Handels- & Gesellschaftsrecht
Vorstands- und Geschäftsführerposten in Gesellschaften mit ausländischem Kapital in der Türkei
Veröffentlicht 14. Juli 2026·6 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wer in der Türkei eine Gesellschaft mit ausländischem Kapital gründet oder sich als Gesellschafter an einer bestehenden türkischen Gesellschaft beteiligt, stellt sich früh eine zentrale Frage: Wer soll das Unternehmen tatsächlich führen? Darf eine ausländische natürliche Person dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (anonim şirket) angehören oder Geschäftsführer einer GmbH (limited şirket) sein, und braucht sie dafür die türkische Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in der Türkei? Das türkische Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 6102, "HGB") bietet hier einen ausgesprochen investorenfreundlichen Rahmen. Dieser Leitfaden erläutert die rechtliche Stellung eines ausländischen Organmitglieds, die Grenze zur Arbeitserlaubnis und die erforderlichen Eintragungsformalitäten.
Rechtsgrundlage: Keine Voraussetzung von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz
Das HGB enthält keine Vorschrift, die Ausländer von der Mitgliedschaft im Leitungsorgan einer Gesellschaft ausschließt. Bei Aktiengesellschaften sind die Voraussetzungen für die Verwaltungsratsmitgliedschaft in Art. 359 HGB geregelt. Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer oder mehreren Personen, und die einzige Eigenschaft, die ein Mitglied mitbringen muss (einschließlich der für ein juristisches Mitglied eingetragenen natürlichen Person), ist die volle Geschäftsfähigkeit. Der Wortlaut verlangt weder die türkische Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in der Türkei. Tatsächlich wurden bestimmte frühere Sätze des Artikels 2012 durch das Gesetz Nr. 6335 aufgehoben, wodurch einschränkende Elemente entfernt wurden.
Bei der GmbH können Geschäftsführung und Vertretung nach Art. 623 HGB einem oder mehreren Geschäftsführern, die Gesellschafter sind, allen Gesellschaftern oder auch Dritten übertragen werden. Das Gesetz verlangt lediglich, dass mindestens ein Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnis innehat; eine an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz eines Geschäftsführers geknüpfte Schranke kennt es nicht. Auch der frühere Art. 628, der verlangte, dass mindestens ein Geschäftsführer in der Türkei ansässig ist, wurde durch das Gesetz Nr. 6335 vollständig aufgehoben. Dies macht das türkische Gesellschaftsrecht für ausländische Investoren wirklich flexibel: Grundsätzlich kann das gesamte Leitungsorgan aus Ausländern bestehen.
Verwaltungsratsmitgliedschaft und aktive Geschäftsführung im Vergleich
In der Praxis liegt die entscheidende Unterscheidung zwischen der Rolle als Verwaltungsratsmitglied bzw. Vertreter der Gesellschaft und der Rolle als tatsächlich beschäftigte Führungskraft. Ein im Ausland lebender Ausländer kann seine Verwaltungsratsmitgliedschaft wahrnehmen, indem er gelegentlich an Sitzungen teilnimmt, Beschlüsse unterzeichnet oder Vertretungsaufgaben aus der Ferne erledigt. Solche gelegentlichen, organschaftlichen Aufgaben erfordern für sich genommen keine türkische Arbeitserlaubnis; die Person ist kein Arbeitnehmer, der auf Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird.
Übernimmt der Ausländer hingegen die Rolle eines geschäftsführenden Generaldirektors, der das Tagesgeschäft leitet und regelmäßig in der Türkei anwesend ist, so gilt dies als faktisches Beschäftigungsverhältnis und löst die Pflicht zur Arbeitserlaubnis aus. Arbeitsverträge und Arbeitserlaubnisse ausländischer Führungskräfte sind ein eigenes Fachthema; die Einzelheiten dieser Abgrenzung behandeln wir in unserem arbeitsrechtlichen Beitrag zur Beschäftigung ausländischer Führungskräfte. Wird die Führungsrolle von Anfang an richtig definiert, erspart sich der Investor spätere Verwaltungssanktionen und Compliance-Probleme.
Vertretungsberechtigte Person und Erreichbarkeit in der Türkei
Das türkische Recht misst dem Umstand Bedeutung bei, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person vorhanden ist, an die für die Gesellschaft zugestellt werden kann und die erreichbar ist. Bei Aktiengesellschaften und GmbHs kann diese Befugnis inländischen oder ausländischen natürlichen Personen erteilt werden; in manchen Strukturen wird jedoch ein in der Türkei ansässiger Vertreter zwingend. So verlangt Art. 40 HGB für die türkische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz im Ausland die Bestellung eines umfassend bevollmächtigten Handelsvertreters mit Wohnsitz in der Türkei. Ähnlich muss im Rahmen der Liquidation mindestens einer der vertretungsberechtigten Liquidatoren türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei sein (Art. 536 HGB); ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bestellt das Gericht einen geeigneten Liquidator (Art. 537 HGB). Deshalb ist es selbst bei vollständig aus dem Ausland geführten Strukturen in der Praxis dringend zu empfehlen, eine erreichbare zeichnungsberechtigte Person oder einen Bevollmächtigten in der Türkei zu haben.
