Arbeitsrecht
Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers in der Türkei: Präventive OHS-Compliance
Veröffentlicht 13. Juli 2026·6 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Eine der am häufigsten übersehenen rechtlichen Dimensionen bei der Gründung eines Unternehmens in der Türkei ist die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz (OHS). Dabei erfasst das Gesetz Nr. 6331 über Arbeitsgesundheit und Arbeitssicherheit nahezu jeden Betrieb, ob öffentlich oder privat, selbst solche mit nur einem Beschäftigten. Es handelt sich nicht um Entschädigungsregeln, die nach einem Unfall greifen, sondern um vorbeugende Maßnahmen, die vor einem Unfall vorhanden sein müssen. Für Unternehmen in ausländischem Besitz, die in den in der Region Antalya so verbreiteten Sektoren Fertigung, Bau und Hotellerie-Tourismus tätig sind, ist die korrekte Umsetzung dieser Pflichten von Anfang an die Grundlage, um sowohl Bußgelder als auch die verschärfte Haftung nach einem Unfall zu vermeiden.
Allgemeine Pflicht des Arbeitgebers und Präventionsgrundsätze
Artikel 4 des Gesetzes Nr. 6331 legt die zentrale Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers fest: Er muss die arbeitsbezogene Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten und in diesem Rahmen berufliche Risiken vermeiden, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die Organisation aufbauen und die bestehenden Verhältnisse fortlaufend verbessern. Eine entscheidende Bestimmung steht im selben Artikel: Die Inanspruchnahme externer Fachleute oder Einrichtungen hebt die eigene Verantwortung des Arbeitgebers nicht auf (Art. 4/2). Der Arbeitgeber darf die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahmen auch nicht auf die Beschäftigten abwälzen (Art. 4/4).
Artikel 5 nennt die vom Arbeitgeber zu beachtenden Präventionsgrundsätze: Risiken vermeiden, unvermeidbare Risiken an ihrer Quelle analysieren, Gefährliches durch weniger Gefährliches ersetzen und – besonders wichtig – kollektiven Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen einräumen. Diese Grundsätze bilden den Maßstab, an dem ein Prüfer oder Gericht misst, ob der Arbeitgeber „das Erforderliche getan hat".
Gefährdungsbeurteilung, Bestellung von Fachkräften und Schulung
Die präventive Compliance ruht auf drei Säulen. Die erste ist die Gefährdungsbeurteilung: Nach Artikel 10 muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen oder in Auftrag geben und auf deren Grundlage die zu treffenden Maßnahmen und die zu verwendende Schutzausrüstung festlegen. In hochgefährlichen Betrieben wie Bergbau, Metall- und Bauarbeiten ist bereits das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung für sich genommen ein Grund zur Einstellung der Arbeit (Art. 25/1).
Die zweite ist die Bestellung von Fachkräften: Artikel 6 verpflichtet den Arbeitgeber, aus dem Kreis der Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen – und in hochgefährlichen Betrieben mit zehn oder mehr Beschäftigten zusätzlich weiteres Gesundheitspersonal. Fehlt solches Personal intern, kann die Leistung von einer gemeinsamen Gesundheits- und Sicherheitseinheit (OSGB) bezogen werden. Die Zertifikatsklasse der Fachkraft richtet sich nach der Gefahrenklasse des Betriebs: Klasse (A) für hochgefährliche, mindestens Klasse (B) für gefährliche und mindestens Klasse (C) für wenig gefährliche Betriebe (Art. 8/5). Die Gefahrenklasse bestimmt sich nach dem NACE-Code des Betriebs (Art. 9).
Die dritte ist Schulung und persönliche Schutzausrüstung: Nach Artikel 17 muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeit, bei jedem Arbeitswechsel und bei Auftreten eines neuen Risikos eine Arbeitsschutzschulung durchführen lassen; in gefährlichen und hochgefährlichen Arbeiten darf niemand ohne Berufsausbildungsnachweis beschäftigt werden. Die Schulungskosten dürfen dem Beschäftigten nicht auferlegt werden, und die Schulungszeit gilt als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss zudem normgerechte, CE-gekennzeichnete persönliche Schutzausrüstung kostenlos bereitstellen.
Das Recht des Beschäftigten, gefährliche Arbeit zu verweigern
Das stärkste Instrument der Beschäftigtenseite in diesem Präventionssystem ist das Recht zur Arbeitsverweigerung nach Artikel 13. Ein Beschäftigter, der einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, kann sich an den Arbeitsschutzausschuss (oder, wo keiner besteht, an den Arbeitgeber) wenden, um die Lage feststellen und Maßnahmen ergreifen zu lassen. Fällt die Entscheidung zugunsten des Antrags aus, darf der Beschäftigte die Arbeit verweigern, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, wobei sein Lohn und seine übrigen Rechte gewahrt bleiben (Art. 13/2). Ist die Gefahr unabwendbar, darf der Beschäftigte den Arbeitsplatz verlassen, ohne dieses Verfahren abzuwarten, und kein Recht darf deswegen eingeschränkt werden (Art. 13/3). Werden weiterhin keine Maßnahmen getroffen, kann der Beschäftigte den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (Art. 13/4). Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten für die Ausübung dieses Rechts nicht bestrafen.
