Rechtsbulletin
Türkei Rechtsnachrichten — 4. Mai 2026: Anwältin getötet, Steuer, Urteile
Veröffentlicht 4. Mai 2026·11 Min. Lesezeit
Die vergangene Woche im türkischen Recht war von einem tödlichen Angriff auf eine Anwältin bei der Ausübung ihres Berufs geprägt, der eine gemeinsame Reaktion der Türkischen Rechtsanwaltsunion (TBB) und der Istanbuler Rechtsanwaltskammer auslöste. Durch im Amtsblatt veröffentlichte Präsidialerlasse kam es zu den weitreichendsten Umbesetzungen in der Polizeiführung und bei Provinzgouverneuren. Zudem erlebten der Beherbergungssteuersatz, der Staatsbeitrag zum Arbeitslosenversicherungsfonds sowie die TBB-Verordnung zum Werbeverbot erhebliche Änderungen. Auf der Rechtsprechungsseite werden vier Urteile des Kassationshofs (Yargıtay) und des Staatsrats (Danıştay) die tägliche Praxis unmittelbar beeinflussen.
Agenda des Anwaltsberufs
Anwältin Hatice Kocaefe in Bursa im Dienst getötet
Im Stadtteil Gürsu in Bursa wurde Rechtsanwältin Hatice Kocaefe, die im Auftrag ihrer Schwester Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, vor einem ihrer Schwester gehörenden Kühlhausbetrieb erschossen und getötet. Der Täter Hakkı Çetin eröffnete das Feuer, während Kocaefe ihre berufliche Pflicht erfüllte. Von den sieben im Zusammenhang mit dem Vorfall festgenommenen Verdächtigen wurden fünf verhaftet.
Die Vorstände der Türkischen Rechtsanwaltsunion (TBB) und der Istanbuler Rechtsanwaltskammer gaben eine gemeinsame Erklärung ab, in der sie den Angriff als „eine schwerwiegende Straftat, die unmittelbar wegen der Berufsausübung begangen wurde und auf die Anwaltschaft als solche abzielte", bezeichneten. Die Erklärung betonte, dass die gegen Anwälte gerichtete Rhetorik und das Klima der Straflosigkeit den Boden für derartige Angriffe bereiten.
Der Fall hat die Debatte über den öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsanwaltschaft nach Art. 1 des Türkischen Anwaltsgesetzes und die berufliche Sicherheit von Anwälten neu entfacht. Die Rechtsanwaltskammern fordern seit Langem gesetzliche Schutzmaßnahmen für Anwälte; dieser Mord dürfte den Druck, diese Forderung in konkrete Rechtspolitik umzusetzen, weiter erhöhen.
Verfassungsgerichtshof 64. Jahrestag: KI soll ab September 2026 Individualbeschwerde-Verfahren unterstützen
Der Türkische Verfassungsgerichtshof (AYM) beging seine 64. Jahresfeier gemeinsam mit der Vereidigung des neuen Mitglieds Şaban Kazdal im Saal des Yüce Divan. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Kadir Özkaya, kündigte an, dass ab September 2026 Künstliche Intelligenz zur Unterstützung beim Lesen, Zusammenfassen und Kategorisieren von Individualbeschwerde-Formularen eingesetzt werden soll.
Özkaya betonte, dass die KI die Berichterstatter nur in der Vorbereitungsphase unterstützen werde: „Wir werden den von der künstlichen Intelligenz erstellten Outputs keinerlei rechtlichen Wert beimessen; die abschließende rechtliche Würdigung und Entscheidung wird wie stets beim menschlichen Vernunft- und Gewissensurteil liegen."
Dieser Schritt begegnet dem hohen Fallaufkommen — über 100.000 Individualbeschwerden jährlich — das sich im Rahmen des Art. 148 Individualbeschwerde-Mechanismus angehäuft hat. Für Anwälte könnte die algorithmische Sortierung nach Titeln, Zusammenfassungen und Fallkategorisierungen eine schnellere Identifikation formaler Mängel und ein klareres Vorscreening-Signal bewirken.
TBB: „Ein Anwalt kann nicht gezwungen werden, sich selbst statt seines Mandanten zu verteidigen"
TBB-Vorsitzender Av. Erinç Sağkan betonte anlässlich der Situation von Rechtsanwalt Mehmet Pehlivan — dem inhaftierten Anwalt Ekrem İmamoğlus —, dass die Nötigung eines Anwalts, sich aufgrund seiner Berufsausübung selbst zu verteidigen statt seinen Mandanten, eine eindeutige Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt.
