Erbrecht
Ausgleichungspflicht im türkischen Erbrecht: Lebzeitige Zuwendungen und ihre Anrechnung auf den Erbteil
Veröffentlicht 12. Juni 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Ein Vater schenkte seiner älteren Tochter während seines Lebens 400.000 TL als Startkapital für ihr Unternehmen. Der jüngere Sohn erhielt nichts. Als der Vater stirbt und der Nachlass verteilt wird, stellt sich die Frage: Erhalten beide Kinder gleiche Anteile vom verbleibenden Nachlass, oder wird die frühere Zuwendung angerechnet? Das türkische Erbrecht kennt hierfür ein besonderes Institut: die Ausgleichungspflicht (denkleştirme).
Was ist die Ausgleichungspflicht?
Artikel 669 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) lautet: Gesetzliche Erben sind einander gegenüber verpflichtet, unentgeltliche Leistungen, die sie vom Erblasser auf Anrechnung auf ihren Erbteil erhalten haben, zum Zweck der Ausgleichung in den Nachlass zurückzugeben.
Derselbe Artikel stellt klar, dass Zuwendungen an Abkömmlinge — etwa Ausstattung, Gründungskapital, Vermögensübertragungen und Schuldbefreiungen — grundsätzlich der Ausgleichungspflicht unterliegen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt hat.
Vereinfacht gesagt: Hat ein Erblasser einem Kind zu Lebzeiten erheblich mehr gegeben als einem anderen, schafft das Gesetz einen Mechanismus, um diese Ungleichheit bei der Nachlassteilung auszugleichen. Die früheren Zuwendungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzuaddiert, und die tatsächliche Auszahlung aus dem Nachlass wird für jeden Erben entsprechend korrigiert.
Welche Zuwendungen sind ausgleichungspflichtig?
Nach der TMK-Systematik unterliegen folgende Zuwendungen grundsätzlich der Ausgleichungspflicht (es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich ausgeschlossen):
- Ausstattung (Aussteuer, Schmuck, Immobilien)
- Gründungskapital für Unternehmen oder Berufsausübung
- Übertragung von Vermögenswerten (Immobilien, wertvolle bewegliche Gegenstände)
- Schuldbefreiung (Begleichung einer Schuld des Kindes)
- Ähnliche unentgeltliche Leistungen an Abkömmlinge
Nicht ausgleichungspflichtig sind nach Art. 675 TMK:
- Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten in angemessenem Rahmen)
- Übliche Hochzeitsausgaben im üblichen Rahmen
Artikel 672 TMK regelt den Fall, in dem eine Zuwendung den Erbteil des Begünstigten übersteigt: Wollte der Erblasser den Überschuss dem Kind als Schenkung belassen, unterliegt dieser Überschuss nicht der Ausgleichung — der Erblasser muss dies jedoch klar zum Ausdruck gebracht haben.
Wie funktioniert die Ausgleichung in der Praxis?
Artikel 671 TMK räumt dem ausgleichungspflichtigen Erben zwei Möglichkeiten ein:
- Rückgabe in Natur: Der Erbe gibt den erhaltenen Gegenstand tatsächlich in den Nachlass zurück.
- Anrechnung auf den Erbteil: Der Wert der Zuwendung wird vom Erbteil des Erben abgezogen — selbst wenn dessen Erbteil dadurch auf null sinkt. Eine Nachzahlungspflicht besteht nicht.
Entscheidend für die Bewertung: Art. 673 TMK bestimmt, dass die Ausgleichung zum Wert im Zeitpunkt der Ausgleichung (d. h. bei der Nachlassteilung) vorzunehmen ist — nicht zum historischen Anschaffungswert. Ein Grundstück, das sich seither im Wert verdreifacht hat, wird mit dem aktuellen Marktwert angerechnet.
Rechenbeispiel
Nachlass beim Tod: 1.200.000 TL. Zwei Kinder: Kind A erhielt zu Lebzeiten ein Grundstück (aktueller Wert 300.000 TL). Kind B erhielt nichts.
