Arbeitsrecht
Schadensersatzklagen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Ein Arbeiter, der auf einer Baustelle vom Gerüst stürzt, ein Fabrikbeschäftigter, der nach jahrelanger Belastung durch Chemikalien erkrankt, oder eine Mitarbeiterin, die bei einem Unfall des Firmenbusses verletzt wird — im türkischen Recht lösen diese Ereignisse nicht nur einen medizinischen, sondern einen vielschichtigen rechtlichen Prozess aus. Wer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird, hat zwei getrennte Wege der Entschädigung: gesetzliche Leistungen der Sozialversicherungsanstalt (SGK) und eine eigenständige, auf dem Verschulden des Arbeitgebers beruhende Schadensersatzklage. Beide zu verstehen, ist der erste Schritt, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Die rechtliche Definition von Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Das Gesetz Nr. 5510 über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung behandelt beide Begriffe als „kurzfristige Versicherungszweige". Nach Artikel 13 ist ein Arbeitsunfall ein Ereignis, das eintritt, während sich der Versicherte am Arbeitsplatz aufhält, aufgrund der vom Arbeitgeber ausgeführten Arbeit, während einer dienstlichen Abordnung außerhalb des Arbeitsplatzes oder auf dem Weg zur und von der Arbeit in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug — und das den Versicherten sofort oder später körperlich oder seelisch behindert.
Artikel 14 definiert die Berufskrankheit als eine vorübergehende oder dauerhafte Erkrankung oder körperliche/seelische Behinderung, die der Versicherte aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen erleidet. Damit ein Leiden als Berufskrankheit gilt, muss der SGK-Gesundheitsausschuss dies anhand eines ärztlichen Gutachtens und begleitender Unterlagen feststellen.
Das zweigleisige System: SGK-Leistungen und Schadensersatzklage
Das prägende Merkmal des türkischen Rechts ist, dass der durch einen Arbeitsunfall verursachte Schaden aus zwei getrennten Quellen ausgeglichen werden kann.
Erster Weg – SGK-Leistungen: Nach Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5510 gewährt die SGK während der Genesung ein tägliches Krankengeld, bei bleibender Behinderung eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall eine Rente für die Hinterbliebenen sowie ein Bestattungsgeld. Diese Leistungen werden unabhängig vom Verschulden gezahlt, sofern der Arbeitnehmer versichert war. Sie decken jedoch nur das gesetzliche Minimum ab und gleichen den tatsächlichen Schaden selten vollständig aus.
Zweiter Weg – Klage gegen den Arbeitgeber: Die Differenz zwischen den SGK-Leistungen und dem tatsächlichen Schaden des Arbeitnehmers wird, sofern den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, mit einer gesonderten Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht. Diese Klage stützt sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz Nr. 6331 und auf die Haftungsvorschriften des türkischen Obligationengesetzbuchs. Entscheidend ist: Der erste kapitalisierte Wert der von der SGK gewährten Rente wird von der Schadensberechnung abgezogen (Anrechnung), sodass der Arbeitnehmer für denselben Schaden nicht doppelt entschädigt wird.
Umfang und Berechnung des materiellen und immateriellen Schadensersatzes
Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen können zwei Arten von Schadensersatz verlangen. Der materielle Schadensersatz umfasst den aus der geminderten Arbeitsfähigkeit entstehenden Verdienstausfall, Behandlungs- und Pflegekosten sowie — im Todesfall — den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen. Die Berechnung nimmt ein Rechnungssachverständiger auf Grundlage des festgestellten Erwerbsunfähigkeitsgrades unter Verwendung aktueller Sterbetafeln und des Verdienstes des Arbeitnehmers vor; anschließend wird der kapitalisierte Wert der SGK-Rente angerechnet.