Die Erklärung verweist auf einen sensiblen Sachverhalt, der nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 38 des Türkischen Anwaltsgesetzes und dem Grundsatz der Verteidigungsimmunität zu beurteilen ist. Die Trennung zwischen den von einem Anwalt in der Verteidigung vorgetragenen Standpunkten und der Person des Anwalts selbst gilt als grundlegende rechtsstaatliche Garantie.
Nach der Erklärung ist zu erwarten, dass die Rechtsanwaltskammern ihre Überwachung von Ermittlungen gegen Anwälte intensivieren. Die Verwendung verteidigungsbezogener Arbeit aus Mandantendossiers als Beweismittel in Strafermittlungen wird voraussichtlich weiter auf der Tagesordnung bleiben.
Anfechtungsklage gegen die Ernennung von Justizminister Akın Gürlek
Fünf Anwälte der Ankara Rechtsanwaltskammer erhoben beim Staatsrat (Danıştay) Klage auf Aufhebung und vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung von Akın Gürlek zum Justizminister. Die 12. Kammer des Staatsrats wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, stellte jedoch fest, dass die klagenden Anwälte klagebefugt sind, sodass der Fall zur sachlichen Prüfung zugelassen wurde.
Die Entscheidung legt den Grundstein für ein wichtiges Präzedent hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums der „Interessenverletzung" nach Art. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 2577) in Bezug auf die Klagebefugnis von Anwälten bei Anfechtung ministerieller Ernennungen. Die Sachentscheidung der Kammer könnte die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung hochrangiger Verwaltungsernennungen neu definieren.
Das klare Aufkommen der Debatte über das „abstrakte Interesse" in der Verwaltungsgerichtspraxis ist zudem entscheidend für die Klärung der praktischen Grenzen von Klagen durch Kammermitglieder mit allgemeinem Zweck.
Erlass der HSK-Ersten Kammer zu richterlichen Dauerermächtigungen
Die Erste Kammer des Richter- und Staatsanwaltsrats (HSK) veröffentlichte eine Bekanntmachung zu den Erlassen über die Dauerermächtigungen von Richtern in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Dauerermächtigung ist die verwaltungsrechtliche Regelung, die einem Richter die dauerhafte Tätigkeit an einem anderen als seinem Stammsitz ermöglicht.
Der Erlass gestaltet das Ermächtigungsregime nach Art. 47 des Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (Gesetz Nr. 2802) für das kommende Jahr. Für Anwälte besteht die praktische Auswirkung in der Möglichkeit eines Richterwechsels in anhängigen Verfahren und damit verbundenen Änderungen der Terminpläne.
Nach Veröffentlichung der Dauerermächtigungen nach Provinzen wird erwartet, dass die Verhandlungsbelastung bei den Regionalen Berufungsgerichten neu ausbalanciert wird. Anpassungen zugunsten von Provinzen mit Richtermangel werden die Gesamtverfahrensdauer unmittelbar beeinflussen.
Halit-Çelenk-Rechtspreis 2026: Strafrechtsarbeiten im Mittelpunkt
Der Halit-Çelenk-Rechtspreis 2026, der mit Unterstützung der TBB organisiert wird, wurde in diesem Jahr zwischen zwei Arbeiten geteilt. Die Dissertation von Arzu Balan mit dem Titel „Metamorphose in der Strafrechtsdogmatik: Gefährdungsdelikte" und die Arbeit von Ceren Tuğlu Olpak mit dem Titel „Die Rolle des Strafrechts bei der Konstruktion und dem Schutz der sozialen Ordnung" wurden beide des Preises für würdig befunden.
Beide Arbeiten befassen sich mit zunehmend wichtigen Bereichen der türkischen Strafrechtsanwendung — Gefährdungsdelikte und der Einfluss des Konzepts der sozialen Ordnung auf das Strafrecht — die regelmäßig in der jüngeren Rechtsprechung des Kassationshofs auftauchen. Die Strafbarkeit von Gefährdungsdelikten ohne Nachweis eines konkreten Schadens bleibt ein umstrittenes Thema.
In einem so praxisorientierten Bereich wie dem Strafrecht dürften diese wissenschaftlichen Arbeiten als Bezugspunkte für die Entwicklung von Verteidigungsstrategien in den kommenden Jahren dienen.
