Recht des geistigen Eigentums
Markenanmeldung in der Türkei: Der TÜRKPATENT-Leitfaden für Ausländer
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Für ein ausländisches Unternehmen oder einen Gründer, der in den türkischen Markt eintritt, ist eine in der Türkei eingetragene Marke der grundlegende rechtliche Schritt zum Schutz von Produkten und Dienstleistungen. Das türkische Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum (SMK) stellt klar, dass der Markenschutz ausschließlich durch Eintragung erworben wird (SMK Art. 7). Eine im Ausland bekannte — oder sogar dort eingetragene — Marke genießt in der Türkei keinen entsprechenden Schutz, solange sie hier nicht registriert ist. Dieser Leitfaden umreißt das Verfahren, das ausländische Markeninhaber vor dem türkischen Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT) durchlaufen, sowie die zu beachtenden Risiken.
Wer darf in der Türkei eine Marke anmelden?
Artikel 3 SMK fasst den Kreis der Schutzberechtigten weit. Neben türkischen Staatsangehörigen erstreckt sich der Schutz auf natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder gewerblicher bzw. geschäftlicher Tätigkeit in der Türkei, auf Personen, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem WTO-Übereinkommen anmeldeberechtigt sind, und — auf Grundlage der Gegenseitigkeit — auf Angehörige von Staaten, die türkischen Staatsbürgern Schutz gewähren. In der Praxis kann somit die überwiegende Mehrheit ausländischer Personen und Unternehmen weltweit eine Marke in der Türkei anmelden.
Eine Verfahrensregel ist jedoch entscheidend. Nach SMK Art. 160 Abs. 3 dürfen im Ausland ansässige Personen vor dem TÜRKPATENT nur durch einen eingetragenen Marken- oder Patentanwalt (marka/patent vekili) handeln. Jede Handlung, die von der Partei selbst statt durch einen solchen Vertreter vorgenommen wird, gilt als nicht erfolgt. Ein ausländischer Markeninhaber ohne Wohnsitz in der Türkei muss daher einen im amtlichen Register eingetragenen türkischen Markenvertreter bestellen.
Rechtsgrundlage und Anmeldeerfordernisse
Maßgeblich ist das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum vom 22. Dezember 2016. Nach Artikel 4 kann eine Marke aus jedem Zeichen bestehen — einschließlich Personennamen, Wörtern, Abbildungen, Farben, Buchstaben, Zahlen und Klängen —, das die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden vermag und im Register klar darstellbar ist.
Die formalen Anmeldeerfordernisse sind in Artikel 11 geregelt: ein Anmeldeformular mit den Identitätsangaben des Anmelders, eine Wiedergabe der Marke, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen sowie der Nachweis der Gebührenzahlung. Waren und Dienstleistungen werden nach dem Nizzaer Abkommen klassifiziert, dem die Türkei beigetreten ist (SMK Art. 11 Abs. 3). Die richtige Klassenwahl ist ausschlaggebend, da der Schutz nur für die in der Anmeldung angegebenen Klassen entsteht.
Prioritätsrecht und internationale Anmeldungen
Das SMK bietet Ausländern, die bereits im Ausland eine Anmeldung besitzen, einen erheblichen Vorteil. Wer in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des WTO-Übereinkommens ordnungsgemäß angemeldet hat, kann in der Türkei für dieselbe Marke und dieselben Waren oder Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten nach dieser Erstanmeldung ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen (SMK Art. 12). Eine innerhalb dieser Frist eingereichte türkische Anmeldung wird nach dem Datum der Erstanmeldung beurteilt und verdrängt so ähnliche Anmeldungen Dritter nach dem Prioritätstag.
Die Türkei ist zudem Vertragspartei des Madrider Protokolls. Nach SMK Art. 14 entfaltet eine über das Protokoll eingereichte internationale Anmeldung dieselben Wirkungen wie eine unmittelbar beim TÜRKPATENT eingereichte Anmeldung — ein praktischer Weg für Inhaber, die zugleich in mehreren Ländern Schutz suchen.
