Türkische Staatsbürgerschaft
Türkische Staatsbürgerschaft und Wehrpflicht: Ein Leitfaden für eingebürgerte Bürger
Veröffentlicht 14. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Eine der Fragen, die ausländische Männer bei der Beantragung der türkischen Staatsbürgerschaft am häufigsten stellen, während des Verfahrens selbst aber oft übersehen, betrifft die Wehrpflicht. Grundsätzlich gilt für jemanden, der die Staatsbürgerschaft erst später (durch Einbürgerung) erwirbt, derselbe Rahmen wie für einen gebürtigen türkischen Staatsbürger. Das Gesetz sieht jedoch bedeutende Ausnahmen vor, die an das Alter und den Bildungsstand im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft anknüpfen. Wer diese Einzelheiten vor der Antragstellung kennt, vermeidet spätere unerwartete Verpflichtungen.
Der rechtliche Rahmen: Vom Gesetz Nr. 1111 zum Wehrgesetz Nr. 7179
Das Wehrpflichtgesetz Nr. 1111 vom 21. Juni 1927, das die Wehrpflicht jahrzehntelang regelte, wurde durch das 2019 in Kraft getretene Wehrgesetz (Askeralma Kanunu) Nr. 7179 weitgehend aufgehoben. Heute richtet sich die Stellung eingebürgerter Bürger im Wesentlichen nach diesem neueren Gesetz und seinen Durchführungsvorschriften. Das Gesetz definiert Begriffe wie „Mehrfachstaatsangehörigkeit", „bezahlter Wehrdienst" (bedelli askerlik) und „Devisen-Wehrdienst" (dövizle askerlik) jeweils gesondert. Für später eingebürgerte Personen ist Artikel 43 die maßgebliche Vorschrift.
Die Grundregel für eingebürgerte Bürger (Artikel 43)
Artikel 43 des Wehrgesetzes setzt einen klaren Ausgangspunkt: Wer die türkische Staatsbürgerschaft später erwirbt, leistet seinen Wehrdienst nach dem Alter und dem Bildungsstand am Tag des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, ebenso wie Wehrpflichtige, die in jenem Jahr das wehrpflichtige Alter erreichen. Die Verpflichtung folgt also derselben Logik wie bei gebürtigen Staatsbürgern; entscheidend ist die Lage im Zeitpunkt des Erwerbs.
Die wichtigste Erleichterung des Artikels ist eine Altersgrenze. Wer in dem Jahr, in dem er eingebürgert wird, 22 Jahre oder älter ist, gilt als bereits wehrdienstleistend. Ebenso gilt als wehrdienstleistend, wer nachweisen kann, dass er in dem Land, aus dem er stammt, vor dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst geleistet hat oder als geleistet gilt. Für keine dieser Gruppen entsteht eine tatsächliche Einberufungspflicht; im Falle einer allgemeinen Mobilmachung können sie jedoch einberufen werden.
Das Gesetz gewährt Berechtigten auf Antrag zudem einen zweijährigen Aufschub ab dem Tag des Erwerbs der Staatsbürgerschaft. Zwei wichtige Ausnahmen gelten: Wer die türkische Staatsbürgerschaft verliert und später wiedererlangt, wird unter Berücksichtigung seines früheren Dienstverlaufs behandelt, und wer aufgrund der Abstammung (etwa über einen türkischen Elternteil) eingebürgert wird, kann die Erleichterungen dieses Artikels nicht in Anspruch nehmen.
Die Option des bezahlten Wehrdienstes (Artikel 9)
Für eingebürgerte Bürger, die unter der Altersgrenze bleiben und daher tatsächlich wehrpflichtig sind, ist der bezahlte Wehrdienst (bedelli askerlik) nach Artikel 9 ein wichtiger Weg. Dabei zahlen wehrdienstfähige und dazu bereite Wehrpflichtige im Voraus einen Betrag, der sich nach einer im Gesetz genannten Kennzahl bemisst, und absolvieren eine einmonatige militärische Grundausbildung, wonach ihre Verpflichtung als erfüllt gilt.
Der zu zahlende Betrag errechnet sich aus der Multiplikation einer festen Kennzahl mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten und wird durch Gesetzesänderungen aktualisiert; der aktuelle Betrag sollte daher im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verteidigungsministerium oder beim örtlichen Musterungsamt (askerlik şubesi) erfragt werden. Der bezahlte Wehrdienst ist eine allgemeine Möglichkeit, und eingebürgerte Bürger, die die Voraussetzungen erfüllen, können ihn nutzen. Übersteigt die Zahl der Bewerber das Kontingent, erfolgt die Auswahl durch Los.
