Recht des geistigen Eigentums
Urheberrechtsverletzung in der Türkei: Feststellung, Unterlassung und Schadensersatz
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Der Nachdruck eines Buches ohne Erlaubnis, das Kopieren einer Software ohne Lizenz, die Veröffentlichung eines Fotos ohne Quellenangabe oder die öffentliche Wiedergabe eines Musikwerks ohne Zustimmung: Nach türkischem Recht stellt all dies eine Urheberrechtsverletzung dar und eröffnet dem Rechteinhaber konkrete Klagewege. Das türkische Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (FSEK) gewährt dem Urheber sowohl zivil- als auch strafrechtlichen Schutz. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie das Urheberrecht an von Menschen geschaffenen Werken in der Türkei durchgesetzt wird — von der Feststellung der Verletzung über die Unterlassung bis zum Schadensersatz.
Werk und Urheberrecht nach dem FSEK
Nach Artikel 1/B FSEK ist ein "Werk" ein geistiges oder künstlerisches Erzeugnis, das die individuelle Eigenart seines Urhebers trägt und einer der Kategorien Wissenschaft-Literatur, Musik, bildende Kunst oder Film zuzuordnen ist. Romane, Fachbeiträge, Computerprogramme, Fotografien, Kompositionen, Designs und Architekturentwürfe fallen darunter. Der Schutz entsteht automatisch im Moment der Schöpfung; eine Registrierung ist nicht erforderlich. Nach Artikel 27 FSEK sind die vermögensrechtlichen Befugnisse in der Regel zu Lebzeiten des Urhebers und für 70 Jahre nach seinem Tod geschützt.
Die Rechte des Urhebers gliedern sich in zwei Gruppen: Urheberpersönlichkeitsrechte (Veröffentlichung, Namensnennung, Schutz vor Entstellung) und Verwertungsrechte (Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, öffentliche Wiedergabe). Die unbefugte Nutzung eines dieser Rechte ist eine Verletzung. Nach Artikel 80 FSEK stehen dieselben Rechtsbehelfe auch Inhabern verwandter Schutzrechte zu — ausübenden Künstlern, Tonträger- und Filmherstellern.
Zivilrechtliche Ansprüche: Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz
Das FSEK regelt die zivilrechtlichen Klagen im fünften Abschnitt. Dem Rechteinhaber stehen drei Kernansprüche zu:
- Beseitigung der Verletzung (Art. 66): Beseitigung der fortdauernden Folgen der Verletzung. Entscheidend: Diese Klage setzt kein Verschulden des Verletzers voraus — das bloße Bestehen der Verletzung genügt.
- Unterlassung (Art. 69): Verhinderung einer drohenden Verletzung oder Beendigung einer bestehenden und Verhinderung ihrer Wiederholung. In der Praxis wird auf diesem Weg die Einstellung von Verbreitung, Verkauf oder Sendung erwirkt.
- Schadensersatz (Art. 70): Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann immateriellen Schadensersatz verlangen (Art. 70/1); wer in seinen Verwertungsrechten verletzt ist, kann bei Verschulden des Verletzers materiellen Schadensersatz fordern (Art. 70/2). Auch der durch die Verletzung erzielte Gewinn kann herausverlangt werden (Art. 70/3).
Für die Verletzung von Verwertungsrechten führt Artikel 68 FSEK eine besondere Berechnung ein: Der Rechteinhaber kann bis zum Dreifachen des Betrags fordern, den er bei Vertragsschluss hätte verlangen können. Das ist ein starkes Abschreckungsmittel gegen unbefugte Nutzung. Wird das Werk in einer Weise genutzt, die Ehre und Ansehen des Urhebers beeinträchtigt (Art. 14 und 16), fließt dieser Reputationsschaden in den immateriellen Schadensersatz ein. Die obsiegende Partei kann nach Artikel 78 zudem die Veröffentlichung des Urteils in einer Zeitung verlangen.
