Mietrecht
Kündigung wegen Eigenbedarfs in der Türkei (TBK Art. 350)
Veröffentlicht 15 May 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mustafa Akçakuş · Antalya Rechtsanwaltskammer
Einer der häufigsten Wege, auf dem Vermieter in der Türkei ein Mietverhältnis beenden, ist die Geltendmachung von Eigenbedarf — die Behauptung, die Immobilie werde für den eigenen Gebrauch oder den eines nahen Familienangehörigen benötigt. Artikel 350 des Türkischen Obligationengesetzbuchs (TBK) regelt diesen Kündigungsgrund und knüpft seine Anwendung an konkrete Voraussetzungen.
Wer gilt als „bedürftig"?
Gemäß TBK Art. 350 kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn die Immobilie benötigt wird von:
- dem Vermieter selbst,
- seinem Ehegatten,
- Abkömmlingen (Kinder, Enkelkinder),
- Vorfahren (Eltern, Großeltern),
- sonstigen Personen, zu deren Unterhalt der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist.
Diese Aufzählung ist abschließend. Geschwister, Verlobte und ähnliche Verwandte fallen nicht darunter. Der Kassationshof (Yargıtay) weist Räumungsklagen konsequent ab, die auf den Bedarf von Personen gestützt werden, die im Gesetz nicht genannt sind.
Der geltend gemachte Bedarf muss zudem zur Art der Immobilie passen: Wohnbedarf rechtfertigt die Kündigung einer Wohnung, unternehmerischer Bedarf die Kündigung eines Geschäftslokals. Eine Vermischung der Kategorien ist unzulässig.
Der Bedarf muss real sein
Die 3. Zivilkammer des Kassationshofs hat festgestellt, dass der Bedarf real, konkret und im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhanden sein muss — nicht bloß hypothetisch oder für die ferne Zukunft geplant. Praktische Konsequenzen:
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht allein mit dem Hinweis beenden, die Immobilie könnte irgendwann „vielleicht" benötigt werden.
- Verfügt der Vermieter bereits über eine vergleichbare verfügbare Immobilie, wird der Eigenbedarf bestritten werden.
- Die Beweislast liegt beim Vermieter: eigene Mietverträge für den derzeitigen Wohnsitz, Grundbuchauszüge ohne weiteren Immobilienbesitz sowie Zeugenaussagen sind vor Gericht von Bedeutung.
Klagfristen
Befristete Mietverhältnisse
Bei einem befristeten Mietverhältnis muss die Räumungsklage innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vertrags erhoben werden (TBK Art. 354). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — ihre Versäumung führt zum Verlust des Klagerechts für die gesamte nächste Mietperiode.
Unbefristete Mietverhältnisse
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis muss der Vermieter zunächst eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aussprechen und dann innerhalb eines Monats ab dem in der Kündigung genannten Datum Klage erheben.
Neuer Eigentümer (TBK Art. 351)
Wer eine vermietete Immobilie erwirbt, kann ebenfalls eine Eigenbedarfsräumungsklage erheben. Der neue Eigentümer muss:
- den Mieter innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich benachrichtigen und
- sechs Monate später Klage erheben.
Wird eine dieser Fristen versäumt, erlischt das Recht, sich für diese Periode auf Eigenbedarf zu berufen.
Das dreijährige Wiedervermietungsverbot
Eine Eigenbedarfskündigung ist mit einer erheblichen Beschränkung verbunden: Der Vermieter darf die Immobilie drei Jahre lang an niemanden außer dem früheren Mieter ohne berechtigten Grund weitervermieten (TBK Art. 355). Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt den früheren Mieter zum Ersatz sämtlicher erlittener Verluste. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Vermieter einen Eigenbedarf nur vorspiegeln, um die Immobilie zu räumen und anschließend zu einem höheren Marktpreis weiterzuvermieten.
Häufige Fehler
Versäumung der Einmonatsfrist
Da die Monatsfrist mit dem Ablauf des Vertrags beginnt, stellen Vermieter, die zu spät einen Rechtsanwalt aufsuchen, häufig fest, dass die Frist bereits verstrichen ist. In diesem Fall muss die nächste Mietperiode abgewartet werden.
Unzureichende Beweise
Gerichte akzeptieren keine vagen Behauptungen. Der Vermieter muss die konkreten Umstände belegen, die den Bedarf begründen — in der Regel durch Unterlagen zur aktuellen Wohnsituation, Steuererklärungen und Zeugenaussagen.
Missachtung der Nachbeschränkung
Ein Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt und die Immobilie dann innerhalb von drei Jahren neu vermietet, riskiert eine Schadensersatzklage. Bei Gewerbemietverhältnissen können die Beträge erheblich sein.
Rechte des Mieters
Ein Mieter, der mit einer solchen Klage konfrontiert wird, kann folgende Einwände erheben:
- Der Bedarf ist vorgetäuscht: Der Vermieter verfügt bereits über eine andere geeignete Immobilie.
- Der Bedarf ist weggefallen: Die Umstände, die den Bedarf begründet haben, haben sich seit Klageerhebung geändert.
- Fristversäumnis: Die Klage wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Einmonatsfrist erhoben.
- Person fällt nicht unter die Norm: Die Person, auf deren Bedarf sich die Klage stützt, ist nicht in TBK Art. 350 aufgeführt.
Hinweis für ausländische Vermieter und Mieter
Für ausländische Immobilieneigentümer in der Türkei, die die Immobilie selbst nutzen oder für Familienangehörige erwerben, ist die strikte Einhaltung der Benachrichtigungs- und Klagfristen besonders wichtig. Ein ausländischer Mieter, der mit dem türkischen Verfahrensrecht nicht vertraut ist, läuft Gefahr, keine wirksame Verteidigung zu organisieren. In beiden Fällen ist frühzeitige Rechtsberatung unerlässlich.
Rechtliche Beratung
Eigenbedarfsräumungsverfahren in der Türkei erfordern die genaue Einhaltung von Verfahrensfristen, eine sorgfältige Beweisführung und Kenntnis der Anforderungen türkischer Gerichte. MONA HUKUK berät sowohl Vermieter als auch Mieter in Antalya in Räumungsverfahren — von der Ausgangsstrategie bis zum Verfahren und der Vollstreckung.
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