Handels- & Gesellschaftsrecht
Vertriebs- und Händlerverträge in der Türkei: Kündigung und Ausgleich
Veröffentlicht 14. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Tritt eine ausländische Marke in den türkischen Markt ein, vertreibt sie ihre Produkte meist über einen örtlichen Vertragshändler oder Vertriebspartner; ebenso wird ein türkisches Unternehmen häufig zum Alleinvertriebspartner oder Gebietshändler einer aus dem Ausland eingeführten Marke. Diese Beziehung kann jahrelang reibungslos laufen. Doch an dem Tag, an dem der Markeninhaber beschließt, sie zu beenden, bleibt ein Händler zurück, der investiert, einen Kundenstamm aufgebaut und den Markt vergrößert hat. Genau dann stellen sich zwei Fragen: Wurde der Vertrag unberechtigt gekündigt, und steht dem Händler eine Entschädigung zu? Im türkischen Recht fallen die Antworten differenzierter aus, als es zunächst scheint, denn der Vertriebs- und Händlervertrag hat keine eigene gesetzliche Definition.
Der Vertriebs- und Händlervertrag als unbenannter (atypischer) Vertrag
Das türkische Recht kennt kein eigenes Gesetz, das den Vertriebs- (Alleinvertriebs-) oder Händlervertrag regelt. Es handelt sich um unbenannte (atypische) Verträge, die die Parteien im Rahmen der vom türkischen Obligationengesetzbuch (tOR), Gesetz Nr. 6098, anerkannten Vertragsfreiheit gestalten. Folglich gelten für solche Beziehungen zunächst die vertraglichen Bestimmungen selbst und sodann die allgemeinen Vorschriften des tOR (Treu und Glauben, Erfüllung, Beendigung).
Das wesentliche Merkmal, das diese Beziehung vom Handelsvertreterverhältnis unterscheidet, ist folgendes: Der Handelsvertreter ist ein Hilfsperson, die im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn vermittelt; der Vertragshändler hingegen kauft die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verkauft sie als selbstständiger Kaufmann auf eigenes Risiko weiter. So bedeutsam der wirtschaftliche Unterschied ist – beide Beziehungen sind auf Dauer angelegt, sehen einen Einkanalvertrieb vor und schaffen mit der Zeit einen Kundenstamm für die Marke. Gerade diese strukturelle Ähnlichkeit ermöglicht die nachstehend erläuterte Analogie.
Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts und der Ausgleichsanspruch
Bei unbenannten Verträgen wird eine Gesetzeslücke durch analoge Anwendung der Vorschriften des am nächsten liegenden geregelten Vertragstyps geschlossen. Für Vertrieb und Händlervertrieb ist dies das Handelsvertreterrecht, Art. 102-123 des türkischen Handelsgesetzbuchs (tHGB), Gesetz Nr. 6102. Die gefestigte Rechtsprechung des Kassationshofs erkennt an, dass diese Vorschriften – soweit sachgerecht – analog auf das Vertriebsverhältnis anzuwenden sind.
Die wichtigste Folge dieser Analogie ist der Ausgleichsanspruch (denkleştirme). Art. 122 tHGB gewährt dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf Entschädigung für den von ihm geschaffenen Kundenstamm. Entscheidend ist: Der letzte Absatz von Art. 122 (Art. 122/5) bestimmt ausdrücklich, dass die Vorschrift „bei Beendigung von Alleinvertriebsverträgen und ähnlichen dauerhaften Vertragsverhältnissen, die ein Ausschließlichkeitsrecht einräumen, entsprechend anzuwenden ist, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht." Der Ausgleichsanspruch des Händlers ergibt sich somit nicht nur aus der Rechtsprechung, sondern unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: (a) der Markeninhaber zieht auch nach Ende der Beziehung erhebliche Vorteile aus den vom Händler geworbenen Neukunden; (b) der Händler verliert die Erträge, die er aus diesen Kunden erzielt hätte; und (c) die Zahlung ist im Einzelfall der Billigkeit entsprechend. Die Entschädigung ist auf das durchschnittliche Jahreseinkommen des Händlers der letzten fünf Jahre begrenzt. Ferner kann der Händler nach Art. 122/3 keinen Ausgleich verlangen, wenn er den Vertrag selbst ohne wichtigen Grund gekündigt hat oder wenn sein eigenes Verschulden dem Markeninhaber einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat. Auf dieses Recht kann nicht im Voraus verzichtet werden, und der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Beziehung geltend zu machen (Art. 122/4).