Leben im Ausland und Mehrfachstaatsangehörigkeit (Artikel 39)
Für Männer, die nach der Einbürgerung weiterhin im Ausland leben, ist der Devisen-Wehrdienst (dövizle askerlik) nach Artikel 39 hervorzuheben. Wer mindestens drei Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis, die zugleich eine Arbeitserlaubnis umfasst, im Ausland gearbeitet hat, kann seine Dienstpflicht durch Zahlung eines in Devisen festgesetzten Betrags als erfüllt ansehen.
Besonders hilfreich ist die Vorschrift für Personen mit Mehrfachstaatsangehörigkeit: Im Ausland lebende Personen mit Mehrfachstaatsangehörigkeit sowie im Ausland Geborene und dort Ansässige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis können ohne die Arbeitsvoraussetzung davon profitieren, sofern sie sich tatsächlich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Andererseits wirkt sich ein in einem anderen Land geleisteter Pflichtwehrdienst nicht automatisch auf die türkische Verpflichtung aus; dies wird nur nach Artikel 43 (Nachweis eines vor der Einbürgerung geleisteten Dienstes) oder im Rahmen bilateraler Regelungen beurteilt. Jeder Fall ist daher nach seinen eigenen Umständen zu prüfen.
Was vor der Antragstellung zu wissen ist
Die Wehrpflicht steht einem Staatsbürgerschaftsantrag für sich genommen nicht entgegen; dennoch ist es ratsam, die nach der Verleihung entstehende Verpflichtung im Voraus zu berechnen. Ihr Alter im Jahr des Erwerbs, Ihr Bildungsstand, ob Sie innerhalb oder außerhalb der Türkei leben, und ein etwaiger früherer Wehrdienst wirken sich unmittelbar auf das Ergebnis aus. Da diese Variablen von Person zu Person unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, die individuelle Lage bei der zuständigen Stelle des Verteidigungsministeriums oder beim zuständigen Musterungsamt zu bestätigen.
Häufig gestellte Fragen
F: Muss ein Mann, der mit 40 türkischer Staatsbürger wird, Wehrdienst leisten?
Nach Artikel 43 des Wehrgesetzes gilt, wer im Jahr der Einbürgerung 22 Jahre oder älter ist, als wehrdienstleistend. In der Regel ist ein Mann, der in diesem Alter eingebürgert wird, daher nicht zum tatsächlichen Dienst verpflichtet; eine Einberufung kommt nur im Falle einer Mobilmachung in Betracht.
F: Ich habe in meinem Heimatland Wehrdienst geleistet. Muss ich ihn in der Türkei wiederholen?
Wenn Sie nachweisen, dass Sie vor dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft in Ihrem Herkunftsland Wehrdienst geleistet haben oder als geleistet gelten, gelten Sie nach Artikel 43 als wehrdienstleistend. Die formgerechte Vorlage dieser Nachweise ist entscheidend.
F: Können eingebürgerte Bürger den bezahlten Wehrdienst nutzen?
Ja. Wer nicht aus Altersgründen als befreit gilt und tatsächlich wehrpflichtig bleibt, kann den bezahlten Wehrdienst nach Artikel 9 nutzen, sofern er wehrdienstfähig und dazu bereit ist, indem er den festgesetzten Betrag zahlt und die einmonatige Grundausbildung absolviert.
F: Wie hoch ist der Betrag für den bezahlten Wehrdienst?
Der Betrag errechnet sich aus der im Gesetz genannten Kennzahl multipliziert mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten und wird durch Gesetzesänderungen aktualisiert. Der aktuelle Betrag sollte vor der Zahlung beim Musterungsamt oder beim Verteidigungsministerium bestätigt werden.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Für Männer, die später eingebürgert werden, ist die Wehrpflicht oft der am meisten übersehene Aspekt des Antrags. Unser Team in Antalya bewertet Ihre Verpflichtung schon vor der Antragstellung und nimmt dabei Ihr Alter und Ihre Ausbildung zum Ausgangspunkt, legt die Optionen der Befreiung, des bezahlten und des Devisen-Wehrdienstes im Licht Ihrer Umstände aus und begleitet Sie bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Behörden.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie uns an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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