Handels- & Gesellschaftsrecht
Gewinnrückführung und Dividenden aus der Türkei: Leitfaden für Auslandsinvestoren
Veröffentlicht 12. Juni 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Eine der häufigsten Fragen ausländischer Investoren, die in der Türkei tätig sind: "Kann ich meine Gewinne tatsächlich nach Hause transferieren?" Die Antwort gehört zu den investorenfreundlichsten Regelungen des türkischen Rechts: Ja, frei und ohne staatliche Genehmigung. Gesetz Nr. 4875 über Direktinvestitionen sichert dieses Recht ausdrücklich. Im Alltag sind jedoch Dividendenausschüttungsverfahren, Quellensteuerregeln und Bankdokumentationspflichten zu beachten — Punkte, die im deutschen Unternehmenskontext vertraute, aber im türkischen Recht unterschiedlich ausgestaltete Entsprechungen haben.
Die Gesetzliche Garantie: Art. 3(c) Direktinvestitionsgesetz
Artikel 3(c) des Gesetzes Nr. 4875 über Direktinvestitionen hält ausdrücklich fest: Nettogewinne, Dividenden, Verkaufserlöse, Liquidationserlöse, Entschädigungsbeträge, Beträge aus Lizenz-, Management- und ähnlichen Verträgen sowie Tilgungs- und Zinszahlungen auf Fremdkapital können von ausländischen Investoren über Banken oder private Finanzinstitute frei ins Ausland transferiert werden.
Diese Norm ist eine gesetzlich verankerte Garantie gegen Devisenbeschränkungen — vergleichbar mit den Transfergarantien, die in deutschen Investitionsschutzabkommen (IPA) üblicherweise festgelegt werden. Im Unterschied zu einigen anderen Schwellenländern ist in der Türkei keine Vorabgenehmigung der Finanz- oder Wirtschaftsbehörden erforderlich.
Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen der Dividendenausschüttung
TTK Art. 507 bestimmt: Jeder Aktionär hat Anspruch auf Teilhabe am beschlossenen Nettogewinn im Verhältnis zu seiner Beteiligung. TTK Art. 509 konkretisiert: Dividenden dürfen nur aus dem Nettoperiodenergebnis und den freien Rücklagen verteilt werden — nicht aus dem Grundkapital. Diese Regel entspricht dem deutschen Ausschüttungsverbot zu Lasten des Stammkapitals nach § 30 GmbHG.
Der gesellschaftsrechtliche Ablauf einer Dividendenausschüttung:
- Jahresabschlussaufstellung. Erstellung nach türkischen Rechnungslegungsstandards; Pflichtprüfung für prüfungspflichtige Gesellschaften.
- Hauptversammlungsbeschluss. Die ordentliche Hauptversammlung (innerhalb von drei Monaten nach Jahresende) genehmigt den Jahresabschluss und beschließt über die Gewinnverwendung.
- Pflichteinstellung in gesetzliche Rücklage. Das TTK verpflichtet zur jährlichen Einstellung von 5 % des Nettogewinns in die gesetzliche Rücklage erster Ordnung, bis diese 20 % des eingezahlten Grundkapitals erreicht — vergleichbar mit § 150 AktG.
- Erstdividende. Sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ist eine Mindestdividende von 5 % des eingezahlten Kapitals auszuschütten.
- Auszahlung. Innerhalb der in der Hauptversammlungsentscheidung festgelegten Frist.
Steuer: Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen
Auf Dividendenzahlungen türkischer Gesellschaften an im Ausland ansässige Empfänger wird eine Quellensteuer (stopaj) einbehalten. Der inländische Standardsatz beträgt derzeit 15 % (der aktuelle Satz ist vor jeder Ausschüttung mit einem Steuerberater zu verifizieren).
Ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Türkei und dem Wohnsitzstaat des Investors in Kraft — die Türkei hat DBAs mit mehr als 90 Ländern, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz —, kann der Quellensteuersatz erheblich gesenkt werden, typischerweise auf 5 % bis 15 %.
Das deutsch-türkische DBA sieht für Dividenden einen ermäßigten Quellensteuersatz vor, wenn der empfangende Gesellschafter eine Mindestbeteiligung hält. Um den DBA-Satz anzuwenden, muss der ausländische Investor vor der Ausschüttung eine Ansässigkeitsbescheinigung seiner Heimatbehörde bei der türkischen Zahlgesellschaft vorlegen.
Praktische Schritte für den Dividendentransfer
- Beglaubigte Kopie (ggf. apostilliert) des Hauptversammlungsbeschlusses einholen.
- Quellensteueranmeldung beim türkischen Finanzamt einreichen und Steuer abführen.
- Der Bank Quelldokumente vorlegen: Ausschüttungsbeschluss, Steuerzahlungsquittungen, Gesellschaftsdokumente.
- Fremdwährungstransfer ausführen; bei größeren Beträgen können zusätzliche Nachweise verlangt werden.
- Zahlung in der Buchführung der Gesellschaft als "Dividendenzahlung" verbuchen.
- Im Empfängerland Erklärungspflichten und Anrechnungsmöglichkeiten prüfen.
Wichtige Hinweise für Auslandsinvestoren
- Gesellschaftervereinbarungen: Private Aktionärsvereinbarungen (Shareholders' Agreement) können Ausschüttungsbeschränkungen oder Zustimmungsrechte vorsehen, die über den TTK-Standard hinausgehen.
- Vorabdividende (kâr payı avansı): Für nicht börsennotierte Gesellschaften durch Ministeriumstebliğ geregelt; fehlerhafte Anwendung kann Rückzahlungspflichten auslösen.
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Zahlungen ohne angemessene wirtschaftliche Grundlage sind sowohl nach türkischem Steuerrecht als auch nach DBA-Recht sanktionsbewehrt — das deutsche Konzept der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) hat eine türkische Entsprechung in der "örtülü kazanç dağıtımı".
Häufige Fragen
Brauche ich eine staatliche Genehmigung für den Dividendentransfer? Nein. Gesetz Nr. 4875 Art. 3(c) garantiert den freien Transfer ohne Vorabgenehmigung.
Wie kann ich den Quellensteuersatz senken? Durch Anwendung des einschlägigen DBA und Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung aus Deutschland (oder dem jeweiligen Wohnsitzland) vor der Ausschüttung.
Ist eine Vorabdividende (Zwischendividende) möglich? Ja, als kâr payı avansı unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und nach Hauptversammlungsbeschluss.
Welcher Quellensteuersatz gilt ohne DBA? Der inländische Satz — derzeit 15 %. Aktuelle Sätze sind stets mit einem Steuerberater zu bestätigen.
Unterliegt die empfangene Dividende in Deutschland der Kapitalertragsteuer? Grundsätzlich ja, wobei die in der Türkei gezahlte Quellensteuer nach Maßgabe des DBA angerechnet oder abgezogen werden kann. Details sollten mit dem deutschen Steuerberater abgestimmt werden.
Wie Mona Hukuk Ihnen helfen kann
Dividendenausschüttung und Gewinnrückführung liegen an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Außenwirtschaftsrecht. Mona Hukuk berät ausländische Investoren bei Hauptversammlungsverfahren, DBA-Anträgen zur ermäßigten Quellensteuer, Bankdokumentation und Vertretung in Steuerstreitigkeiten.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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