- Ausgleichungsmasse: 1.200.000 + 300.000 = 1.500.000 TL
- Theoretischer Erbteil jedes Kindes: 750.000 TL
- Auszahlung an Kind A: 750.000 − 300.000 = 450.000 TL
- Auszahlung an Kind B: 750.000 TL
- Summe: 1.200.000 TL ✓
Ausgleichungspflicht und Pflichtteilsrecht: der Unterschied
Diese beiden Konzepte werden häufig verwechselt, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke:
| Merkmal | Ausgleichung (Denkleştirme) | Pflichtteilsminderung (Tenkis) | |---|---|---| | Zweck | Gleichbehandlung der Erben | Schutz des Pflichtteils | | Anspruchsinhaber | Gesetzliche Erben untereinander | Pflichtteilsberechtigte gegen den Nachlass | | Mechanismus | Anrechnung auf den Erbteil | Rückforderung übermäßiger Schenkungen | | Ausschluss möglich? | Ja, durch ausdrückliche Erklärung | Nein — Pflichtteil ist zwingend |
Die Ausgleichungspflicht dient der Fairness unter gleichberechtigten Erben. Das Pflichtteilsrecht schützt den gesetzlichen Mindestanspruch. Beide Mechanismen können in einem Erbfall gleichzeitig relevant sein.
Schicksal der Ausgleichungspflicht beim Wegfall eines Erben
Art. 670 TMK: Verliert ein Erbe seine Erbenstellung (z. B. durch Erbausschlagung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht), geht seine Ausgleichungspflicht auf die an seiner Stelle tretenden Erben über — im Verhältnis der Erhöhung ihrer Erbteile. Diese Regelung ist vor allem bei Erbausschlagungen oder Erbverzichtsverträgen bedeutsam.
Ausgleichungspflicht bei ausländischen Eigentümern in der Türkei
Ausländische Personen mit Immobilienvermögen in der Türkei können bei der Nachlassteilung mit Ausgleichungsansprüchen nach türkischem Recht konfrontiert werden. Dies ist besonders relevant, wenn:
- Ein Erblasser zu Lebzeiten erheblich ungleiche Zuwendungen an mehrere Kinder gemacht hat, darunter Immobilien in der Türkei
- Eines der Kinder türkischer Staatsangehöriger ist und andere Erben ausländische Staatsbürger sind
- Die Anrechnung ausländischer Zuwendungen auf den türkischen Erbteil streitig ist
Da das türkische Recht für in der Türkei belegene Grundstücke nach den Grundsätzen des deutschen und österreichischen internationalen Privatrechts in der Regel als Belegenheitsrecht gilt, ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwaltliche Beratung in beiden betroffenen Ländern dringend zu empfehlen.
Häufige Fragen
Ist jedes Geschenk der Eltern ausgleichungspflichtig? Nein. Nur Zuwendungen, die als Vorausempfang auf den Erbteil zu verstehen sind — Gründungskapital, Grundstücksübertragungen, Schuldbefreiungen usw. (Art. 669 TMK) —, unterliegen grundsätzlich der Ausgleichung. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen.
Was gilt, wenn der zugewendete Vermögenswert an Wert verloren hat? Die Ausgleichung erfolgt zum aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Teilung. Wertminderungen werden berücksichtigt; Vorteile und Verluste werden nach Bereicherungsgrundsätzen zwischen den Erben verteilt (Art. 673 TMK).
Kann der Erblasser die Ausgleichungspflicht ausschließen? Ja. Der Erblasser kann durch Testament oder gesonderte notarielle Erklärung ausdrücklich festhalten, dass eine bestimmte Zuwendung nicht der Ausgleichung unterliegt. Ohne eine solche Erklärung gilt die gesetzliche Vermutung der Ausgleichungspflicht.
Kann ein Erbe die Ausgleichung verweigern? Ein Erbe, der die Ausgleichung nicht akzeptiert, kann die Erbschaft insgesamt ausschlagen. Die Ausgleichungspflicht ist eine gesetzliche Pflicht unter Miterben und kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Ist Ausgleichung dasselbe wie Pflichtteil? Nein — es handelt sich um eigenständige Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die in einem Erbfall parallel relevant sein können.
Wie Mona Hukuk Ihnen helfen kann
Ausgleichungsberechnungen können sehr komplex werden — besonders wenn Zuwendungen viele Jahre zurückliegen, mehrere Erben mit unterschiedlichen Vorausempfängen beteiligt sind und internationale Bezüge bestehen. Unser Kanzleiteam in Antalya berät in Erbstreitigkeiten, Nachlassteilungsverhandlungen und Nachlassplanung auf Deutsch — für in- und ausländische Mandanten.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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