Recht des geistigen Eigentums
Widerspruch gegen eine Markenanmeldung und das YİDK-Verfahren in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Jeden Monat veröffentlicht das türkische Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT) Hunderte neuer Markenanmeldungen im amtlichen Markenblatt. Ist eine davon mit Ihrer Marke identisch oder verwechselbar ähnlich und betrifft überschneidende Waren oder Dienstleistungen, bedeutet Stillschweigen, dass eine nahezu identische Marke zur Eintragung gelangt. Das türkische Gesetz über gewerbliches Eigentum (SMK, Gesetz Nr. 6769) eröffnet früheren Rechteinhabern einen behördlichen Weg, diese Eintragung zu stoppen: den Widerspruch und — falls erforderlich — das anschließende Verfahren vor dem Ausschuss für Neuprüfung und Bewertung (YİDK). Anders als das deutsche Markengesetz (§§ 42 ff. MarkenG) sieht das türkische Recht dabei eine zweistufige behördliche Prüfung vor, bevor der Gerichtsweg eröffnet ist.
Widerspruch: Grundlage, Frist und Gründe
Nach Artikel 18 SMK ist ein Widerspruch mit der Begründung, eine veröffentlichte Markenanmeldung dürfe nach Artikel 5 oder 6 nicht eingetragen werden, innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung einzulegen. Diese Zweimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, bleibt nur die spätere Nichtigkeitsklage.
Der Widerspruch muss schriftlich und begründet eingereicht, die Gründe müssen innerhalb derselben Frist vorgetragen und die Prüfungsgebühr fristgerecht gezahlt werden. Andernfalls gilt der Widerspruch als nicht eingelegt.
Die Gründe fallen in zwei Kategorien. Absolute Schutzhindernisse (Artikel 5) betreffen Belange des öffentlichen Interesses wie fehlende Unterscheidungskraft oder Täuschungsgefahr. Relative Schutzhindernisse (Artikel 6) schützen frühere Rechteinhaber: Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke (Art. 6/1), Schutz bekannter Marken (Art. 6/4 und 6/5), die unbefugte Anmeldung durch einen Handelsvertreter (Art. 6/2), die Priorität an einem nicht eingetragenen, aber geschäftlich benutzten Zeichen (Art. 6/3) sowie bösgläubige Anmeldungen (Art. 6/9).
Wer kann Widerspruch einlegen?
Da die Gründe des Artikels 6 nur "auf Widerspruch" greifen, steht das Widerspruchsrecht in erster Linie früheren Rechteinhabern zu: Inhabern älterer eingetragener oder angemeldeter Marken, Inhabern einer Priorität an einem im Handel benutzten Zeichen auch ohne Eintragung sowie Inhabern bekannter Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft. Der Inhaber einer in der Türkei bekannten Marke kann nach Artikel 6/5 selbst dann widersprechen, wenn die jüngere Anmeldung andere Waren oder Dienstleistungen betrifft. Bei Widersprüchen auf Grundlage absoluter Schutzhindernisse (Artikel 5) wird der Kreis der "Beteiligten" weiter ausgelegt.
Entscheidung der Markenabteilung und Beschwerde zum YİDK
In der ersten Stufe prüft die Markenabteilung von TÜRKPATENT den Widerspruch nach Artikel 19. Das Amt fordert den Anmelder zur Stellungnahme auf. Eine wichtige Regel greift hier: Ist die dem Widerspruch zugrunde liegende Marke zum Anmeldetag seit mindestens fünf Jahren in der Türkei eingetragen, kann der Anmelder einen Benutzungsnachweis verlangen; kann der Widersprechende keine ernsthafte Benutzung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nachweisen, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Nach der Prüfung kann die Abteilung die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweisen oder den Widerspruch zurückweisen. Jede durch diese Entscheidung beschwerte Partei — ob Widersprechender oder Anmelder — kann nach Artikel 20 innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung beim Amt Beschwerde einlegen. Formfehlerfreie Beschwerden werden nach Artikel 21 vom Ausschuss geprüft. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 ist dieser Ausschuss innerhalb der Abteilung für Neuprüfung und Bewertung angesiedelt — in der Praxis als YİDK bekannt. Der YİDK erlässt nach seiner Prüfung die endgültige Entscheidung des Amtes.
