Handels- & Gesellschaftsrecht
Höhere Gewalt in türkischen Handelsverträgen: Ihre Rechte
Veröffentlicht 14. Juli 2026·4 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Editorial Team - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Erdbeben, Pandemien, plötzliche Konflikte — wenn ein außergewöhnliches Ereignis einen Handelsvertrag zum Erliegen bringt, brauchen beide Seiten Klarheit über ihre Rechtslage. Für ausländische Unternehmen, die in der Türkei tätig sind oder Verträge mit türkischen Geschäftspartnern unterhalten, ist das Konzept der höheren Gewalt nach türkischem Recht eine der wichtigsten vertraglichen Grundlagen.
Höhere Gewalt im türkischen Schuldrecht
Das türkische Recht kennt keine direkte gesetzliche Definition der „höheren Gewalt" — stattdessen spricht man von mücbir sebep. Das türkische Schuldrechtsgesetz (Türk Borçlar Kanunu / TBK) regelt die Rechtsfolgen in Artikel 136: Wird die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus Gründen unmöglich, die dem Schuldner nicht zugerechnet werden können, erlischt die Verpflichtung. Der Schuldner haftet nicht auf Schadensersatz.
Der türkische Kassationshof (Yargıtay) hat in ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen entwickelt, die kumulativ vorliegen müssen:
- Äußerlichkeit — Das Ereignis muss außerhalb des Einflussbereichs und Betriebs des Schuldners liegen.
- Unvorhersehbarkeit — Das Ereignis durfte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer vernünftigen Person nicht vorhersehbar gewesen sein.
- Unabwendbarkeit — Auch zumutbare Vorsichtsmaßnahmen hätten den Schaden nicht verhindert.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, erkennt ein türkisches Gericht keinen Fall von höherer Gewalt an.
Höhere Gewalt und Geschäftsgrundlage: Zwei unterschiedliche Konzepte
Viele Unternehmen verwechseln höhere Gewalt mit dem verwandten, aber rechtlich eigenständigen Konzept der übermäßigen Erschwerung der Vertragserfüllung.
Höhere Gewalt (TBK Art. 136) betrifft die vollständige Unmöglichkeit: Der Schuldner kann schlicht nicht leisten, egal was er unternimmt. Die Verbindlichkeit erlischt von Gesetzes wegen.
Übermäßige Erschwerung (TBK Art. 138) trifft einen anderen Fall: Die Leistung ist technisch noch möglich, aber durch unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände so belastend geworden, dass die Durchsetzung des ursprünglichen Vertrags grob unbillig wäre. In diesem Fall kann der Schuldner beim Gericht die Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse beantragen — oder, wenn Anpassung nicht möglich ist, vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Kündigungsrecht.
Für langfristige Liefer-, Bau- oder Lizenzverträge ist Art. 138 oft der relevantere Ansatz, da echte Unmöglichkeit selten vorliegt.
Typische Ereignisse höherer Gewalt in der Türkei
Türkische Gerichte erkennen Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und schwere Epidemien regelmäßig als mücbir sebep an. Kriege und bewaffnete Konflikte können ebenfalls als höhere Gewalt gelten — sofern die betroffene Partei das Risiko beim Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehen konnte.
Nicht anerkannt werden hingegen: gewöhnliche Wirtschaftsschwierigkeiten, Wechselkursschwankungen allein, vermeidbare Lieferkettenunterbrechungen oder Ereignisse, über die die Partei beim Vertragsabschluss bereits informiert war.
Pflichten bei Eintritt höherer Gewalt
Wer sich auf höhere Gewalt beruft, hat aktive Pflichten. Gemäß TBK Art. 136 muss der Schuldner den Gläubiger unverzüglich über das Ausbleiben der Leistung informieren. Eine verzögerte Meldung kann zur Haftung für Folgeschäden führen — selbst wenn die höhere Gewalt als solche unbestritten ist.
