Recht des geistigen Eigentums
Markenrechtsverletzung in der Türkei: Feststellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Sie entdecken eine Fälschung Ihrer eingetragenen Marke in einem Schaufenster oder in einem türkischen Online-Shop. Welche rechtlichen Mittel stehen Ihnen zur Verfügung? In der Türkei werden Markenrechte durch das Gewerbliche Schutzgesetz (Gesetz Nr. 6769, "SMK") geschützt, das dem Rechtsinhaber sowohl schlagkräftige zivilrechtliche Instrumente als auch strafrechtlichen Schutz bietet. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Markenverletzung festgestellt, unterbunden und ausgeglichen wird — und wie ausländische Markeninhaber gegen Produktpiraterie und unbefugte Nutzung ihrer Marke in der Türkei vorgehen können.
Was gilt nach dem SMK als Markenrechtsverletzung
Nach Artikel 7 SMK stehen die aus der Markeneintragung folgenden Rechte ausschließlich dem Markeninhaber zu. Der Inhaber kann die Benutzung eines identischen Zeichens für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen, die Benutzung eines ähnlichen Zeichens mit Verwechslungsgefahr sowie die Ausnutzung des Rufs einer in der Türkei bekannten Marke untersagen. Dieser Schutz erstreckt sich auf das Anbringen des Zeichens auf Waren oder Verpackungen, den Import oder Export der Ware sowie die Nutzung in Geschäftspapieren, in der Werbung oder online als Domainname oder Schlüsselwort.
Artikel 29 zählt sodann die verletzenden Handlungen auf: die Benutzung der Marke in den Formen des Artikels 7 ohne Zustimmung; die Nachahmung durch Verwendung der Marke oder eines nicht unterscheidbar ähnlichen Zeichens; das Verkaufen, Vertreiben, Ein- oder Ausführen oder gewerbliche Vorrätighalten gefälschter Ware, von deren Nachahmung die Person wusste oder hätte wissen müssen; sowie die unbefugte Erweiterung oder Übertragung lizenzierter Rechte. Die Produktfälschung steht im Zentrum dieser Definition.
Zivilklagen: Feststellung, Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz
Artikel 149 SMK regelt die Ansprüche des verletzten Markeninhabers: die Feststellung, ob eine Handlung eine Verletzung darstellt; die Verhinderung drohender und die Einstellung andauernder Verletzungen (Unterlassung); die Beseitigung der Verletzung samt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens; die Beschlagnahme der verletzenden Ware sowie der ausschließlich zu ihrer Herstellung genutzten Geräte und Maschinen; die Einräumung des Eigentums daran oder die Entfernung der Marken und, wenn unvermeidbar, deren Vernichtung; sowie die Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils in einer Zeitung.
Zum Schadensersatz bestimmt Artikel 150, dass Verletzer den Schaden des Rechtsinhabers zu ersetzen haben und bei Rufschädigung der Marke zusätzlich ein Anspruch auf Reputationsschaden besteht. Nach Artikel 151 wird der entgangene Gewinn nach Wahl des Rechtsinhabers auf eine von drei Weisen berechnet: der voraussichtliche Gewinn, den der Inhaber ohne die Verletzung erzielt hätte, der vom Verletzer erzielte Nettogewinn oder die bei einer rechtmäßigen Lizenz zu zahlende Lizenzgebühr. Diese Wahlmöglichkeit ist ein bedeutender Vorteil für ausländische Markeninhaber mit Beweisschwierigkeiten.
Die strafrechtliche Dimension: Der Straftatbestand der Markenfälschung
Markenfälschung ist nicht nur ein zivilrechtlicher Streit, sondern auch eine Straftat. Nach Artikel 30 SMK wird, wer durch Übernahme oder Verwechslung eine fremde Marke verletzt und dadurch Ware herstellt, zum Verkauf anbietet, verkauft, ein- oder ausführt oder gewerblich vorrätig hält, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu zwanzigtausend Tagessätzen bestraft. Zwei Voraussetzungen sind entscheidend: die Marke muss in der Türkei eingetragen sein, damit eine Strafe verhängt werden kann (Art. 30/5), und die Verfolgung setzt einen Strafantrag des Rechtsinhabers voraus (Art. 30/6). Die türkische Eintragung ist somit Voraussetzung für den strafrechtlichen Schutz.