Löschungsklage gegen eine YİDK-Entscheidung
Eine YİDK-Entscheidung schließt das Verwaltungsverfahren ab, doch das letzte Wort haben die Gerichte. Artikel 156 SMK bestimmt das Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum als zuständiges Gericht für Klagen nach dem Gesetz. Dessen Absatz 2 benennt das Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum Ankara als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für alle Klagen gegen Entscheidungen des Amtes.
Eine mit der endgültigen YİDK-Entscheidung nicht einverstandene Partei kann daher vor dem Fachgericht in Ankara Löschungsklage erheben. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Klage innerhalb einer zweimonatigen Ausschlussfrist ab Zustellung der Entscheidung zu erheben. Das Urteil bindet den YİDK und wird nach Rechtskraft im Register eingetragen.
Blattüberwachung für ausländische Markeninhaber
Eine starke Marke im Ausland gewährt in der Türkei keinen automatischen Schutz. Da die Türkei das First-to-File-Prinzip anwendet, versuchen bösgläubige Dritte mitunter, bekannte ausländische Marken auf ihren eigenen Namen einzutragen. Der wirksamste Weg, dieses Risiko frühzeitig zu neutralisieren, ist die Überwachung des Markenblatts.
Praktische Schritte:
- Richten Sie einen Watch-Service ein. Prüfen Sie das Blatt regelmäßig auf Ihre Marke und ähnliche Varianten, damit Sie die Zweimonatsfrist nie versäumen.
- Melden Sie früh in der Türkei an. Sichern Sie sich die Priorität durch eine Anmeldung, noch bevor Sie die Marke lokal benutzen.
- Legen Sie eine Beweisakte an. Sammeln Sie Rechnungen, Werbematerial und Verkaufsunterlagen, die Bekanntheit und Benutzung belegen, im Voraus.
- Seien Sie auf den Benutzungsnachweis vorbereitet. Bei Marken, die älter als fünf Jahre sind, kann die Gegenseite den Nachweis ernsthafter Benutzung verlangen.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn ich die Widerspruchsfrist versäume? Nach Ablauf der zwei Monate ist der behördliche Weg verschlossen; kommt es jedoch zur Eintragung, können Sie innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung eine Nichtigkeitsklage vor dem Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum erheben. Bei Bösgläubigkeit läuft diese Frist nicht.
Muss ich eine in der Türkei eingetragene Marke besitzen, um zu widersprechen? Nein. Eine ältere Anmeldung, die Priorität an einem im Handel benutzten, nicht eingetragenen Zeichen oder die Bekanntheit nach der Pariser Verbandsübereinkunft können ebenfalls als Grund dienen. Sie müssen jedoch eine belegbare Prioritätsbeziehung darlegen.
Ist eine YİDK-Entscheidung endgültig? Die YİDK-Entscheidung beendet das Verwaltungsverfahren, unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle. Eine beschwerte Partei kann vor dem Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum Ankara Löschungsklage erheben.
Kann in jedem Widerspruch ein Benutzungsnachweis verlangt werden? Nein. Der Benutzungsnachweis kommt nur in Betracht, wenn die dem Widerspruch zugrunde liegende Marke zum Zeitpunkt der angegriffenen Anmeldung seit mindestens fünf Jahren in der Türkei eingetragen ist, und nur auf Antrag des Anmelders.
Wie Mona Hukuk Ihnen helfen kann
Markenwiderspruch und YİDK-Verfahren sind ein Fachgebiet, das auf strengen Fristen und technischem Beweismanagement beruht. Mona Hukuk berät in- und ausländische Markeninhaber bei der Überwachung des Markenblatts, der Ausarbeitung von Widersprüchen und Beschwerden, dem Aufbau von Benutzungsnachweis-Akten und bei Löschungsklagen gegen YİDK-Entscheidungen vor dem Fachgericht in Ankara.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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