Eintragungsformalitäten: Unterlagen und Steuernummer
Die Eintragung eines ausländischen Verwaltungsratsmitglieds oder Geschäftsführers in das Handelsregister erfordert bestimmte Formalitäten:
- Steuernummer: Vor der Eintragung muss die ausländische Person beim türkischen Finanzamt eine Steueridentifikationsnummer beantragen. Sie wird gegen Vorlage des Reisepasses zügig ausgestellt.
- Ausweisdokumente: Einzureichen sind eine Kopie des Reisepasses und, sofern erforderlich, Angaben zum Wohnsitz.
- Apostille und beeidigte Übersetzung: Im Ausland ausgestellte Dokumente (Vollmachtsnachweise für einen ausländischen juristischen Gesellschafter, Vollmachten, Unterschriftserklärungen) müssen mit einer Apostille versehen und durch einen beeidigten Übersetzer ins Türkische übersetzt werden. Für Länder, die dem Apostille-Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine konsularische Beglaubigung erforderlich.
- Unterschriftserklärung und Eintragungsinhalt: Namen und Wohnsitze der Geschäftsführer und der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen werden eingetragen und bekanntgemacht (bei GmbHs z. B. Art. 587 HGB). Zeichnungsberechtigte unterliegen dem in Art. 40 HGB geregelten Verfahren der Unterschriftserklärung.
Nach Abschluss der Eintragung ist der Geschäftsführer befugt, die Gesellschaft gegenüber dem türkischen Handelsregister zu vertreten, und der Vorgang wird im türkischen Handelsregisteranzeiger veröffentlicht.
Praktische Hinweise für ausländische Investoren
Bei der Gestaltung der Struktur treten einige praktische Punkte hervor. Ein ausländischer Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Ausland leben wird, kann die Frage der Arbeitserlaubnis vereinfachen, indem er die operative Leitungsbefugnis an einen vertrauenswürdigen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten mit Sitz in der Türkei überträgt. Der Umfang der Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung) sollte im Gesellschaftsvertrag klar festgelegt werden. Da Apostille- und Übersetzungsvorgänge Zeit in Anspruch nehmen, sollten sie deutlich vor der Eintragung angestoßen werden. Schließlich sollte von Anfang an entschieden werden, ob die Führungsrolle eine "organschaftliche Mitgliedschaft" oder eine "faktische Geschäftsführung" ist, denn diese Wahl bestimmt sowohl den Bedarf an einer Arbeitserlaubnis als auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Ausländer Verwaltungsratsmitglied sein, ohne türkischer Staatsbürger zu sein? Ja. Art. 359 HGB verlangt für die Verwaltungsratsmitgliedschaft weder die türkische Staatsangehörigkeit noch einen türkischen Wohnsitz; die einzige Voraussetzung ist die volle Geschäftsfähigkeit. Dieselbe Flexibilität gilt nach Art. 623 HGB für die Geschäftsführung einer GmbH.
Braucht man allein für die Verwaltungsratsmitgliedschaft eine Arbeitserlaubnis? Grundsätzlich nein. Aus dem Ausland wahrgenommene gelegentliche organschaftliche Aufgaben gelten nicht als Beschäftigung. Übernimmt der Ausländer jedoch eine geschäftsführende Rolle mit regelmäßiger Anwesenheit in der Türkei, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Dürfen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft Ausländer sein? Bei Aktiengesellschaften und GmbHs verbietet das Gesetz dies nicht. Dennoch ist es für die Zustellung und die praktische Erreichbarkeit ratsam, eine erreichbare zeichnungsberechtigte Person in der Türkei zu haben; in besonderen Fällen wie Zweigniederlassung und Liquidation ist ein in der Türkei ansässiger Vertreter zwingend erforderlich.
Welche Unterlagen werden für die Eintragung benötigt? Die Kernunterlagen sind eine Steuernummer, eine Kopie des Reisepasses sowie apostillierte und beeidigt übersetzte Abschriften der im Ausland ausgestellten Dokumente. Zeichnungsberechtigte unterliegen zusätzlich dem Verfahren der Unterschriftserklärung.
Wie kann Mona Hukuk helfen?
Bei Mona Hukuk unterstützen wir ausländische Investoren dabei, die Führungsstruktur ihrer türkischen Gesellschaften richtig zu gestalten: Festlegung der Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführungsstruktur, Regelung der Vertretungsbefugnisse im Gesellschaftsvertrag, Steuerung der Apostille- und Übersetzungsvorgänge, Abwicklung der Steuernummer- und Handelsregistereintragung sowie zutreffende Einschätzung, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Unser Team mit Sitz in Antalya koordiniert die rechtlichen und finanziellen Arbeitsstränge aus einer Hand, um den sicheren Markteintritt des Investors zu unterstützen.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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