Amtsblatt und Gesetzgebungsänderungen
Nationaler Polizeipräsident und Provinzgouverneure: Umbesetzungen per Präsidialerlass
Ein im Amtsblatt veröffentlichtes Präsidialdekret hat Nationalen Polizeipräsidenten Mahmut Demirtaş abgelöst und Nevşehir-Gouverneur Ali Fidan an seiner Stelle ernannt. Dasselbe Instrument ernannte Ankara-Gouverneur Vasip Şahin zum Vorsitzenden der Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK), wobei Aydın-Gouverneur Yakup Canbolat auf den Ankara-Posten nachrückte.
Hochrangige Polizeiernennungen — beurteilt nach dem Polizeiorganisationsgesetz (Gesetz Nr. 3201) und dem TİHEK-Gesetz (Gesetz Nr. 6701) — haben Gewicht sowohl für die Sicherheitspolitik als auch für Menschenrechtsüberwachungsmechanismen. Im Alltag bedeutet dies einen Wechsel der Verwaltungsansprechpartner, mit denen Anwälte in Straf- und Verwaltungsverfahren konfrontiert sind.
TBB-Verordnung zum Werbeverbot geändert: Zentrum zur Verfolgung von Verstößen eingerichtet
Die Verordnung zur Änderung der TBB-Werbeverbots-Verordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Ein neuer Art. 12/A führt ein fünfköpfiges Zentrum zur Verfolgung von Werbeverbotsverstoßen innerhalb der TBB ein, das damit betraut ist, mutmaßliche Verstöße gegen das Werbeverbot in schriftlichen, audio-visuellen und Online-Kanälen zu erkennen.
Das Zentrum soll Verstöße identifizieren, diese der TBB melden und den Prozess nach dem Verstoß bei den Rechtsanwaltskammern nachverfolgen. Die Verordnung unterstellt die Anwendung von Art. 55 des Anwaltsgesetzes und der TBB-Werbeverbots-Verordnung auf sozialen Medien und digitalen Plattformen einem systematischen Aufsichtsrahmen.
Konkret bedeutet dies, dass Beiträge von Anwälten auf Instagram, TikTok und LinkedIn nunmehr einer zentralisierten Überwachung unterliegen. Eine schnellere Erkennung von Verstößen, die zu Disziplinarverfahren führen können, ist zu erwarten.
HSK-Grundsatzbeschluss: Beförderungsregel für Erstklassrichter und -staatsanwälte geändert
Ein im Amtsblatt veröffentlichter HSK-Grundsatzbeschluss brachte eine wesentliche Änderung der Beförderungskriterien für Richter und Staatsanwälte. Die bisherige Anforderung, „die Prozentzahlen um 10 Punkte niedriger anzuwenden" für Richter und Staatsanwälte, die Erstklassmitglieder sind oder in die erste Klasse versetzt wurden, wurde gestrichen.
Dies ist eine technische, aber wichtige Änderung am Dienstalters- und Leistungsbewertungssystem nach dem Richter- und Staatsanwaltsgesetz (Gesetz Nr. 2802). Da sich die Erfolgsschwelle für die Beförderung in höhere Besoldungsgruppen für erstklassige Justizmitglieder verschoben hat, wird sich das Personalreservoir für höhere Gerichte neu ausbalancieren.
Für Anwälte ist die indirekte Auswirkung real: Veränderungen im Richterprofil bei Regionalen Berufungsgerichten und dem Kassationshof können vorherrschende Rechtsprechungstrends abschwächen oder verschärfen.
Beherbergungssteuer von 2 % auf 1 % gesenkt — bis 31. Dezember 2026
Der Beherbergungssteuersatz nach dem Ausgabensteuergesetz (Gesetz Nr. 6802) wurde neu festgesetzt. Ein im Amtsblatt veröffentlichtes Präsidialdekret senkt die Steuer von 2 Prozent auf 1 Prozent, wobei der neue Satz bis zum 31. Dezember 2026 gilt.
Die Änderung betrifft insbesondere Betreiber von Hotels, Motels, Feriendörfern, Pensionen, Aparthotels, Gästehäusern und Campingplätzen. In tourismusstarken Provinzen wie Antalya werden Beherbergungsbetriebe während der gesamten Saison 2026 einen spürbaren Kostenvorteil verzeichnen.