Die strafrechtliche Dimension und die Beweissicherung
Produktpiraterie zieht neben zivil- auch strafrechtliche Folgen nach sich. Artikel 71 FSEK sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der ein Werk ohne schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet, verkauft oder öffentlich wiedergibt. Das Anmaßen fremder Urheberschaft und das Zitieren ohne Quellenangabe (Plagiat) werden im selben Artikel gesondert bestraft. Vervielfältigung und Verbreitung unter Verstoß gegen die Banderolenpflicht werden nach Artikel 81 mit Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Die Verfolgung dieser Straftaten setzt in der Regel einen Strafantrag des Rechteinhabers voraus.
Der Nachweis der Verletzung ist das Herzstück des Verfahrens. Um dem Verlust von Beweismitteln vorzubeugen, können vor der Klage Beweissicherung und einstweilige Maßnahmen beantragt werden; nach Artikel 77 FSEK kann das Gericht die Sicherstellung unbefugter Vervielfältigungsstücke und Vervielfältigungsmittel anordnen, und eine vorläufige Beschlagnahme am Zoll ist möglich. Artikel 76 FSEK sieht vor, dass das Gericht bei ausreichender Beweisvorlage des Klägers von der Gegenseite die Vorlage ihrer Lizenzunterlagen verlangen kann — deren Ausbleiben begründet eine Vermutung unbefugter Nutzung.
Praktische Hinweise für ausländische Rechteinhaber
Da die Türkei Vertragsstaat der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Abkommens ist, können ausländische Autoren, Verlage, Softwareunternehmen und Fotografen ihre Werke in der Türkei ohne gesonderte Registrierung schützen lassen. Nach Artikel 76 FSEK sind für diese Verfahren die spezialisierten Gerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum (Zivil- und Strafkammern) zuständig; wo solche Gerichte fehlen, übernehmen die ordentlichen Gerichte erster Instanz. In der Praxis empfehlen wir: die Verletzung mit Screenshots, notarieller Feststellung und Kaufbelegen dokumentieren; zügig eine einstweilige Verfügung beantragen; und die Kosten-Nutzen-Abwägung zwischen Prozesskosten und dem dreifachen Zahlungsanspruch vorab treffen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich das Werk registriert haben, um Ansprüche geltend zu machen? Nein. Der FSEK-Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung; die Registrierung ist nicht konstitutiv. Datierte Veröffentlichungsnachweise, Verträge und eine freiwillige Registrierung liefern jedoch starke Beweise für die Urheberschaft.
Kann ich auch klagen, wenn den Verletzer kein Verschulden trifft? Ja. Beseitigungs- (Art. 66) und Unterlassungsklagen (Art. 69) setzen kein Verschulden voraus. Der materielle Schadensersatz (Art. 70/2) erfordert dagegen ein Verschulden; immaterieller Schadensersatz und der Zahlungsanspruch nach Artikel 68 unterliegen eigenen Regeln.
Wie berechne ich meinen Schaden? Bei Verletzung von Verwertungsrechten ist Artikel 68 FSEK der praktischste Weg: Sie können bis zum Dreifachen des marktüblichen Lizenzentgelts fordern, das Sie hätten verlangen können. Auch immaterieller Schadensersatz und der Gewinn des Verletzers können hinzukommen.
Werden Urheberrechtsdelikte in der Türkei von Amts wegen verfolgt? In der Regel nicht; die Urheberrechtsdelikte des FSEK sind Antragsdelikte. Ohne Strafantrag des Rechteinhabers oder eines bevollmächtigten Vertreters wird kein Verfahren eingeleitet.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Urheberrechtsverletzungen verlangen eine schnelle, strategische Reaktion; Verzögerung kostet Beweise und lässt den Schaden wachsen. Bei Mona Hukuk bieten wir in- und ausländischen Rechteinhabern durchgängige rechtliche Unterstützung bei der Feststellung der Verletzung, einstweiligen Verfügungen, Beseitigungs- und Unterlassungsklagen, Schadensersatzansprüchen und Strafanträgen.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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