Recht des geistigen Eigentums
Franchise- und Markenlizenzverträge in der Türkei: Der rechtliche Rahmen
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wenn eine Kaffeekette, eine Fast-Food-Marke oder ein Bildungsanbieter in der Türkei eine neue Filiale eröffnet, steht dahinter meist ein Franchiseverhältnis — und im rechtlichen Kern dieses Verhältnisses liegt eine Markenlizenz, die die Nutzung der Marke erlaubt. Ob ein ausländischer Markeninhaber sein Franchise in die Türkei bringt oder ein türkisches Unternehmen ein ausländisches Franchise übernimmt: Ein schlecht strukturierter Vertrag kann sowohl die Unterscheidungskraft der Marke als auch die geschäftlichen Investitionen beider Seiten gefährden. Wie also fassen das türkische Gewerbliche-Schutzrechte-Gesetz (Sınai Mülkiyet Kanunu, Gesetz Nr. 6769, „SMK") und das türkische Obligationenrecht dieses Verhältnis?
Die Rechtsgrundlage der Markenlizenz: Artikel 24 SMK
Grundlage der Markenlizenz im türkischen Recht ist Artikel 24 SMK. Danach kann eine Marke für einen Teil oder für sämtliche Waren und Dienstleistungen lizenziert werden, für die sie eingetragen ist. Ein Markeninhaber kann die Marke also für eine enge Produktkategorie oder für ihren gesamten Schutzumfang zur Nutzung überlassen.
Zur Wirksamkeit muss eine Lizenz schriftlich erteilt werden. Entscheidend ist hier jedoch eine Unterscheidung: Die Wirksamkeit zwischen den Parteien ist nicht dasselbe wie die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten. Nach Artikel 148 SMK wird eine Lizenz auf Antrag einer Partei und gegen Gebühr in das Register des türkischen Patent- und Markenamts (TÜRKPATENT) eingetragen. Rechte aus einer nicht eingetragenen Lizenz können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. In der Praxis wird die Eintragung bei TÜRKPATENT dadurch nicht zur bloßen Formalität, sondern zu einem entscheidenden Schritt zum Schutz der Position des Lizenznehmers.
Ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenz
Artikel 24 Abs. 2 SMK unterscheidet zwei Grundtypen der Lizenz. Bei der ausschließlichen Lizenz darf der Lizenzgeber niemandem sonst eine Lizenz erteilen und die Marke — sofern er sich das Recht nicht ausdrücklich vorbehält — auch selbst nicht nutzen. Bei der nicht ausschließlichen Lizenz bleibt es dem Lizenzgeber unbenommen, die Marke selbst zu nutzen und weiteren Dritten Lizenzen zu erteilen.
Das Gesetz enthält eine wichtige Auslegungsregel: Sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, ist die Lizenz nicht ausschließlich. Ein Franchisenehmer, der in einem bestimmten Gebiet alleiniger Betreiber sein möchte, muss dies daher ausdrücklich als „ausschließliche Lizenz" vereinbaren; andernfalls kann der Markeninhaber im selben Gebiet weitere Franchisenehmer zulassen. Nach Artikel 24 Abs. 3 darf der Lizenznehmer zudem, sofern nichts anderes vereinbart ist, seine Rechte weder übertragen noch eine Unterlizenz erteilen.
Qualitätskontrolle: Die Pflicht zum Schutz der Unterscheidungskraft
Artikel 24 Abs. 4 SMK legt dem Markeninhaber eine besondere Pflicht auf: Der Lizenzgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, die die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sicherstellen. Der Lizenznehmer ist seinerseits verpflichtet, die Vertragsbedingungen einzuhalten; tut er dies nicht, kann der Inhaber die Rechte aus der eingetragenen Marke unmittelbar gegen ihn geltend machen.
Diese Regelung ist keine bloße geschäftliche Präferenz, sondern folgt aus dem rechtlichen Wesen der Marke selbst. Uneinheitliche oder minderwertige Nutzung schwächt die Unterscheidungskraft der Marke in den Augen der Verbraucher und führt mit der Zeit zu ihrer Verwässerung. In Franchisesystemen sind daher Betriebshandbücher, Prüfrechte und Standardspezifikationen fester Bestandteil des Vertrags; sie schützen die Marke und geben der Qualitätssicherungspflicht aus Artikel 24 Abs. 4 konkrete Gestalt.
