Ausländer- & Einwanderungsrecht
Ausländische Arbeitnehmer einstellen: Pflichten in der Türkei
Veröffentlicht 5. Juni 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Editorial Team - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Immer mehr Unternehmen in der Türkei — ob in Antalya ansässig oder mit internationaler Ausrichtung — möchten ausländische Fachkräfte einstellen. Das türkische Arbeitsrecht legt dabei klare Pflichten fest, die hauptsächlich den Arbeitgeber treffen, nicht den ausländischen Arbeitnehmer selbst. Wer diese Pflichten nach dem Internationalen Arbeitskräftegesetz (Uluslararası İşgücü Kanunu, UİK / Gesetz Nr. 6735) kennt, vermeidet kostspielige Fehler.
Wer stellt den Antrag auf Arbeitserlaubnis?
Ein verbreiteter Irrtum: In der Türkei beantragt der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis, nicht der Arbeitnehmer. Nach Art. 7 des Internationalen Arbeitskräftegesetzes (UİK m. 7) wird der Antrag vom Arbeitgeber elektronisch über das Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales (ÇSGB) gestellt. Vollständige und ordnungsgemäß dokumentierte Anträge sind vom Ministerium innerhalb von 30 Tagen zu bescheiden. Erteilt das Ministerium eine vorläufige Genehmigung, muss der ausländische Arbeitnehmer bei der türkischen Botschaft oder dem türkischen Konsulat in seinem Heimatland ein Arbeitsvisum beantragen.
Dieses zweistufige Verfahren macht eine frühzeitige Planung unerlässlich. Stelle, Gehalt und Vertragsbedingungen müssen vor der Antragstellung feststehen. Eine wichtige Frist betrifft Verlängerungen: Der Verlängerungsantrag muss nach UİK m. 7 spätestens 60 Tage vor Ablauf der bestehenden Erlaubnis gestellt werden — wer diese Frist versäumt, riskiert eine Unterbrechung der Beschäftigung.
Ein praktischer Vorteil: Eine gültige Arbeitserlaubnis gilt gleichzeitig als Aufenthaltserlaubnis für deren Laufzeit. Der ausländische Mitarbeiter benötigt kein gesondertes Aufenthaltsdokument, solange er legal in der Türkei arbeitet.
Beschäftigungsquoten
Das Internationale Arbeitskräftegesetz begrenzt den Anteil ausländischer Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft eines Unternehmens. Die genauen Kriterien und Schwellenwerte ergeben sich aus den Durchführungsverordnungen zum Gesetz — das Gesetz selbst legt keine feste Prozentzahl fest, sondern delegiert diese Festlegung an die Verordnungsebene. Die Quotenregel überrascht viele Arbeitgeber, insbesondere wachsende Start-ups und kleinere Betriebe.
Ausnahmen gibt es jedoch für eine Reihe von Branchen und Unternehmensformen. Betriebe in Freihandelszonen, zertifizierte Forschungs- und Entwicklungszentren sowie Unternehmen in bestimmten investitionsgeförderten Bereichen genießen flexiblere Regelungen. Hochqualifizierte Spezialisten, Führungskräfte internationaler Unternehmensgruppen und Fachkräfte in Mangelberufen werden häufig nach gesonderten Kriterien bewertet. Unternehmen im Tourismus- und Technologiesektor in Antalya nutzen diese Möglichkeiten regelmäßig.
Mindestgehalt und Arbeitsbedingungen
Das Ministerium prüft, ob das angebotene Gehalt die für die jeweilige Stelle geltenden Mindestanforderungen erfüllt. Für Führungspositionen, leitende Ingenieure und bestimmte Spezialisten gelten höhere Schwellenwerte als für allgemeine Tätigkeiten. Liegt das Angebot darunter, wird die Arbeitserlaubnis in der Regel abgelehnt.
Unabhängig vom Gehalt müssen die Arbeitsbedingungen vollumfänglich dem türkischen Arbeitsrecht entsprechen. Das Recht auf Jahresurlaub, Arbeitszeiten, Ruhepausen und Überstundenvergütung ausländischer Arbeitnehmer sind identisch mit denen türkischer Kollegen. Eine Schlechterstellung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit ist unzulässig.
SGK-Anmeldung: Eine eigenständige Pflicht
Mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis sind die Arbeitgeberpflichten noch nicht erfüllt. Vor Arbeitsbeginn muss der ausländische Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt (SGK) angemeldet werden. Die Beiträge werden genauso berechnet und abgeführt wie für türkische Mitarbeiter.
