Erbrecht
Nachlasspfleger in der Türkei: Leitfaden für ausländische Erben
Veröffentlicht 11. Juni 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wer in der Türkei erbt, stößt schnell auf eine praktische Hürde: Die Miterben verteilen sich auf mehrere Länder, sind sich über die Verwaltung des Nachlasses uneinig, oder ein geerbtes Mietobjekt in Antalya braucht dringend Betreuung. Für genau diese Situationen kennt das türkische Recht die Figur des Nachlasspflegers — auf Türkisch tereke kayyımı oder tereke temsilcisi. Wer dieses Instrument kennt, kann langwierige Blockaden vermeiden.
Was das türkische Zivilgesetzbuch vorsieht
Artikel 640 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Türk Medeni Kanunu, TMK) gibt jedem Miterben das Recht, beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft zu beantragen — und zwar bereits vor dem Erbauseinandersetzungsverfahren. Dieser Vertreter übernimmt die laufende Verwaltung, zieht Mieten ein, begleicht Nachlassschulden und vertritt sämtliche Erben gemeinsam in Gerichts- und Behördenangelegenheiten.
Daneben besteht ein zweiter Anwendungsfall: Sind die Erben noch unbekannt oder ihre Identität umstritten, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen einen Kayyım zu bestellen, der den Nachlass sichert, bis die Erbberechtigung geklärt ist. Der türkische Kassationshof Yargıtay hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass diese Bestellung in solchen Fällen zwingend ist.
Zuständig für beide Bestellungsarten ist das Friedenszivilgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei.
In welchen Situationen ist ein Nachlasspfleger sinnvoll?
Ein offener Streit unter den Erben ist keine Voraussetzung. Der türkische Kassationshof hat ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung auch bei einvernehmlichen Erbengemeinschaften beantragt werden kann. Häufige Gründe, die ausländische Erben in Antalya nennen:
- Mieteinnahmen: Geerbte Wohnungen, Villen oder Gewerbeimmobilien generieren Einkünfte, die jemand einziehen, verbuchen und gerecht verteilen muss.
- Laufende Gerichtsverfahren: Bei Grundbuchstreitigkeiten, Baumängelansprüchen oder Forderungseinzug braucht der Nachlass einen einzigen bevollmächtigten Ansprechpartner.
- Erben in mehreren Ländern: Die schriftliche Zustimmung von vier in verschiedenen Ländern lebenden Miterben für jede Routineentscheidung zu organisieren ist kaum machbar.
- Unerreichbare oder unbekannte Erben: Solange nicht alle Miterben identifiziert sind, lässt sich die Erbfolge ohne Testament nicht abschließend regeln.
Wer kann den Antrag stellen?
Jeder Miterbe — unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder der Höhe seines Erbteils — kann den Antrag eigenständig einreichen. Die Zustimmung der übrigen Erben ist nicht erforderlich. Dem Antrag beizufügen sind:
- Ein Erbschein (veraset ilamı), der alle Erben und ihre Anteile ausweist
- Eine kurze Begründung, warum die Bestellung notwendig ist
- Wenn vorhanden, Kontaktdaten eines Wunschkandidaten
Wer kann Nachlasspfleger werden?
Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen. In Betracht kommen ein Miterbe, ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Person. Die wesentliche Einschränkung: Hat der Kandidat einen offenkundigen Interessenkonflikt mit anderen Miterben — etwa weil er selbst Partei in einem Rechtsstreit um Nachlassvermögen ist —, bestellt das Gericht in der Regel einen unabhängigen Fachmann.
Der Nachlasspfleger ist befugt, Nachlassvermögen zu verwalten, Mieten einzuziehen, Schulden des Nachlasses zu begleichen sowie Klagen zu erheben oder zu beantworten. Er darf den Nachlass jedoch weder aufteilen noch Auszahlungen vornehmen — das bleibt einem einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag oder einem gerichtlichen Teilungsverfahren vorbehalten.
Dauer, Aufsicht und Abberufung
Die Bestellung gilt bis zur formellen Erbauseinandersetzung oder bis das Gericht sie aufhebt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Abberufung beantragen, wenn der Pfleger seine Befugnisse missbraucht oder ein nachträglicher Interessenkonflikt entsteht. Die Vergütung des Pflegers wird vom Gericht festgesetzt und aus dem Nachlassvermögen bezahlt.
Die laufende Aufsicht obliegt dem Friedenszivilgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi). Einwände gegen eine konkrete Entscheidung des Pflegers werden dort geprüft; die Beschwerdeinstanz ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi).
Die Pflegschaft berührt die Pflichtteilsrechte der Erben (saklı pay) nicht. Der Nachlasspfleger kann gesetzlich geschützte Erbteile weder schmälern noch darüber verfügen.
Häufig gestellte Fragen
F: Kann ein ausländischer Erbe den Antrag stellen, ohne in die Türkei zu reisen?
Ja. Der Antrag kann über einen türkischen Rechtsanwalt mit notariell beglaubigter Vollmacht eingereicht werden. Eine persönliche Anwesenheit in Antalya ist nicht erforderlich.
F: Müssen alle Miterben dem Antrag zustimmen?
Nein. Ein einziger Miterbe ist antragsberechtigt; das Gericht prüft die Umstände selbstständig.
F: Kann der Nachlasspfleger Immobilien verkaufen?
Nicht ohne ausdrückliche gerichtliche Genehmigung oder einstimmige Zustimmung aller Miterben. Laufende Verwaltungsmaßnahmen schließen Veräußerungen nicht ein.
F: Was passiert, wenn ein Miterbe mit einer Entscheidung des Pflegers nicht einverstanden ist?
Er kann die Entscheidung beim Friedenszivilgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) anfechten, mit der Möglichkeit einer Beschwerde vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi).
F: Wie lange dauert das Verfahren in Antalya?
Bei vollständiger Dokumentation und ohne Gegenwehr ist die erste Anhörung in der Regel innerhalb weniger Wochen angesetzt.
Wie Mona Hukuk Sie unterstützen kann
Unsere Kanzlei begleitet ausländische Erben in Antalya von der Beantragung des Erbscheins bis zur Bestellung und Überwachung eines gerichtlichen Nachlasspflegers.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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