Bußgelder und Auswirkung auf die Unfallhaftung
Der Preis der Nichteinhaltung ist hoch. Artikel 26 verhängt für jede Pflicht ein gesondertes Bußgeld: das Unterlassen einer Gefährdungsbeurteilung, der Bestellung einer Fachkraft oder eines Arztes, der Schulung und der Bereitstellung von PSA werden jeweils einzeln geahndet. In den meisten Fällen werden diese Bußgelder pro Beschäftigtem oder für jeden Monat, in dem der Verstoß andauert, erneut verhängt. Die Beträge im Gesetz werden jährlich neu bewertet, und das Bußgeld wird nach Beschäftigtenzahl und Gefahrenklasse des Betriebs um bis zu 200 Prozent erhöht (Art. 26/3). Derselbe Verstoß ist daher für einen großen, hochgefährlichen Betrieb weitaus teurer.
Die eigentliche Funktion dieser Präventionspflichten zeigt sich, wenn ein Unfall geschieht. Ein Arbeitgeber, der alle Anforderungen des Gesetzes 6331 erfüllt hat, verringert den ihm in einem etwaigen Entschädigungs- oder Strafverfahren zugerechneten Verschuldensgrad erheblich; da jedoch die objektive Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers nach türkischem Recht sehr weit reicht, beseitigt die Compliance allein die Haftung nicht vollständig. Die Einzelheiten des Entschädigungsverfahrens nach einem Unfall sind ein eigenes Thema; dieser Beitrag konzentriert sich auf die präventive Compliance vor einem Unfall.
Ein Compliance-Leitfaden für Unternehmen in ausländischem Besitz
Für ausländische Investoren, die in Antalya ein Hotel, ein Restaurant, eine Baustelle oder eine Produktionsstätte errichten, gelten folgende praktische Schritte:
- Bestimmen Sie die Gefahrenklasse von Anfang an: Ermitteln Sie anhand des NACE-Codes, ob Ihr Betrieb wenig gefährlich, gefährlich oder hochgefährlich ist; das gesamte Pflichtenniveau hängt davon ab.
- Schließen Sie vor Betriebsbeginn einen Vertrag mit einer OSGB: Vollziehen Sie die Bestellung von Fachkraft und Betriebsarzt, bevor der erste Arbeitnehmer beginnt.
- Dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung: Beurteilen Sie branchenspezifische Risiken schriftlich (Höhenarbeit im Bau; Küchen-, Pool- und Chemikalienrisiken in der Hotellerie; Maschinen in der Fertigung).
- Führen Sie Schulungs- und PSA-Nachweise: Unterschriebene Schulungsprotokolle und PSA-Übergabebelege sind Ihr stärkstes Beweismittel bei einer Prüfung oder nach einem Unfall.
- Übergehen Sie Notfall- und Ausschusspflichten nicht: In Betrieben mit 50 oder mehr Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss verpflichtend.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Gesetz 6331 auch für einen Kleinbetrieb mit nur einem Beschäftigten? Ja. Das Gesetz erfasst nahezu alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der Umfang bestimmter Pflichten und die Bußgeldhöhe variieren jedoch mit Beschäftigtenzahl und Gefahrenklasse.
Beseitigt die externe Bestellung der Fachkraft (über eine OSGB) meine Haftung? Nein. Artikel 4/2 stellt ausdrücklich klar, dass die Inanspruchnahme externer Leistungen die Verantwortung des Arbeitgebers nicht aufhebt. Für die Umsetzung der Empfehlungen der Fachkraft bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.
Darf ich den Lohn kürzen, wenn ein Beschäftigter gefährliche Arbeit verweigert? Nein. Ein Beschäftigter, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr das Verweigerungsrecht ausübt, behält Lohn und übrige Rechte (Art. 13) und darf nicht bestraft werden.
Bin ich bei einem Unfall völlig haftungsfrei, wenn ich alle Arbeitsschutzmaßnahmen ergreife? Die Compliance verringert Ihren Verschuldensgrad und Ihre Haftung erheblich, doch wegen der weiten Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers gewährt sie keine vollständige Immunität. Eine lückenlose Einhaltung ist dennoch der wirksamste rechtliche Schutz.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Arbeitsschutz-Compliance ist für in der Türkei investierende Unternehmen zugleich eine regulatorische Pflicht und ein strategisches Feld des Risikomanagements. Als Mona Hukuk unterstützen wir in- und ausländische Unternehmen bei der Erfassung der Arbeitsschutzpflichten in der Gründungsphase, der Gestaltung der OSGB- und Arbeitsvertragsprozesse, der Anfechtung von Prüfungen und Bußgeldern sowie der rechtlichen Verteidigung nach einem Unfall.
Für eine Beratung in Antalya erreichen Sie uns unter contact@monahukuk.com oder telefonisch unter +90 (242) 606 14 32.
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