Recht des geistigen Eigentums
IP-Due-Diligence bei Unternehmenskäufen in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wenn Sie ein türkisches Technologieunternehmen oder eine bekannte Marke kaufen: Wissen Sie eigentlich genau, was Sie erwerben? Der wahre Wert eines Unternehmens liegt oft nicht in seinen Sachwerten, sondern in seinen Marken, Patenten, Designs, im Softwarecode und in den Domainnamen. Die IP-Due-Diligence ist die rechtliche Prüfung, die noch vor dem Closing klärt, ob das Zielunternehmen die von ihm beanspruchten Rechte tatsächlich innehat und ob diese Rechte gültig und übertragbar sind. Gerade für ausländische Investoren beeinflusst diese Phase unmittelbar sowohl den Kaufpreis als auch die Frage, ob die Transaktion überhaupt durchführbar ist.
Warum die Due Diligence entscheidend ist
Bei einer Übernahme muss der Käufer das gesamte IP-Portfolio unabhängig überprüfen, ob es in der Bilanz des Zielunternehmens erscheint oder nicht: eingetragene und nicht eingetragene Marken, Patente und Gebrauchsmuster, Industriedesigns, nach dem FSEK geschützte Werke (allen voran Software), Domainnamen und die Firma. Ziel ist es, drei Fragen zu beantworten: Bestehen diese Rechte tatsächlich, ist das Zielunternehmen der rechtmäßige Inhaber, und sind sie durch Ansprüche Dritter belastet?
Auch die rechtliche Struktur des Deals bestimmt den Prüfungsumfang. Beim Share Deal ändert sich die als Inhaberin einer Marke oder eines Patents eingetragene juristische Person nicht — das Zielunternehmen behält seine Rechte. Beim Asset Deal werden die Schutzrechte einzeln übertragen, und jedes Recht erfordert eine gesonderte Übertragung. Diese Unterscheidung prägt sowohl die Vertragsstruktur als auch die Eintragungsschritte nach dem Closing.
Häufige Warnsignale
IP-Prüfungen offenbaren wiederkehrende Risikomuster:
- Jahrelang genutzte, nicht eingetragene Marken: Nutzt das Unternehmen eine Marke tatsächlich, hat sie aber nie beim TÜRKPATENT eingetragen, sind der Schutzumfang und die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten schwach.
- Nicht dokumentierte Arbeitnehmererfindungen: Die Artikel 113 ff. des Gesetzes über gewerbliches Eigentum Nr. 6769 (SMK) regeln Diensterfindungen. Wurden der Anspruch des Arbeitgebers und die dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung nicht ordnungsgemäß behandelt, kann die wahre Inhaberschaft am Patent streitig werden. Artikel 117 macht diese Vorschriften zwingend — nichts darf zum Nachteil des Arbeitnehmers vereinbart werden.
- Abgelaufene Verlängerungen: Marken- und Designschutz gilt für feste Zeiträume; blieb die Verlängerungsgebühr unbezahlt, kann das Recht erloschen sein.
- Unklare Lizenzverträge: Lizenzen, die Übertragungs- und Unterlizenzrechte nicht ausdrücklich regeln, gefährden die Nutzung nach der Übernahme.
- Open-Source-Compliance: Enthält das Produkt des Zielunternehmens Open-Source-Komponenten, kann die Nichteinhaltung der Lizenzpflichten (etwa die Offenlegung des Quellcodes) eine erhebliche Haftung begründen.
Überprüfung über das TÜRKPATENT-Register
Die meisten eingetragenen Rechte lassen sich über öffentliche Register bestätigen. Nach Artikel 106 SMK werden Patentanmeldungen und Patente in das Register eingetragen, und das Register ist öffentlich; dasselbe Prinzip gilt für Marken und Designs. Über das Online-Recherchemodul des TÜRKPATENT lassen sich Inhaber, Anmelde- und Eintragungsdatum, Schutzumfang, Verlängerungsstatus sowie eingetragene Lizenz-, Pfand- oder Pfändungsvermerke prüfen. Diese Verifizierung ist der direkteste Weg, die Angaben des Zielunternehmens an unabhängigen Registern zu messen.
