Recht des geistigen Eigentums
Patentierbarkeit von Computerprogrammen: Software-Erfindungen in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Ein Softwareunternehmen entwickelt einen neuen Algorithmus und möchte ihn bestmöglich gegen Wettbewerber schützen. Die erste Frage lautet: „Kann ich meine Software mit einem Patent schützen?" In der Türkei ist die Antwort weder ein einfaches „Ja" noch ein klares „Nein". Das Gesetz über gewerbliches Eigentum Nr. 6769 (SMK) schließt Computerprogramme grundsätzlich vom Patentschutz aus — doch diese Regel trägt eine nuancierte Ausnahme in sich, die für Technologieunternehmen von entscheidender Bedeutung ist. Dieser Beitrag erläutert, wann und wie eine softwarebasierte Erfindung in der Türkei patentiert werden kann.
Artikel 82 SMK und der Ausschluss „als solche"
Nach Artikel 82 Abs. 1 SMK werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Artikel 82 Abs. 2 erklärt jedoch bestimmte Gegenstände nicht zu Erfindungen und verwendet eine präzise Formulierung: Betrifft eine Anmeldung diese Gegenstände, so bleibt „nur dieser Gegenstand oder diese Tätigkeit als solche" von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Zu den aufgeführten Ausnahmen zählen mathematische Methoden, Pläne und Regeln für gedankliche und geschäftliche Tätigkeiten, die Wiedergabe von Informationen und — für unser Thema entscheidend — Computerprogramme in Buchstabe (c).
Der Schlüsselbegriff ist hier die Logik des „als solche" (englisch as such). Das Gesetz schließt ein Computerprogramm als abstrakte Softwarelogik aus, nicht jedoch jede Erfindung, in die Software eingebettet ist. Diese Regelung entspricht nahezu wörtlich Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), und die türkische Praxis folgt in diesem Punkt im Wesentlichen der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA).
Warum Software standardmäßig urheberrechtlich geschützt ist
Da Computerprogramme nicht der Standardgegenstand von Patenten sind, ist das Urheberrecht die vorrangige Schutzgrundlage für Software in der Türkei. Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes über Werke der Wissenschaft und Kunst Nr. 5846 (FSEK) schützt Computerprogramme — einschließlich Quellcode, Objektcode und vorbereitendem Entwurfsmaterial — als Werke der Wissenschaft und Literatur. Dieser Schutz erfordert keine Registrierung; er entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes.
Das Urheberrecht hat jedoch eine wesentliche Grenze: Es schützt nur die Ausdrucksform des Codes, nicht die zugrunde liegende Idee, Methode oder Funktion. Schreibt ein Wettbewerber dieselbe Funktionalität mit völlig anderem Code neu, liegt möglicherweise keine Urheberrechtsverletzung vor. Genau hier stellt sich für Software-Innovationen mit echtem erfinderischem Charakter die Patentfrage erneut.
Die Ausnahme des technischen Effekts: Wann ist Software patentierbar?
Die natürliche Folge der Beschränkung „als solche" in Artikel 82 Abs. 2 ist: Erzeugt Software einen technischen Effekt, der über die bloße Programmlogik hinausgeht, kann die Erfindung als Ganzes patentierbar werden. Diese in der EPA-Praxis als „computerimplementierte Erfindung" bekannte Kategorie wird auch in der türkischen Praxis allgemein anerkannt.
Der entscheidende Maßstab ist, ob die Software einen zusätzlichen technischen Beitrag über die „normale" physische Wechselwirkung zwischen Programm und Computer hinaus leistet. Drückt die Software lediglich eine Aufgabe im Code aus, fällt sie unter den Ausschluss „als solche". Verbessert die Software hingegen, wie eine Maschine, ein industrieller Prozess oder der Computer selbst funktioniert — etwa durch Erhöhung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, Verringerung des Speicherverbrauchs, Verbesserung der Messgenauigkeit eines Geräts oder Steuerung einer Produktionslinie —, kann eine patentierbare Erfindung mit technischem Charakter vorliegen. Diese Erfindung muss zudem die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 82 Abs. 1 erfüllen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Patentierbare und nicht patentierbare Beispiele
Konkrete Beispiele verdeutlichen die Unterscheidung:
- Grundsätzlich nicht patentierbar (Software als solche): Eine Buchhaltungsmethode, ein Geschäftsprozessalgorithmus, die bloße Codierung einer mathematischen Formel, der Ablauf der Benutzeroberfläche einer mobilen App oder eine Softwarelogik, die lediglich Daten organisiert.
