten UÇHS (Uyuşmazlık Çözüm Hizmet Sağlayıcı, Streitbeilegungsdienstleister) — durchgeführt wird. Dieser Weg ist schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Sie reichen Ihre Beschwerde bei einem zugelassenen UÇHS-Anbieter Ihrer Wahl ein. Die Schiedsrichter müssen gemäß Artikel 26 der Verordnung über Fachkenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, Handelsrecht oder IT-Recht verfügen. Das Verfahren wird schriftlich geführt; persönliche Anhörungen sind die Ausnahme. Nach Ergehen der Entscheidung benachrichtigt der UÇHS-Anbieter innerhalb eines Tages die BTK, beide Parteien und den zuständigen Registrar. Die BTK setzt die Entscheidung dann um.
Mögliche Entscheidungen des Schiedsrichters: Löschung der Domain, Übertragung auf den Beschwerdeführer oder Abweisung der Beschwerde. Schadensersatz kann über diesen Weg nicht geltend gemacht werden — dafür ist ein gesondertes Zivilverfahren erforderlich.
Zu beachten: Sobald Sie bei einem UÇHS-Anbieter Beschwerde eingelegt haben, können Sie dieselbe Streitigkeit nicht gleichzeitig bei einem anderen Anbieter anhängig machen. Die Wahl des richtigen Anbieters verdient sorgfältige Überlegung.
Der Klageweg vor türkischen Gerichten
Schiedsverfahren und Zivilklage schließen sich nicht aus — sie können parallel betrieben werden. Falls Sie über eine türkische Marke nach dem Gesetz Nr. 6769 verfügen, können Sie unabhängig davon eine Verletzungsklage vor türkischen Handelsgerichten einreichen.
Die Gerichte können die Übertragung der Domain, die Unterlassung ihrer Nutzung, Schadensersatz und — auf Basis von Gesetz Nr. 5651 über die Regulierung von Internet-Veröffentlichungen — die Sperrung des Zugangs zur streitigen Website anordnen. Einstweilige Verfügungen sind möglich, um den Status quo während des laufenden Verfahrens zu sichern.
Nur im Ausland eingetragene Marken erschweren das Verfahren, schließen es aber nicht aus. Die Doktrin der bekannten Marke und internationale Übereinkommen bieten gewissen Schutz, jedoch ist die Durchsetzung ohne türkische Markenregistrierung langsamer. Für Unternehmen beim Markteintritt in die Türkei empfiehlt es sich, KVKK-Compliance und digitale Geschäftsplanung von Anfang an mit dem Markenschutz zu verbinden. Wie auch bei Software-Lizenzverträgen entscheiden in türkischen Verfahren dokumentierte Vorrechtspositionen häufig über Erfolg oder Misserfolg.
Häufig gestellte Fragen
F: Kann ich eine .tr-Domain anfechten, ohne eine türkische Marke zu haben?
Ja. Der Drei-Bedingungen-Test akzeptiert auch Ansprüche auf Basis von Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen und anderen Kennzeichen. Eine türkische Markenregistrierung beschleunigt das Verfahren jedoch erheblich.
F: Kann der Domaininhaber die Schiedsentscheidung anfechten?
Er kann nach Ergehen der Entscheidung gerichtlich vorgehen. Die UÇHS-Entscheidung bleibt jedoch wirksam und wird von der BTK umgesetzt, sofern kein Gericht eine abweichende einstweilige Verfügung erlässt.
F: Gilt das Verfahren auch, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt?
Ja. Die Zuständigkeit der BTK über .tr-Domains besteht unabhängig vom Wohnsitz des Inhabers. Das UÇHS-Verfahren erfasst Inhaber weltweit.
F: Wie lässt sich Bösgläubigkeit nachweisen?
Die Registrierung einer bekannten Marke zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs, die Nutzung der Domain zur Kundenumleitung oder die gezielte Blockierung des Markteigentümers sind anerkannte Beispiele. Auch die Übertragung der streitigen Domain an Dritte nach einer Beanstandung kann nach Yargıtay-Rechtsprechung als Markenverletzung gewertet werden.
F: Was tun, wenn meine Marke über eine .tr-Domain gefälscht wird?
Sichern Sie Beweise sofort: Screenshots mit Zeitstempel, WHOIS-Daten und Kundenbeschwerden. Neben dem Domain-Streitverfahren kann — ähnlich wie bei Markenverletzungen in sozialen Medien — auch eine Strafanzeige nach dem türkischen Strafgesetzbuch in Betracht kommen.
Wie Mona Hukuk Sie unterstützen kann
Mona Hukuk ist eine in Antalya ansässige Kanzlei, die ausländische Unternehmen und Privatpersonen in Fragen des türkischen IT-Rechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und der Durchsetzung von Online-Markenrechten berät. Unser Team unterstützt Sie bei UÇHS-Schiedsverfahren, zivilrechtlichen Markenklagen, der Beantragung einstweiliger Verfügungen und der rechtlichen Vorbereitung Ihres Markteintritts in die Türkei.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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