In der Praxis bedeutet das:
- Sofortige Dokumentation des Ereignisses durch offizielle Berichte, Behördenbekanntmachungen oder Versicherungsmitteilungen.
- Schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner: welches Ereignis eingetreten ist, wie es die Vertragserfüllung beeinträchtigt und welche Schritte geplant sind.
- Schadensbegrenzung: Türkische Gerichte erwarten, dass Parteien auch während eines Ereignisses höherer Gewalt zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen.
Enthält Ihr Vertrag bereits eine höhere Gewalt-Klausel, gelten deren Fristen und Bedingungen vorrangig gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Vertragsklauseln zur höheren Gewalt
Die Qualität von Klauseln zur höheren Gewalt in türkischen Handelsverträgen variiert erheblich. Eine gut formulierte Klausel sollte festlegen, welche Ereignisse als höhere Gewalt anerkannt werden, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Mitteilung zu erfolgen hat, welche Rechtsfolgen eintreten (Aussetzung, Kündigung, anteilige Rückerstattung) und wie mit bereits geleisteten Zahlungen umzugehen ist.
Eines der häufigsten Fehler in Handelsverträgen ist eine unpräzise höhere Gewalt-Klausel. Geraten die Parteien in Streit, entscheidet oft die Frage, ob der Vertrag Schiedsverfahren oder türkische Gerichtsbarkeit vorsieht, über das weitere Vorgehen.
Ausländische Unternehmen, die über eine Niederlassung, Repräsentanz oder Tochtergesellschaft in der Türkei tätig sind, sollten beachten, dass das Haftungsrisiko aus höherer Gewalt je nach gewählter Gesellschaftsform unterschiedlich verteilt ist.
Häufig gestellte Fragen
F: Kann die COVID-19-Pandemie noch als höhere Gewalt geltend gemacht werden?
Nur in Ausnahmefällen. Bei Verträgen, die vor März 2020 geschlossen wurden, ist es theoretisch möglich, doch türkische Gerichte erwarten, dass Parteien sich inzwischen angepasst haben. Für nach 2020 geschlossene Verträge dürfte das Argument der Unvorhersehbarkeit kaum Erfolg haben.
F: Erlischt der Vertrag automatisch bei höherer Gewalt?
Nein. Nach Art. 136 erlischt die betroffene Verpflichtung, doch weitere Ansprüche — etwa auf Rückzahlung geleisteter Beträge — müssen gesondert geltend gemacht werden. Nach Art. 138 ist ein Gerichtsantrag auf Anpassung oder Aufhebung erforderlich; das Recht entsteht nicht automatisch.
F: Was gilt, wenn der Vertrag keine höhere Gewalt-Klausel enthält?
Die Artikel 136 und 138 TBK greifen als gesetzliches Auffangnetz. Das Fehlen einer Vertragsklausel hindert die Berufung auf höhere Gewalt nicht — erhöht aber die Unsicherheit über Voraussetzungen und Folgen erheblich.
F: Kann ein türkisches Gericht meinen Vertrag neu gestalten?
Ja, im Rahmen von Art. 138. Sind die Voraussetzungen der übermäßigen Erschwerung erfüllt, kann das Gericht die Vertragsbedingungen an die veränderten Umstände anpassen. Diese Befugnis existiert nicht in allen Rechtssystemen.
Wie Mona Hukuk Sie unterstützen kann
Bei Streitigkeiten rund um höhere Gewalt sind die Fristen eng und die Benachrichtigungspflichten strikt. Unsere Kanzlei berät ausländische Unternehmen bei der Prüfung und Formulierung entsprechender Vertragsklauseln, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Ereignis nach türkischem Recht als höhere Gewalt anerkannt wird, und bei der Vertretung in Gerichts- oder Schiedsverfahren.
Kontaktieren Sie uns unter contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an, um einen Beratungstermin in Antalya zu vereinbaren.
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