Der vorübergehende Charakter der Senkung bedeutet, dass der Satz ab dem 1. Januar 2027 neu bewertet werden muss. Beherbergungsbetriebe sollten ihre Preisstrategie — insbesondere Frühbucherrabatt-Kampagnen — mit Blick auf diesen Zeitplan gestalten.
Staatsbeitrag zum Arbeitslosenversicherungsfonds von 1 % auf 0,5 % gesenkt
Ein im Amtsblatt veröffentlichtes Präsidialdekret reduzierte den Staatsbeitrag zum Arbeitslosenversicherungsfonds von 1 Prozent auf 0,5 Prozent, wirksam ab dem 1. Mai 2026. Die Änderung betrifft unmittelbar den Staatsanteil nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 4447).
Die Kürzung senkt erheblich einen der wichtigsten Zuflüsse zum Fonds. Die Finanzlage des Fonds — der insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Kündigungsentschädigungen absichert — wird mittelfristig unter Druck geraten.
Für Arbeitsrechtler und Personalfachleute rückt diese Änderung die Zahlungsfähigkeit des Fonds weiter in den Fokus, insbesondere im Zusammenhang mit Massenentlassungen und Kurzarbeitsanträgen.
Zulassungsscheinregeln für Kraftfahrzeug- und Immobilienhandel
Die neuen Vorschriften des Handelsministeriums zum Kraftfahrzeug- und Immobilienhandel traten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Verfahren zur Zulassungsscheinerteilung im Fahrzeug- und Immobilienhandel wurden überarbeitet. Die Bildungsvoraussetzung für den Kraftfahrzeughandel wurde von einem Abschluss an einer weiterführenden Schule auf einen Grundschulabschluss herabgesetzt.
Änderungen von Angaben auf dem Zulassungsschein erfordern eine Berichtigung, während eine Änderung des Handels- oder Firmennamens eine Erneuerung auslöst. Der Rahmen wird nach dem Gesetz zur Regulierung des Einzelhandels (Gesetz Nr. 6585) und den einschlägigen Sekundärvorschriften umgesetzt.
Die Absenkung der Bildungsanforderungen kann die Zahl der Betreiber im Gebrauchtfahrzeug- und Immobiliensektor erhöhen. Verbraucherschutzrechtliche Mechanismen zum Schutz von Käufern müssen daher in der Praxis strenger durchgesetzt werden. Ein Anstieg der Nachfrage nach Rechtsberatung in Branchenstreitigkeiten ist zu erwarten.
Gerichtsurteile
Staatsrat VDDK: Verfahrenskosten bei Aufhebungs-/Erstattungsklagen bei teilweiser Ablehnung des Zinsanspruchs
Die Steuerrechtsabteilungen des Staatsrats (VDDK) entschied, dass in Aufhebungs- und Steuererstattungsklagen, bei denen ein Teil des Zinsanspruchs abgewiesen wird, das Gericht die Klage für diesen Teil teilweise abweisen und die anteiligen Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen muss.
Das Urteil klärt das Kostenregime, das über Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 2577) — der auf Art. 326 der Zivilprozessordnung (HMK) verweist — angewendet wird. In Steuersachen war lange umstritten, ob der Rechtsstreit als vollständig erfolgreich galt, wenn lediglich der Zinsanspruch scheiterte, während der Hauptbetrag anerkannt wurde.
Nach dem neuen Ansatz müssen Steuerpflichtige und ihre Anwälte bei der Berechnung von Anfangsdatum und -zinssatz sorgfältiger vorgehen. Insbesondere bei Erstattungsansprüchen kann ein ungenau bezifferter Zinsanteil am Ende des Verfahrens zu einer Kostenlast werden.
Kassationshof (Yargıtay), 9. Zivilkammer: Überstundenklage eines Bankfilialleiters abgewiesen
Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (E. 2025/7997, K. 2025/8076, 20. Oktober 2025) entschied, dass eine Überstundenklage eines Bankleiters, der im Betrieb keinen Vorgesetzten hatte, der ihm Weisungen erteilte, abzuweisen ist und dass in solchen Fällen Anwaltsgebühren der Gegenseite zuzuerkennen sind.
Die Entscheidung zieht erneut die Grenze bei der Anwendung des Überstundenregimes nach Art. 41 des Arbeitsgesetzes (Gesetz Nr. 4857) auf leitende Angestellte. Ohne einen weisungsbefugten Vorgesetzten legt der Leiter seine Arbeitszeit selbst fest, was die theoretische Grundlage für Überstunden untergräbt.