Prüfung, Veröffentlichung und Widerspruch beim TÜRKPATENT
Das TÜRKPATENT prüft die Anmeldung zunächst in formeller Hinsicht (SMK Art. 15). Liegt kein formeller Mangel vor, prüft das Amt von Amts wegen die absoluten Schutzhindernisse (SMK Art. 16 unter Verweis auf Art. 5). Zu den absoluten Hindernissen zählen fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Zeichen für Art oder Qualität, Identität oder nicht unterscheidbare Ähnlichkeit mit einer älteren eingetragenen oder angemeldeten Marke, Täuschungseignung und Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (SMK Art. 5).
Eine Anmeldung, die diese Stufe besteht, wird im amtlichen Markenblatt veröffentlicht. Innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung können Interessierte schriftlich und begründet Widerspruch mit der Begründung erheben, die Marke verstoße gegen Art. 5 oder Art. 6 (relative Hindernisse) (SMK Art. 18). Relative Hindernisse — Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke, Kollision mit einer bekannten Marke, Bösgläubigkeit und dergleichen — werden nur auf Widerspruch eines Rechtsinhabers geprüft. Wird kein Widerspruch erhoben oder werden Widersprüche endgültig zurückgewiesen und die Eintragungsgebühr gezahlt, so wird die Marke in das Register eingetragen (SMK Art. 22).
Eintragung, Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann für aufeinanderfolgende Zehnjahreszeiträume unbegrenzt verlängert werden (SMK Art. 23). Der Verlängerungsantrag ist innerhalb der sechs Monate vor Ablauf zu stellen und die Gebühr zu entrichten; wird die Frist versäumt, gilt gegen eine Zusatzgebühr eine weitere sechsmonatige Nachfrist.
Markeninhaber müssen auch den Benutzungszwang beachten: Eine Marke, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ohne triftigen Grund in der Türkei nicht ernsthaft benutzt wird, kann für verfallen erklärt werden (SMK Art. 9).
Das kritischste Risiko für ausländische Markeninhaber lautet: Der Markteintritt ohne türkische Eintragung lässt die Marke ungeschützt. Strafrechtliche Sanktionen wegen Markenverletzung können nur verhängt werden, wenn die Marke in der Türkei eingetragen ist (SMK Art. 30 Abs. 5). Wird eine nicht eingetragene ausländische Marke zuerst von einem Dritten in der Türkei angemeldet, muss der wahre Inhaber sie häufig in langwierigen und kostspieligen Nichtigkeitsverfahren zurückerlangen. Die frühzeitige Eintragung vor dem Markteintritt ist daher der wirksamste Schutzschritt.
Häufig gestellte Fragen
Sollte ein ausländisches Unternehmen selbst unmittelbar anmelden? Nein. Nach SMK Art. 160 Abs. 3 dürfen ausländische natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz in der Türkei vor dem TÜRKPATENT nur durch einen eingetragenen Markenanwalt handeln. Ohne einen solchen Vertreter vorgenommene Handlungen gelten als unwirksam.
Ist meine in einem anderen Land eingetragene Marke in der Türkei automatisch geschützt? Nein. Der Schutz wird durch Eintragung erworben und ist territorial (SMK Art. 7). Eine in der Türkei nicht eingetragene ausländische Marke genießt hier keinen gleichwertigen Schutz; nur begrenzte Ausnahmen für bekannte Marken kommen in Betracht.
Wie lange dauert die Eintragung? Das hängt von der Vollständigkeit der Anmeldung, der Prüfung der absoluten Hindernisse und davon ab, ob Widerspruch erhoben wird. Die zweimonatige Widerspruchsfrist und die Bearbeitung von Widersprüchen wirken sich unmittelbar auf den Gesamtzeitrahmen aus.
Ist die Eintragung vor dem Eintritt in den türkischen Markt zwingend? Sie ist rechtlich nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen. Die frühzeitige Eintragung verhindert das Risiko, dass die Marke von jemand anderem eingetragen wird, und eröffnet den strafrechtlichen Schutz (SMK Art. 30 Abs. 5).
Wie Mona Hukuk Ihnen helfen kann
Geistiges Eigentum ist für ausländische Investoren beim Eintritt in den türkischen Markt eine strategische Priorität. Mona Hukuk berät ausländische Personen und Unternehmen bei Markenanmeldungen — als eingetragener Vertreter, bei der Nizza-Klassifikation, bei Prioritäts- und Madrid-Protokoll-Anmeldungen sowie in Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.
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