Beweissicherung, Zollbeschlagnahme und die IP-Fachgerichte
Ein wirksames Verfahren beginnt mit belastbaren Beweisen. Vor Klageerhebung kann beim Gericht die Beweissicherung beantragt werden; Artikel 150 Absatz 3 erlaubt es, die Vorlage einschlägiger Unterlagen durch den Verletzer zu verlangen. Im Verfahren gestattet Artikel 159 eine einstweilige Verfügung, mit der verletzende Ware überall dort beschlagnahmt werden kann, wo sie sich befindet, einschließlich Zollbereichen und Freizonen. Die Grenzbeschlagnahme gefälschter Importe (Zollbeschlagnahme) greift zusammen mit dem Zollrecht und stoppt Fälschungen, bevor sie den Markt erreichen.
Zuständig ist nach Artikel 156 das Zivilgericht für geistige und gewerbliche Schutzrechte (strafrechtlich das entsprechende Strafgericht); wo solche Fachgerichte nicht bestehen, sind die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte erster Instanz zuständig.
Praktische Hinweise für ausländische Markeninhaber
- Zuerst in der Türkei eintragen lassen: Strafrechtlicher Schutz und viele einstweilige Maßnahmen setzen die Eintragung in der Türkei voraus. Prüfen Sie, ob Ihre internationale (Madrid-)Registrierung die Türkei benennt.
- Beweise sichern: Halten Sie die Fälschung durch Notar, E-Feststellung oder gerichtliche Beweissicherung fest; bei Online-Verletzungen Screenshots und Domaindaten aufbewahren.
- Einstweilige Verfügung mit Zollantrag verbinden: Ware an der Grenze stoppen und zugleich gegen den Verkauf im Markt vorgehen.
- Zivil- und Strafweg abwägen: Ein Strafantrag stärkt den Schadensersatzanspruch im Zivilverfahren.
- Mit lokalem Anwalt arbeiten: Fristen, das Antragserfordernis und das Fachgerichtsverfahren erfordern Erfahrung.
Häufige Fragen
Meine Marke ist in der Türkei nicht eingetragen — kann ich trotzdem klagen? Bekannte Marken und bestimmte Fälle nach der Pariser Verbandsübereinkunft sind Ausnahmen, doch für einen wirksamen zivil- und vor allem strafrechtlichen Schutz wird die Eintragung in der Türkei dringend empfohlen. Für ein Strafverfahren ist sie zwingend.
Muss ich Feststellung, Unterlassung und Schadensersatz getrennt einklagen? Nein. Diese Ansprüche können in einer einzigen Klageschrift zusammen geltend gemacht werden; in der Praxis werden Feststellung, Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz meist im selben Verfahren verfolgt.
Was kann ich gegen einen kleinen Händler tun, der Fälschungen verkauft? Auch wer wissentlich gefälschte Ware verkauft, fällt unter Artikel 29 und 30. Nennt er jedoch seine Bezugsquelle und hilft, den Hersteller zu ermitteln, können die Regeln zur tätigen Reue die Strafe mindern oder entfallen lassen.
Wie lange dauert ein Verfahren und wo wird es geführt? Verfahren werden von den Zivilgerichten für geistige und gewerbliche Schutzrechte geführt. Die Dauer hängt von der Beweislage, dem Sachverständigengutachten und einer etwaigen Berufung ab; eine einstweilige Verfügung führt dagegen deutlich schneller zu Ergebnissen.
Wie Mona Hukuk Ihnen helfen kann
Markenverletzungsverfahren erfordern schnelle, präzise Beweisführung und Souveränität im Fachgerichtsverfahren. Mona Hukuk berät türkische und ausländische Markeninhaber umfassend — bei Eintragung, einstweiligen Verfügungen, Zollbeschlagnahmen, Feststellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen sowie Strafanträgen.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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