Arbeitserlaubnis und SGK-Anmeldung sind zwei voneinander unabhängige Rechtspflichten. Eine gültige Arbeitserlaubnis ersetzt die SGK-Anmeldung nicht; deren Versäumnis zieht eigene Sanktionen nach sich.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer ausländische Staatsangehörige ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt, riskiert nach Art. 23 des Internationalen Arbeitskräftegesetzes (UİK m. 23) empfindliche Geldbußen:
- Ausländischer Arbeitnehmer: Verwaltungsgeldbuße von 2.400 TL
- Arbeitgeber: 6.000 TL pro illegal beschäftigtem Arbeitnehmer
- Wiederholungsverstöße: Die jeweiligen Beträge verdoppeln sich
Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber für sämtliche Kosten der Abschiebung: Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten des Arbeitnehmers bis zu seiner Ausreise. Diese Kostenhaftung kommt unabhängig von den Geldbußen hinzu.
Für den ausländischen Arbeitnehmer bedeutet ein solcher Verstoß Abschiebung und ein Einreiseverbot für einen erheblichen Zeitraum. Ein Fehler des Arbeitgebers wirkt sich also unmittelbar auf die künftigen Einreisemöglichkeiten des Arbeitnehmers aus.
Wird die Arbeitserlaubnis abgelehnt und erscheint die Ablehnung ungerechtfertigt, sollte das formelle Rechtsbehelfsverfahren geprüft werden, bevor ein Arbeitsverhältnis begonnen wird. Endet das Arbeitsverhältnis, gelten für die Kündigung ausländischer Arbeitnehmer dieselben Anforderungen wie bei türkischen Mitarbeitern.
Verlängerung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitserlaubnisse laufen ab und müssen rechtzeitig verlängert werden — der Antrag muss nach UİK m. 7 spätestens 60 Tage vor Ablauf gestellt werden. Die Verlängerung beantragt erneut der Arbeitgeber über das Ministeriumsportal. Nach mehreren Jahren ununterbrochener legaler Beschäftigung können bestimmte Arbeitnehmer längere Gültigkeitszeiträume erhalten.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verliert die Arbeitserlaubnis ihre Grundlage — sie ist an den jeweiligen Arbeitgeber gebunden. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Türkei weiterarbeiten möchte, muss gemeinsam mit dem neuen Arbeitgeber ein neues Antragsverfahren einleiten. Die beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses geltenden Fristen und Meldepflichten sollten von Anfang an mitgeplant werden.
Häufig gestellte Fragen
F: Können wir ausländische Mitarbeiter einstellen, bevor wir die Quoteanforderung erfüllen?
Die Quotenregel richtet sich nach Ihrer aktuellen Belegschaft und den geltenden Durchführungsverordnungen. Ausnahmen und besondere Berufskategorien ermöglichen es mitunter auch kleinen Unternehmen, Schlüsselkräfte aus dem Ausland einzustellen, ohne die allgemeine Quote zu erfüllen. Eine rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation ist ratsam.
F: Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Nach UİK m. 7 ist das Ministerium verpflichtet, vollständig dokumentierte Anträge innerhalb von 30 Tagen zu bescheiden. Unvollständige oder komplexe Anträge können deutlich länger dauern. Ausreichender Vorlauf vor dem geplanten Eintrittsdatum ist unbedingt einzuplanen.
F: Brauchen Kurzzeit-Berater oder Experten ebenfalls eine Arbeitserlaubnis?
Kurzfristige Facharbeiten können unter spezielle Genehmigungskategorien oder in bestimmten Fällen unter Geschäftsreiseregelungen fallen. Die Grenze zwischen einer erlaubten Geschäftsreise und genehmigungspflichtiger Arbeit ist schmal, und das Risiko trägt der Arbeitgeber.
F: Was gilt für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in der Türkei?
Unternehmen ohne türkische Rechtsperson können keine Arbeitserlaubnisse sponsern. In der Regel ist zunächst die Gründung einer Niederlassung, eines Verbindungsbüros oder einer Tochtergesellschaft erforderlich.
Wie Mona Hukuk Sie unterstützen kann
Unser Team in Antalya berät türkische und internationale Arbeitgeber in allen Phasen des Arbeitserlaubnisverfahrens — von der Prüfung der Quotenvoraussetzungen über die Antragsvorbereitung bis hin zu Verlängerungen und Schriftverkehr mit dem Ministerium.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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