IP-Zusicherungen und Gewährleistungen im SPA
In einem dem türkischen Recht unterliegenden Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement — SPA) sind die IP-spezifischen Zusicherungen und Gewährleistungen (Representations & Warranties) die vertragliche Absicherung des Due-Diligence-Prozesses. Der Verkäufer sichert typischerweise zu, dass das Zielunternehmen alleiniger Inhaber aller aufgeführten Rechte ist, dass die Rechte gültig und in Kraft sind, keine Rechte Dritter verletzen, dass Übertragungen zu Arbeitnehmererfindungen und Urheberschaft ordnungsgemäß abgeschlossen wurden und kein Verletzungsverfahren anhängig ist. Artikel 18 FSEK bestimmt, dass die wirtschaftlichen Rechte an Werken, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen, mangels abweichender Vereinbarung vom Arbeitgeber ausgeübt werden — bei kritischen Vermögenswerten wie Software wird diese Übertragung jedoch vertraglich bestätigt. Erweisen sich die Zusicherungen als unrichtig, kann der Käufer auf Freistellungs- und Kaufpreisanpassungsmechanismen zurückgreifen.
IP-Integration nach dem Closing
Nach Abschluss der Transaktion müssen die Rechte nicht nur auf dem Papier, sondern auch im Register auf den richtigen Inhaber übergehen. Artikel 148 SMK bestimmt, dass gewerbliche Schutzrechte übertragen werden können; dass die Wirksamkeit eines Übertragungsvertrags von der notariellen Beglaubigung abhängt (Artikel 148/4); und dass Rechtsgeschäfte in das Register eingetragen werden. Der entscheidende Punkt: Nach Artikel 148/5 können Rechte aus nicht eingetragenen Rechtsgeschäften gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Beim Asset Deal muss daher die Übertragung jeder Marke, jedes Patents und jedes Designs beim TÜRKPATENT eingetragen werden. Beim Share Deal ändert sich der eingetragene Inhaber nicht, doch etwaige Änderungen von Firma oder Anschrift des Unternehmens sind gleichwohl einzutragen. Urheberrechtlich erlaubt Artikel 48 FSEK die Übertragung wirtschaftlicher Rechte, während Artikel 52 verlangt, dass solche Übertragungsverträge schriftlich abgefasst sind und jedes übertragene Recht einzeln bezeichnet wird.
Häufig gestellte Fragen
Müssen die Schutzrechte bei einem Share Deal neu eingetragen werden? In der Regel nicht. Beim Share Deal ändert sich die als Inhaberin eingetragene juristische Person nicht, sodass die Rechte nicht neu übertragen werden müssen. Haben sich Firma oder Anschrift geändert, empfiehlt sich deren Eintragung. Beim Asset Deal ist für jedes Recht eine gesonderte Übertragungseintragung erforderlich.
Hat eine nicht eingetragene Marke bei einer Übernahme einen Wert? Sie kann einen begrenzten Wert haben. Tatsächliche Nutzung und Bekanntheit können gewisse Rechte begründen, bieten aber keinen so starken und übertragbaren Schutz wie eine eingetragene Marke. Für solche Marken sollte ein Eintragungsverfahren vor oder nach dem Deal geplant werden.
Wem gehört von einem Arbeitnehmer entwickelte Software? Nach Artikel 18 FSEK übt der Arbeitgeber mangels abweichender Vereinbarung die wirtschaftlichen Rechte an Werken aus, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen. Dennoch sollte diese Position bei kritischer Software durch klare Verträge und Übertragungsurkunden gesichert werden.
Kann ich als ausländischer Investor die Registerrecherche selbst durchführen? Da das TÜRKPATENT-Register öffentlich ist, sind einfache Recherchen für jedermann möglich. Die Auslegung von Schutzumfang, Vermerken und Rechtekette erfordert jedoch Fachwissen; eine unabhängige rechtliche Prüfung ist zu empfehlen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Die IP-Due-Diligence ist eine der technischsten und am leichtesten übersehenen Phasen einer Übernahme. Mona Hukuk bietet in- und ausländischen Investoren, die ein türkisches Unternehmen oder dessen Vermögenswerte erwerben, umfassende Unterstützung — von der TÜRKPATENT-Registerprüfung über die Analyse von Arbeitnehmererfindungen und der Rechtekette bei Software und die Verhandlung der IP-Zusicherungen im SPA bis hin zur Eintragung der Übertragungen nach dem Closing.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie uns an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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