Unberechtigte Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund und Kündigungsfrist
Neben dem Ausgleichsanspruch kommt eine zweite Entschädigung in Betracht, wenn die Kündigung selbst unberechtigt ist. Auch hier gibt das Handelsvertreterrecht (Art. 121 tHGB) die Richtung vor. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Handelsvertretervertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; ein befristeter Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund beendet werden. Wer ohne wichtigen Grund oder ohne Einhaltung der Frist kündigt, hat der anderen Partei den durch die nicht abgeschlossenen Geschäfte entstandenen Schaden zu ersetzen.
Sieht der Vertrag keine Kündigungsfrist vor, greift der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 tZGB). Eine langjährige, unbefristete Beziehung, in die der Händler erheblich investiert hat, abrupt mit eintägiger Frist zu beenden, ist mit Treu und Glauben unvereinbar. Eine solche unberechtigte Kündigung kann eine Entschädigung für die Investitionen des Händlers in Warenlager, Personal, Werbung und Betriebsstätten auslösen, die er bei angemessener Kündigungsfrist hätte amortisieren können. Umgekehrt geben Umstände wie ausbleibende Zahlungen, der Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder sonstige Vertragsverletzungen dem Markeninhaber einen Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund; hier gilt keine Kündigungsfrist, und in der Regel entsteht auch kein Ausgleichsanspruch.
Den Vertrag von Anfang an klar zur Kündigung gestalten
Der größte Teil dieser Unsicherheit lässt sich vermeiden, indem der Vertrag von Beginn an richtig gestaltet wird. Für ausländische Markeninhaber, die einen Händler in der Türkei bestellen, sind die wichtigsten Schritte, Vertragsdauer, Kündigungsgründe und Kündigungsfrist ausdrücklich festzuhalten, den Umfang der Exklusivität zu begrenzen und die Ausgleichsfolgen so vorhersehbar wie möglich zu machen. Der türkische Händler einer ausländischen Marke wiederum sollte Klauseln verlangen, die seine eigene Investition und den aufgebauten Kundenstamm schützen, eine angemessene Kündigungsfrist sowie Bedingungen zur Rücknahme des Lagerbestands bei Vertragsende. Auch die Festlegung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts oder Schiedsforums klärt von vornherein den Boden, auf dem ein künftiger Streit gelöst wird.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Türkei ein eigenes Gesetz für Vertriebsverträge? Nein. Vertriebs- und Händlerverträge sind unbenannte (atypische) Verträge; sie unterliegen zunächst dem Vertrag selbst, sodann den allgemeinen Vorschriften des tOR und, soweit sachgerecht, dem Handelsvertreterrecht des tHGB.
Erhält der Händler bei Vertragsende stets eine Entschädigung? Nein. Der Ausgleichsanspruch entsteht nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 122 tHGB kumulativ vorliegen. Ein Händler, der den Vertrag ohne wichtigen Grund selbst gekündigt hat oder dessen eigenes Verschulden zu einer berechtigten Kündigung geführt hat, verliert dieses Recht.
Gibt es eine Frist für den Ausgleichsanspruch? Ja. Nach Art. 122/4 tHGB ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Beziehung geltend zu machen. Auf dieses Recht kann nicht im Voraus vertraglich verzichtet werden.
Kann der Markeninhaber einen unbefristeten Vertrag mit eintägiger Frist kündigen? In der Regel nein. Sieht der Vertrag keine Kündigungsfrist vor, verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 tZGB) eine angemessene Frist; eine abrupte und unberechtigte Kündigung kann eine Entschädigung für die Investitionen des Händlers auslösen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Vertriebs- und Händlerbeziehungen gehören zu den Bereichen, in denen sich das türkische Handelsrecht am engsten mit dem internationalen Handel überschneidet; sind sie nicht sachgerecht gestaltet, bergen sie erhebliche Entschädigungsrisiken für Markeninhaber und Händler gleichermaßen. Als Mona Hukuk beraten wir ausländische Markeninhaber, die Händler in der Türkei bestellen, sowie türkische Händler ausländischer Marken bei der Vertragsgestaltung, der Ausgestaltung von Exklusivitäts- und Kündigungsklauseln, bei Ausgleichsansprüchen und in Streitigkeiten aus der Vertragsbeendigung.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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