Erbrecht
Testament für Ausländer in der Türkei: Umfassender Leitfaden
Veröffentlicht 28 April 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mustafa Akçakuş · Antalya Rechtsanwaltskammer
Für ausländische Personen mit Immobilien, Bankkonten oder unternehmerischer Tätigkeit in der Türkei ist die Errichtung eines Testaments das wirksamste Mittel, den Nachlass nach dem eigenen Willen zu regeln. Ein gut formuliertes Testament:
- beseitigt Unklarheiten unter den Erben,
- ist ein effektives Werkzeug der Steuerplanung,
- vermeidet Gerichtsstreitigkeiten,
- reduziert Unsicherheiten bei internationalen Erbfällen.
Dieser Leitfaden erläutert das Verfahren und die wesentlichen Aspekte.
Testamentsformen
Im türkischen Recht sind drei Formen anerkannt:
1. Eigenhändiges Testament
Vom Erblasser eigenhändig mit Datum und Unterschrift verfasst. Voraussetzungen:
- Das gesamte Testament muss handschriftlich sein (nicht maschinengeschrieben),
- Datum und Unterschrift vom Erblasser,
- Inhalt klar und verständlich,
- in einer Fremdsprache zulässig; für die Anwendung in der Türkei beglaubigte Übersetzung erforderlich.
Vorteil: einfach und kostengünstig; jedoch anfällig für spätere Fälschungs- oder Wirksamkeitseinwände.
2. Öffentliches Testament (Notartestament)
Vor Notar oder ermächtigtem Beamten in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Voraussetzungen:
- Erblasser erklärt Inhalt vor Notar oder Beamten,
- Beamter schreibt es nieder,
- es wird vor Erblasser und Zeugen verlesen,
- Erblasser bestätigt und unterschreibt,
- Zeugen unterzeichnen.
Das öffentliche Testament ist die sicherste Form; nachträglich nur sehr schwer angreifbar. Für Ausländer empfohlene Form.
3. Nottestament
Nur in außergewöhnlichen Lagen (Krieg, Epidemie, Todesgefahr) zulässig. Mündlich vor zwei Zeugen, die es später protokollieren. In gewöhnlichen Lagen selten.
Inhaltliche Vorbereitung
Ein gutes Testament enthält:
1. Identitätsangaben des Erblassers
Name, Geburtsdatum, ID-Nummer, Heimatstaatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz.
2. Bezeichnung der Erben oder Bedachten
Wem hinterlässt der Erblasser was? Klar zu bezeichnen:
- Ehegatte,
- Kinder (welches Kind welches Vermögen),
- weitere Verwandte,
- Dritte oder Institutionen (Stiftung, Verein etc.).
3. Erbgegenstand
Welches Vermögen geht an wen, im Detail:
- Immobilien mit Grundbuchangaben,
- Bankkontodaten (auch wenn nicht aufgelöst),
- Gesellschaftsanteile,
- Kunst, Sammlungen,
- sonstige persönliche Gegenstände.
4. Verfügungen
- Erbeinsetzung auf bestimmte Sachen oder Quoten,
- Vermächtnisse — bestimmte Beträge oder Sachen,
- Ersatzerben — falls die Erstbedachten vorversterben,
- Testamentsvollstrecker — für die Durchführung.
5. Datum und Unterschrift
Beides ist zwingend.
Pflichtteil (Mahfuz Hisse)
Im türkischen Recht sind bestimmte Erben pflichtteilsberechtigt:
- Kinder,
- Ehegatte,
- Eltern (unter bestimmten Voraussetzungen).
Der Pflichtteil ist mahfuz und kann nicht durch Testament entzogen werden. Bei Verletzung kann der Berechtigte eine Herabsetzungsklage erheben.
Wer als Ausländer ein Testament errichtet, muss den Pflichtteil beachten; sonst ist ein erheblicher Teil reduktionsanfällig.
Strategie bei türkischem Vermögen
Für ausländische Erblasser mit Vermögen in der Türkei zwei Ansätze:
1. Türkei-spezifisches Testament
Ein nur die Türkei-Vermögenswerte betreffendes Testament beim türkischen Notar errichten. Vorteile:
- in der Türkei unmittelbar anwendbar,
- kein Anerkennungsverfahren,
- formelle Übereinstimmung mit dem türkischen Recht garantiert.
2. Allgemeines Testament (im Heimatstaat)
Ein nach Heimatrecht errichtetes Testament kann auch das türkische Vermögen erfassen. Für die Anwendung in der Türkei sind dann erforderlich:
- Apostille oder Beglaubigung,
- beglaubigte Übersetzung,
- Anerkennungsentscheidung in der Türkei.
Praktischer Nachteil ist die lange Verfahrensdauer.
Empfohlene Lösung: oft getrennte Testamente für beide Staaten — jeweils direkt anwendbar.
Aufbewahrung und Bekanntgabe
Das errichtete Testament:
- kann beim Notar hinterlegt werden (öffentliche Testamente werden ohnehin verwahrt),
- kann einem vertrauten Verwandten anvertraut werden,
- kann einem Anwalt übergeben werden.
Im Todesfall ist das Testament dem Friedensgericht vorzulegen, das es eröffnet. Dabei werden Erben angehört und die Wirksamkeit geprüft.
Anfechtung
Erben können das Testament anfechten:
- formelle Unwirksamkeit — Formverstoß,
- Testierunfähigkeit — geschwächte Testierfähigkeit,
- Willensmangel — Täuschung, Drohung, Irrtum,
- Pflichtteilsverletzung — Herabsetzungsklage gesondert.
Anfechtungen erfolgen über Unwirksamkeits- oder Herabsetzungsklage.
Aufhebung des Testaments
Der Erblasser kann jederzeit zu Lebzeiten widerrufen oder ändern:
- durch ein neues Testament (das frühere gilt als aufgehoben),
- durch Zerreißen des eigenhändigen Testaments,
- bei öffentlichem Testament durch Aufhebungsverfahren beim Notar.
Erbvertrag: Alternative
Im türkischen Recht ist der Erbvertrag ein gesondertes Verfügungsmittel. Zwischen Erblasser und Erben mit gegenseitiger Bindung; nicht einseitig widerrufbar wie das Testament. Er:
- ist vor dem Notar zu schließen,
- regelt vertragliche Verfügungen über bestimmte Sachen oder Quoten,
- eignet sich z. B. für die Übertragung eines Familienunternehmens an die nächste Generation.
Testament in der Steuerplanung
Das Testament lässt sich in der Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung wirksam einsetzen:
- innerhalb des Pflichtteils Lenkung an bestimmte Personen,
- Zuwendungen an Stiftung oder gemeinnützige Einrichtung (mögliche Steuervorteile),
- Verkleinerung der Erbschaft durch lebzeitige Schenkungen.
Mit professioneller steuerlicher Begleitung sind erhebliche Steuereinsparungen möglich.
Rechtsbeistand
Für die Errichtung eines Testaments ausländischer Mandanten in Antalya bietet MONA HUKUK sorgfältige Unterstützung: Inhaltsvorbereitung, notarielle Beurkundung, Abstimmung mit dem Heimatlandstestament und Erbschaftsplanung — auf jeder Stufe an Ihrer Seite. Ein gut geplantes Testament ist das wertvollste Vermächtnis.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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