Ein Franchisevertrag ist mehr als eine Markenlizenz
Ein Franchisevertrag enthält eine Markenlizenz, ist aber weit umfassender. Ein typischer Franchisevertrag regelt außerdem: Betriebsstandards und Geschäftsregeln (Know-how-Transfer, Markenidentität, Serviceprotokolle), Gebiet und Ausschließlichkeitsrechte, die Struktur der Eintrittsgebühr (Franchisegebühr) und der umsatzabhängigen Lizenzgebühr (Royalty), Schulung und Unterstützung, Laufzeit und Verlängerungsbedingungen sowie Wettbewerbsverbote und nachvertragliche Beschränkungen.
Die Türkei verfügt über kein eigenes Gesetz, das das Franchiseverhältnis regelt. Anders als in manchen Rechtsordnungen gibt es in der Türkei keine Vorschrift, die ein verpflichtendes Franchise-Offenlegungsdokument verlangt. In dieser Lücke unterliegt das Franchiseverhältnis den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts (Gesetz Nr. 6098) — Vertragsfreiheit, Grundsatz von Treu und Glauben, Regeln zur Vertragsbeendigung — und, für den markenrechtlichen Teil, den Lizenzvorschriften des SMK. Der unbenannte (atypische) Charakter des Vertrags macht es umso wichtiger, dass die Parteien jeden Punkt ausführlich und vorhersehbar schriftlich festhalten.
Praktische Hinweise für ausländische Markeninhaber und türkische Unternehmen
Für Markeninhaber, die aus dem Ausland in die Türkei franchisen, besteht der erste Schritt darin, die Eintragung der Marke bei TÜRKPATENT sicherzustellen; auf einer nicht eingetragenen Marke lässt sich keine starke Lizenz aufbauen. Ein türkisches Unternehmen, das ein ausländisches Franchise übernimmt, sollte prüfen, ob die Marke in der Türkei tatsächlich geschützt ist und ob die Lizenz in das Register eingetragen wird. Für beide Seiten sollten der Umfang der Ausschließlichkeit, die Qualitätskontrollmechanismen, die Royalty-Struktur und die Beendigung der Markennutzung bei Vertragsende klar schriftlich festgelegt werden.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Eintragung einer Markenlizenz bei TÜRKPATENT verpflichtend? Eine Lizenz ist zwischen den Parteien wirksam, sobald sie schriftlich erteilt wurde; Rechte aus einer nicht eingetragenen Lizenz können jedoch gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Die Eintragung ist daher in der Praxis dringend zu empfehlen.
Gilt meine Lizenz als ausschließlich, wenn ich nichts dazu sage? Nein. Nach Artikel 24 Abs. 2 SMK ist eine Lizenz nicht ausschließlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wer alleiniger Betreiber in einem Gebiet sein möchte, muss dies im Vertrag ausdrücklich festlegen.
Gibt es in der Türkei ein eigenes Franchisegesetz? Nein. Die Türkei hat kein franchisespezifisches Gesetz und keine verpflichtende Offenlegungspflicht. Das Verhältnis unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts sowie den Markenlizenzvorschriften des SMK.
Was geschieht, wenn der Franchisenehmer die Marke entgegen den Standards nutzt? Nach Artikel 24 Abs. 4 SMK ist der Inhaber berechtigt, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen; hält der Lizenznehmer die Vertragsbedingungen nicht ein, kann der Inhaber die Rechte aus der eingetragenen Marke unmittelbar gegen ihn geltend machen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Franchising und Markenlizenzierung liegen an einer der belebtesten Schnittstellen zwischen türkischem Recht des geistigen Eigentums und der Geschäftspraxis. Bei Mona Hukuk beraten wir ausländische Markeninhaber bei der Expansion in die Türkei und türkische Unternehmen bei der Übernahme ausländischer Franchises — bei der Markeneintragung, der Gestaltung von Lizenzverträgen, den TÜRKPATENT-Eintragungsverfahren und der Prozessführung im Streitfall.
Für eine Beratung in Antalya erreichen Sie uns unter contact@monahukuk.com oder telefonisch unter +90 (242) 606 14 32.
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