Recht des geistigen Eigentums
Status und Schutz bekannter Marken in der Türkei: Erweiterte Rechte über die Eintragung hinaus
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Eine gewöhnliche eingetragene Marke ist nur in den Waren- und Dienstleistungsklassen geschützt, für die sie eingetragen wurde. Für eine weltweit bekannte Marke ist dieser Schutz jedoch zu eng: Wer die Marke eines berühmten Modehauses auf völlig sachfremden Möbeln oder Reinigungsmitteln verwendet, nutzt den mit diesem Namen verbundenen Ruf ebenfalls aus. Genau hier setzt der Status der "bekannten Marke" (well-known trademark) an — eine privilegierte, erweiterte Schutzebene, die das türkische Gesetz über gewerbliches Eigentum Nr. 6769 (SMK) über eine gewöhnliche Eintragung hinaus gewährt. Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtsgrundlagen der Bekanntheit, ihren Nachweis und ihre besondere Bedeutung für ausländische Marken, die in den türkischen Markt eintreten.
Der zweistufige Schutz bekannter Marken nach dem SMK
Das SMK sichert bekannte Marken durch zwei getrennte Vorschriften mit einander ergänzendem Schutz.
Erstens Artikel 6/4: Anmeldungen, die mit Marken identisch oder ähnlich sind, die im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft bekannt sind, werden auf Widerspruch für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Das Bemerkenswerte an dieser Vorschrift ist, dass sie den Schutz nicht von einer türkischen Eintragung abhängig macht; es genügt, dass die Marke in der Türkei bekannt ist.
Zweitens Artikel 6/5: Hat eine eingetragene (oder früher angemeldete) Marke in der Türkei einen Bekanntheitsgrad erreicht und würde eine spätere Anmeldung diesen Ruf unlauter ausnutzen, ihm schaden oder die Unterscheidungskraft der Marke verwässern, so wird die Anmeldung zurückgewiesen — unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen identisch, ähnlich oder gänzlich verschieden sind. Diesen Schutz kann eine gewöhnliche Marke niemals erlangen: Er durchbricht die Klassengrenze und schützt vor Verwässerung (dilution), Rufschädigung (tarnishment) und unlauterem Trittbrettfahren (free-riding).
Die Unterscheidung zwischen beiden Vorschriften ist praktisch bedeutsam. Art. 6/4 stellt auf die internationale Bekanntheit und den Schutz für ähnliche Waren ab, Art. 6/5 auf den in der Türkei erreichten Bekanntheitsgrad und den erweiterten Schutz über verschiedene Klassen hinweg. Ein starker Fall stützt sich meist auf beide zugleich.
Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft: die Quelle des Schutzes ohne Eintragung
Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, der auch die Türkei angehört, verpflichtet die Mitgliedstaaten, ausländische Marken, die in ihrem Gebiet bekannt geworden sind, zu schützen, auch wenn sie dort nicht eingetragen sind. Art. 6/4 des SMK ist der innerstaatliche Ausdruck dieser völkerrechtlichen Verpflichtung.
Damit entsteht eine bedeutende Ausnahme im türkischen "First-to-file"-System: Während eine in der Türkei nicht eingetragene Marke normalerweise keinen relativen Zurückweisungsgrund bildet, kann eine Marke, die den Grad der Bekanntheit erreicht hat, Nachahmeranmeldungen blockieren, noch bevor ihr Inhaber überhaupt eine Eintragung in der Türkei beantragt hat. Dies ist eine der stärksten Verteidigungslinien gegen Markenpiraten.
TÜRKPATENT-Status bekannter Marken und die Bekanntheitskriterien
Das türkische Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT) kann auf Antrag eine Marke prüfen und ihr den Status einer bekannten Marke zuerkennen und diese in einem gesonderten Register führen. Dieser Status ist eine starke Vermutung, die in späteren Widersprüchen und Verfahren die Last des erneuten Bekanntheitsnachweises erleichtert. Für sich allein ist er jedoch nicht bindend; die Gerichte können die Bekanntheit in jedem Einzelfall neu bewerten. Der Status garantiert daher keinen Schutz, macht ihn aber erheblich einfacher.