- Durch technischen Effekt möglicherweise patentierbar: Ein Bildkompressionsverfahren, das die Hardware so steuert, dass die Prozessorlast sinkt; eine Steuerungssoftware, die das physische Ansprechverhalten eines Bremssystems verbessert; ein Verschlüsselungsverfahren, das die technische Sicherheit der Datenübertragung erhöht; oder eingebettete Software, die Sensordaten verarbeitet, um die Leistung eines Geräts zu steigern.
Kurz gesagt: Die Grenze zwischen einer abstrakten Idee und einer technischen Lösung entscheidet über die Patentierbarkeit.
Strategische Wahl: Patent, Geschäftsgeheimnis und Urheberrecht
Es gibt drei Hauptwege, eine Software-Innovation zu schützen, und die richtige Wahl hängt von der Art der Erfindung ab:
- Patent: Der stärkste Schutz für neue Erfindungen mit technischem Effekt. Die Anmeldung wird beim TÜRKPATENT auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft, und der Schutz dauert zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag (Artikel 101 SMK). Im Gegenzug wird die Anmeldung veröffentlicht — Sie offenbaren also Ihre Erfindung.
- Geschäftsgeheimnis: Trägt ein Algorithmus keinen technischen Effekt oder ist das Patentverfahren wirtschaftlich unpraktisch, ist es oft klüger, die Erfindung vertraulich zu halten (Know-how, Quellcodeschutz, Vertraulichkeitsvereinbarungen). Ein Geschäftsgeheimnis ist zeitlich unbegrenzt, behält seinen Wert aber nur, solange die Geheimhaltung gewahrt bleibt, und ist anfällig für Reverse Engineering.
- Urheberrecht (FSEK): Schützt die Ausdrucksform des Codes automatisch und kostenlos, nicht jedoch dessen Funktion oder Idee.
In der Praxis werden diese drei Wege oft kombiniert: Der technische Kern wird patentiert, der Quellcode durch Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis geschützt und das Geschäftsmodell durch Verträge abgesichert.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine mobile App als solche in der Türkei patentiert werden? Die Softwarelogik und Benutzeroberfläche der App allein gelten als Computerprogramm „als solches" und sind nach Artikel 82 Abs. 2 vom Patentschutz ausgeschlossen. Bietet die der App zugrunde liegende Innovation eine technische Verbesserung im Betrieb eines Geräts oder Prozesses, kann diese technische Lösung patentierbar sein.
Kann meine Software sowohl durch Urheberrecht als auch durch Patent geschützt werden? Ja. Während die Ausdrucksform des Codes automatisch nach FSEK geschützt ist, kann eine Erfindung mit technischem Effekt zusätzlich durch ein Patent geschützt werden. Da beide Schutzformen unterschiedliche Elemente betreffen, können sie nebeneinander bestehen.
Wie schütze ich meinen Algorithmus, wenn er nicht patentierbar ist? Der häufigste Weg ist die Geheimhaltung als Geschäftsgeheimnis: Zugangsbeschränkungen, Vertraulichkeits- und Wettbewerbsverbotsvereinbarungen sowie Quellcode-Escrow-Regelungen. Die Ausdrucksform ist zusätzlich urheberrechtlich geschützt.
Wie sollte ein ausländisches Technologieunternehmen eine Software-Erfindung in der Türkei schützen? Erreicht der technische Effekt der Erfindung die Patentierbarkeitsschwelle, kann in der Türkei Schutz über die Priorität der Pariser Verbandsübereinkunft, die nationale PCT-Phase oder ein europäisches Patent erlangt werden. Andernfalls stehen Geschäftsgeheimnis und vertraglicher Schutz im Vordergrund. Die richtige Strategie sollte vor der Anmeldung mit einer Patentierbarkeitsprüfung festgelegt werden.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Der Schutz von Software-Erfindungen ist ein sensibler Bereich, in dem sich rechtliche Einordnung und technische Bewertung überschneiden. Bei Mona Hukuk bieten wir in- und ausländischen Technologieunternehmen, die Software entwickeln und in den türkischen Markt eintreten, Patentierbarkeitsanalysen, Beratung zur Strategiewahl zwischen Patent, Geschäftsgeheimnis und Urheberrecht sowie rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten über geistiges Eigentum.
Für eine Beratung in Antalya können Sie an contact@monahukuk.com schreiben oder +90 (242) 606 14 32 anrufen.
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