Für Arbeitsrechtspraktiker ist die praktische Schlussfolgerung bedeutsam: Klagen von Generaldirektoren von Banken, Holdings und Konzernen auf Überstundenvergütung sehen sich nun einem stärkeren Gegenpräzedent gegenüber. Da die Abweisung die Anwaltsgebühren-Last auf den klagenden Arbeitnehmer zurückwirft, muss die Entscheidung zur Klageerhebung weit sorgfältiger abgewogen werden.
Kassationshof (Yargıtay), 6. Zivilkammer: Forderungsabtretung und Zusatzschadenersatzanspruch
Die 6. Zivilkammer des Kassationshofs (E. 2025/811, K. 2026/141, 13. Januar 2026) entschied, dass ohne ausdrückliche Regelung im Forderungsabtretungsvertrag die Abtretung der Hauptforderung nicht die Abtretung des Zusatzschadenersatzanspruchs umfasst. Der Geschädigte kann Zusatzschadenersatz für den Zeitraum zwischen dem Verzugsdatum und dem Abtretungsdatum geltend machen.
Das Urteil klärt die Rechtsnatur des Zusatzschadenersatzes (munzam zarar) nach Art. 122 des Türkischen Schuldrechtsgesetzes (Gesetz Nr. 6098) und sein Verhältnis zur Forderungsabtretung nach Art. 183 ff. desselben Gesetzes. Der Zusatzschadenersatz — der geltend gemacht werden kann, wenn der Verzugszins den tatsächlichen Schaden nicht deckt — wird als eigenständiger Anspruch qualifiziert.
Die Lehre für Anwälte ist klar: Forderungsabtretungsverträge müssen ausdrücklich festhalten, ob auch der Zusatzschadenersatzanspruch mitabgetreten wird. Andernfalls verbleibt das Recht auf Zusatzschadenersatz für den Zeitraum vor der Abtretung beim ursprünglichen Gläubiger.
Kassationshof (Yargıtay), Großer Zivilsenat: Sachverständigengutachten aus Vollstreckungsgericht in negativer Feststellungsklage verwertbar
Der Große Zivilsenat des Kassationshofs (HGK) (E. 2025/11-344, K. 2026/118, 25. Februar 2026) entschied, dass in einer negativen Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer Wechselvollstreckung kein Hindernis besteht, ein im Vollstreckungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten zu verwerten, das die Unterschriftenprüfung in denselben Vollstreckungsverfahren untersucht hat.
Das Urteil stärkt die Auslegung des Sachverständigenbeweisregimes nach Art. 266 der Zivilprozessordnung (HMK) und Art. 170 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes (İİK). Die Schranke für den Beweistransfer zwischen Vollstreckungsgericht und Zivilgericht wird aufgehoben, was zudem dem Grundsatz der Prozessökonomie entspricht.
Für Scheck-, Wechsel- und Wechselvollstreckungsverfahren, bei denen die Unterschriftsbestreitung eine häufige Strategie ist, bietet das Präzedent verbindliche Leitlinien. Anwälte sollten ihre Strategie so planen, dass ein im Vollstreckungsgericht eingeholtes Gutachten auch in der Parallelakte verwendet werden kann.
Kassationshof (Yargıtay), 9. Zivilkammer: Verjährungsfrist ist während Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gehemmt
Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (E. 2025/6650, K. 2025/9689, 18. Februar 2025) entschied, dass zwischen dem Datum der Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof und dem Datum der Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Entscheidung des Gerichts die Verjährungsfrist als nicht laufend gilt.
Die Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Verjährungshemmungsvorschriften der Art. 152 und 153 des Türkischen Schuldrechtsgesetzes mit dem Verfassungsgerichtsverfahren verknüpft. Sobald der Verfassungsgerichtshof eine Verletzungsentscheidung erlässt und das Verfahren wiederaufgenommen wird, wird die dazwischen verstrichene Zeit für Verjährungszwecke nicht mitgerechnet.
In langjährigen arbeitsrechtlichen und anderen langwierigen Verfahren bietet das Präzedent eine günstige rechtliche Grundlage für Anwälte, die Verfahren nach einer Verfassungsgerichtshof-Entscheidung neu aufgreifen. Die Individualbeschwerde gilt nunmehr nicht nur als verfassungsrechtliche Sicherung, sondern auch als strategisches Element im Umgang mit Verjährungsfristen.