Bei der Beurteilung der Bekanntheit wenden TÜRKPATENT und die Gerichte die international anerkannten Kriterien der WIPO-Empfehlung an:
- Dauer, Umfang und geografische Reichweite der Benutzung der Marke,
- der durch Werbung, Promotion und Messeteilnahme aufgebaute Bekanntheitsgrad,
- Zahl und Dauer der Eintragungen in verschiedenen Ländern,
- die Geschichte früherer Widersprüche und Verfahren, in denen die Rechte erfolgreich durchgesetzt wurden,
- der wirtschaftliche Wert und Markterfolg der Marke.
Diese Kriterien sind kumulativ; keines ist für sich allein entscheidend. Maßgeblich ist, in welchem Maße die betroffenen Verkehrskreise die Marke wiedererkennen.
Warum der Bekanntheitsstatus für ausländische Marken entscheidend ist
Für internationale Marken, die in den türkischen Markt eintreten, ist der Bekanntheitsstatus weniger eine Frage der Verteidigung als der Strategie. Seine Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Schutz vor der Eintragung: Schon bevor die Marke in der Türkei eingetragen ist, kann gegen Nachahmeranmeldungen aufgrund der Bekanntheit Widerspruch erhoben werden.
- Schutz über die Klassengrenze hinaus: Dank Art. 6/5 lassen sich auch Anmeldungen blockieren, die ein Markenpirat in anderen Klassen einreicht.
- Starkes Argument gegen Markenpiraten: Die Bekanntheit stärkt den Vorwurf der Bösgläubigkeit und der unlauteren Ausnutzung.
- Erleichterter Nachweis: Der Bekanntheitsstatus vor dem TÜRKPATENT verringert die Last, die Bekanntheit in jedem Streitfall von Neuem zu beweisen.
In der Praxis empfiehlt es sich, dass Markeninhaber, die einen Markteintritt in die Türkei planen, bereits im frühesten Stadium eine Bekanntheitsakte anlegen: weltweite Umsatz- und Werbedaten, Listen der Eintragungen in mehreren Ländern, Medienpräsenz, Marktstudien und Beispiele früherer erfolgreicher Rechtsdurchsetzung. Diese Akte wird sowohl bei einem Statusantrag vor dem TÜRKPATENT als auch in möglichen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ausschlaggebend sein.
Häufig gestellte Fragen
Meine Marke ist in der Türkei nicht eingetragen — kann ich dennoch vom Schutz bekannter Marken profitieren? Ja. Art. 6/4 des SMK und Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft schützen in der Türkei bekannt gewordene Marken ohne Eintragungserfordernis. Sie müssen diese Bekanntheit jedoch mit konkreten Beweisen nachweisen.
Bindet der Bekanntheitsstatus des TÜRKPATENT die Gerichte? Der Status begründet eine starke Vermutung, ist aber nicht bindend. Ein Gericht kann die Bekanntheit in jedem Einzelfall neu bewerten; gleichwohl erleichtert der Status die Beweislast erheblich.
Erstreckt sich der Schutz bekannter Marken auch auf andere Waren- und Dienstleistungsklassen? Nach Art. 6/5 ja. Anders als bei einer gewöhnlichen Marke ist es unerheblich, ob die Anmeldung in derselben, einer ähnlichen oder einer völlig anderen Klasse erfolgt; entscheidend ist das Risiko der unlauteren Ausnutzung, der Rufschädigung oder der Verwässerung der Unterscheidungskraft.
Wie wird die Bekanntheit nachgewiesen? Durch Unterlagen, die die WIPO-Kriterien stützen — Dauer und geografische Reichweite der Benutzung, Investitionen in Werbung und Promotion, Eintragungen in mehreren Ländern, eine Geschichte früherer Durchsetzung und der wirtschaftliche Wert der Marke. Entscheidend ist, die Beweisakte frühzeitig und fortlaufend zusammenzustellen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Der Status bekannter Marken ist ein technisches Gebiet, das eine solide Beweisstrategie und die kombinierte Anwendung des SMK und der Pariser Verbandsübereinkunft erfordert. Bei Mona Hukuk unterstützen wir in- und ausländische Markeninhaber bei der Erstellung von Bekanntheitsakten, der Beantragung des Bekanntheitsstatus beim TÜRKPATENT, Widersprüchen auf Grundlage der Art. 6/4 und 6/5 sowie bei Schutzstrategien gegen Markenpiraten.
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