Handelsrecht
AG oder GmbH in der Türkei: Welche Rechtsform wählen?
Veröffentlicht 28 April 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mustafa Akçakuş · Antalya Rechtsanwaltskammer
Die erste wichtige Entscheidung eines ausländischen Investors, der in der Türkei tätig werden will, ist die Wahl der Gesellschaftsform. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Limited Şirket) und Aktiengesellschaft (AG/Anonim Şirket) sind die beiden gängigsten Strukturen, optimiert für unterschiedliche Zwecke und Größen. Eine falsche Wahl verursacht später Mehrkosten bei Kapitalerhöhungen, Börsengang, Anteilsübertragungen oder Steuerplanung. Dieser Leitfaden vergleicht beide Formen und zeigt, welche wann zu bevorzugen ist.
Strukturelle Grundunterschiede
Kapitalstruktur
- GmbH: flexibel, mit relativ niedrigem Mindestkapital gründbar. Das Kapital wird in Stammeinlagen gegliedert.
- AG: höheres Mindestkapital. Das Kapital ist in Aktien mit Nennwert geteilt. Ein System des genehmigten Kapitals ist möglich.
Gesellschafterzahl
- GmbH: ein bis fünfzig Gesellschafter. Einpersonengesellschaft möglich.
- AG: auch als Einpersonengesellschaft gründbar; keine Obergrenze.
Geschäftsführungsorgan
- GmbH: Geschäftsführerausschuss oder einzelner Geschäftsführer. Geschäftsführer können aus dem Kreis der Gesellschafter oder von außen bestellt werden.
- AG: Verwaltungsrat mit mindestens einem Mitglied. Auch juristische Personen können Mitglied sein.
Anteilsübertragung
- GmbH: Übertragung notariell, mit Eintragung und Bekanntmachung. Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann erforderlich sein.
- AG: Übertragung deutlich flexibler; per Indossament der Aktien, in der Regel ohne besondere Zustimmung. Die Ausgabe von Aktienurkunden ist möglich und erleichtert die Übertragung.
Börsengang
- GmbH: nicht börsenfähig; Aktienurkunden eingeschränkt.
- AG: ermöglicht den Handel an der Borsa Istanbul; geeignete Form für IPO.
Steuerlicher und finanzieller Vergleich
Körperschaftsteuer
Beide Formen unterliegen der Körperschaftsteuer mit identischem Satz. Hier besteht kein Vorteilsunterschied.
Kapitalerhöhung
- GmbH: per Beschluss der Gesellschafterversammlung; Eintragung erforderlich.
- AG: bei Gesellschaften mit genehmigtem Kapital kann die Erhöhung leicht durch Verwaltungsratsbeschluss erfolgen.
Für stark wachsende Unternehmen ist die Flexibilität der AG bei Kapitalerhöhungen wichtig.
Anteilsübertragungssteuer
- GmbH: Anteilsübertragung unterliegt der Stempelsteuer; ein Veräußerungsgewinn kann entstehen.
- AG: Bei mehr als zwei Jahre gehaltenen Aktien kann die Veräußerungsgewinnsteuer entfallen; ein bedeutender Vorteil.
Vorteile börsennotierter Gesellschaften
Für an der Börse gehandelte AGs bestehen zusätzliche Steuervorteile; daher wird die AG von skalierten Investoren bevorzugt.
Haftung
In beiden Formen ist die Haftung der Gesellschafter auf das Kapital beschränkt. Eine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden besteht nicht.
Eine wichtige Ausnahme bilden Steuer- und Sozialversicherungsschulden. GmbH-Gesellschafter können für unbezahlte Steuer- und Sozialversicherungsschulden anteilig nach ihrer Beteiligung persönlich haften. Bei AGs trifft diese Haftung die gesetzlichen Vertreter (Verwaltungsratsmitglieder).
Dieser Unterschied zeigt: Steuer- und Sozialversicherungs-Compliance ist in beiden Formen kritisch, professionelle steuerliche Begleitung ist für GmbH-Gesellschafter zur zusätzlichen Absicherung jedoch besonders wichtig.
Entscheidungskriterien: Welche Form für welches Szenario?
GmbH wählen, wenn:
- ein kleines bis mittleres Unternehmen gegründet wird,
- niedrige Gründungskosten Priorität haben,
- eine Familiengesellschaft mit wenigen Gesellschaftern entsteht,
- ein kurzfristiger Investitionshorizont besteht,
- über das Stammkapital hinaus keine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist.
AG wählen, wenn:
- IPO-Pläne bestehen,
- ausländisches Kapital aufgenommen werden soll (internationale Investoren bevorzugen die AG),
- ein schnell wachsendes, skaliertes Geschäftsmodell vorliegt,
- häufige Anteilsübertragungen anstehen (z. B. jährliche Optionsprogramme),
- eine professionelle Verwaltungsstruktur passt,
- strategische Partnerschaften oder M&A-Optionen bestehen.
Kann die Gesellschaftsform geändert werden?
Ja — das türkische Recht erlaubt einen Formwechsel. Eine GmbH kann später in eine AG umgewandelt werden und umgekehrt. Allerdings:
- Eintragungs- und Bekanntmachungskosten,
- Zusätzliche Berechnungen in Steuern und Finanzen,
- Zusätzliche Formalien bei der Anteilsübertragung,
- Verfahren in der Größenordnung von Monaten.
Daher erspart die richtige Wahl von Anfang an Umwandlungskosten.
Praktische Hinweise aus Investorensicht
1. Bezug zum Einbürgerungsantrag
Bei der Einbürgerung über Investitionen — insbesondere im Kanal Schaffung von Arbeitsplätzen — ist die Gesellschaftsstruktur von Bedeutung. Hier kann die AG bevorzugt werden; dennoch sollten die strukturellen Unterschiede für den Einzelfall geprüft werden.
2. Gesellschaften mit ausländischen juristischen Personen als Partner
In Strukturen mit einer ausländischen Gesellschaft als Partner in der Türkei ist die AG meist geeigneter — wegen der Erleichterung der Übertragung juristischer Personen-Anteile und der Nähe zu internationalen Standards.
3. Steuerabkommen
In manchen Fällen macht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Heimatstaat und Türkei die AG-Struktur vorteilhaft.
4. Strukturierung von Familienunternehmen
In generationenübergreifenden Familienunternehmen gilt die AG als nachhaltiger — wegen Übertragungsflexibilität und professioneller Verwaltungsratsstruktur.
Hybride Strukturen: Holding-Strategie
Investoren mit mehreren Tätigkeitsfeldern oder Gesellschaften können eine Holding-Struktur errichten. Die Holding wird in der Regel als AG geführt; Tochtergesellschaften können GmbH oder AG sein. Diese Struktur:
- Bietet Flexibilität in der Steuerplanung,
- Auf Beteiligungserträge findet ein besonderes Regime Anwendung,
- Im Risikomanagement bleiben die Einzelgesellschaften getrennt.
Digitale Gründungsprozesse
Mit der Digitalisierung des türkischen Handelsregisters ist die Online-Eintragung für GmbH und AG möglich. Dies verkürzt die Gründung erheblich; ausländische Investoren können auch ohne persönliche Anreise nach Antalya per Bevollmächtigung gründen.
Rechtsbeistand
Für ausländische Investoren in Antalya bietet MONA HUKUK professionelle handelsrechtliche Unterstützung — von der Analyse der Gesellschaftsform über die Gründung bis zu Strukturwechseln und Streitbeilegung. Die richtige Struktur prägt die Rendite und Nachhaltigkeit der Investition; wir helfen Ihnen, von Anfang an ein solides Fundament zu legen.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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