Der immaterielle Schadensersatz entschädigt den durch die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit erlittenen Schmerz. Nach Artikel 56 des türkischen Obligationengesetzbuchs bemisst der Richter diesen Betrag nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Ereignisses und des Verschuldens der Parteien. Im Todesfall können auch nahe Angehörige wie Ehegatte, Kinder und Eltern immateriellen Schadensersatz verlangen.
Die Pflichten des Arbeitgebers und die Beurteilung des Verschuldens
Artikel 4 des Gesetzes Nr. 6331 legt dem Arbeitgeber weitreichende Pflichten auf: die Verhütung beruflicher Risiken, das Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und die Überwachung der Einhaltung der getroffenen Maßnahmen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Inanspruchnahme externer Fachleute oder Einrichtungen die Haftung des Arbeitgebers nicht aufhebt und dass die eigenen Pflichten des Arbeitnehmers sie nicht mindern.
In der Schadensersatzklage wird das Verschulden durch ein Sachverständigengutachten aufgeteilt. Ein Arbeitgeber, der die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterlässt, gilt als schuldhaft. Artikel 21 des Gesetzes Nr. 5510 sieht vor, dass die SGK ihre Zahlungen vom Arbeitgeber zurückfordern kann, wenn der Unfall auf den Vorsatz des Arbeitgebers oder auf ein arbeitsschutzwidriges Verhalten zurückgeht. Ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers kann seinerseits den Schadensersatz mindern.
Praktischer Leitfaden für ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Staatsangehörige, die mit einer Arbeitserlaubnis in der Türkei beschäftigt sind, haben dieselben Rechte. Einige Punkte verdienen jedoch Beachtung. Ein Arbeitsunfall ist vom Arbeitgeber unverzüglich den örtlichen Sicherheitsbehörden und spätestens innerhalb von drei Werktagen der SGK zu melden. Die vollständige Aufbewahrung aller ärztlichen Berichte, Behandlungsunterlagen und Unfallprotokolle ist für den Beweis entscheidend. Selbst wenn die Arbeitserlaubnis nach dem Unfall erlischt, verfallen die entstandenen Ansprüche auf Schadensersatz und SGK-Leistungen nicht; das Verfahren kann vor dem Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers geführt werden. Wegen der Sprachbarriere hilft es, den Prozess über einen Anwalt zu führen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Ich beziehe bereits eine SGK-Rente — kann ich dennoch den Arbeitgeber verklagen? Ja. SGK-Leistungen sind ein gesetzliches Minimum und decken nicht den vollen tatsächlichen Schaden. Trifft den Arbeitgeber ein Verschulden, können Sie die Differenz mit einer Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend machen.
Wie lange habe ich Zeit, eine Schadensersatzklage einzureichen? Grundsätzlich gilt für Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall eine zehnjährige Verjährungsfrist. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, so bald wie möglich nach dem Unfall rechtliche Unterstützung einzuholen.
Was soll ich tun, wenn der Arbeitgeber mich nach dem Unfall zur Unterzeichnung einer Kündigung auffordert? Unter Druck unterzeichnete Dokumente heben Ihre Rechte nicht auf, holen Sie jedoch vor der Unterschrift stets Rechtsrat ein. Dokumente mit Verzichtscharakter können Ihr Verfahren erschweren.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn auch meine eigene Unachtsamkeit zum Unfall beigetragen hat? Ja. Das Verschulden des Arbeitnehmers mindert in der Regel die Höhe des Schadensersatzes, doch wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat, entfällt Ihr Anspruch nicht vollständig.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Verfahren wegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit erfordern hinsichtlich Verschuldensfeststellung, Sachverständigenberechnung und SGK-Anrechnung eine technische und sorgfältige Arbeit. Als Mona Hukuk unterstützen wir sowohl inländische als auch ausländische Arbeitnehmer bei der Begleitung der SGK-Verfahren, der Erhebung von Klagen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen Arbeitgeber und der ordnungsgemäßen Beweissicherung.
Für eine Beratung in Antalya können Sie an contact@monahukuk.com schreiben oder die Nummer +90 (242) 606 14 32 anrufen.
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