Handels- & Gesellschaftsrecht
Handelsbücher in der Türkei: Buchführungspflicht und Folgen für ausländische Gesellschafter
Veröffentlicht 14. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Ausländische Investoren, die eine türkische Gesellschaft gründen oder ihr beitreten, betrachten die Handelsbücher oft als „Sache des Buchhalters". Das türkische Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 6102) legt die Buchführungspflicht jedoch unmittelbar dem Kaufmann, also der Gesellschaft selbst, auf. Nicht ordnungsgemäß geführte Bücher können Folgen auslösen, die von Bußgeldern über den Verlust eines Beweisvorteils im Prozess bis hin zu verschärfter Haftung in der Insolvenz reichen. Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen und die wesentlichen Punkte, die ausländische Gesellschafter kennen sollten, die ihre türkische Gesellschaft aus dem Ausland führen.
Rechtsgrundlage: HGB Art. 64-88
Die Grundregeln zu den Handelsbüchern finden sich in den Artikeln 64 bis 88 des türkischen HGB. Nach Artikel 64 muss jeder Kaufmann Handelsbücher führen und darin seine Handelsgeschäfte, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse jeder Rechnungsperiode klar erkennbar festhalten. Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit ein Bild vom Unternehmen und seiner Finanzlage machen kann.
Artikel 65 regelt, wie die Bücher zu führen sind: Eintragungen erfolgen auf Türkisch; vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet; und keine Eintragung darf so durchgestrichen oder geändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Artikel 66 verlangt ein Inventar am Ende jeder Rechnungsperiode, und Artikel 88 schreibt die Aufstellung der Abschlüsse nach den türkischen Rechnungslegungsstandards vor.
Welche Bücher zu führen sind und die Beglaubigungsformalitäten
Eine Aktiengesellschaft (A.Ş.) muss in der Regel folgende Handelsbücher führen:
- Journal (yevmiye defteri),
- Hauptbuch (defter-i kebir),
- Inventarbuch (envanter defteri),
- Aktienbuch (pay defteri),
- Beschlussbuch des Verwaltungsrats (yönetim kurulu karar defteri),
- Buch über Hauptversammlungssitzungen und -verhandlungen.
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt das Beschlussbuch der Geschäftsführer an die Stelle des Verwaltungsrats-Beschlussbuchs; die Pflichten zum Hauptversammlungsbuch und Aktienbuch bleiben bestehen.
Nach Artikel 64/3 erfolgt die Eröffnungsbeglaubigung physisch geführter Bücher vor ihrer ersten Verwendung. Bei Aktien- und GmbH-Gesellschaften können diese Eröffnungsbeglaubigungen bei der Gründung auch durch die Handelsregisterdirektion vorgenommen werden; in den Folgejahren ist die Eröffnungsbeglaubigung bis zum Ende des Monats vor dem ersten Monat der betreffenden Rechnungsperiode einzuholen (in der Regel Ende Dezember). Bei der Schlussbeglaubigung muss das Journal bis zum Ende des sechsten Monats der folgenden Rechnungsperiode (Ende Juni) und das Verwaltungsrats-Beschlussbuch bis zum Ende des ersten Monats der folgenden Periode (Ende Januar) beglaubigt werden. Werden die Bücher elektronisch geführt (e-Defter), sind diese Beglaubigungen nicht erforderlich.
Der Beweiswert der Handelsbücher (ZPO Art. 222)
Die Verwendung der Handelsbücher als Beweismittel in einem Handelsstreit richtet sich nach Artikel 222 der türkischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100). Damit die Bücher als Beweis zugelassen werden, müssen sie gesetzeskonform und vollständig geführt, mit Eröffnungs- und Schlussbeglaubigungen versehen sein und die Eintragungen müssen einander bestätigen.
Entscheidend ist, dass Handelsbücher sowohl für als auch gegen die Partei, die sie geführt hat, als Beweis dienen können. Ordnungsgemäß geführte Bücher können zugunsten ihres Inhabers wirken, sofern die Bücher der Gegenseite sie nicht widerlegen. Umgekehrt werden nach Artikel 222/4 Bücher ohne Eröffnungs- oder Schlussbeglaubigung oder deren Eintragungen einander nicht bestätigen, zum Beweis gegen ihren Inhaber. Ein unzureichend beglaubigtes Buch reicht der Gegenseite also eine Waffe.
Folgen unterlassener ordnungsgemäßer Buchführung
Die Nichteinhaltung hat Folgen auf drei Ebenen:
- Bußgeld: Artikel 562 des HGB verhängt ein Bußgeld gegen denjenigen, der die Bücher nicht führt, die Beglaubigungen nicht einholt oder kein Inventar erstellt. Für 2026 wird dieses Bußgeld mit 88.997 TRY je Verstoß angewandt.
- Verlust des Beweisvorteils: Wie erläutert, ist ein nicht ordnungsgemäß geführtes Buch vor Gericht nutzlos und kann sich sogar gegen seinen Inhaber wenden.
- Straf- und Insolvenzdimension: Fehlen die Handelsbücher, enthalten sie keine Eintragungen oder werden sie nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, sieht Artikel 562/6 eine Geldstrafe vor; das vorsätzliche Vornehmen unrichtiger Eintragungen führt nach Artikel 562/8 zu Freiheitsstrafe. In einer Insolvenz oder Liquidation verschärft eine ungeordnete Buchführung die Haftung des Geschäftsleiters und schwächt seine Position gegenüber den Gläubigern.
Praxisleitfaden für ausländische Gesellschafter
In der Praxis wird die Buchführung einem türkischen vereidigten Buchhalter (SMMM/YMM) übertragen, was sowohl richtig als auch üblich ist. Rechtlicher Adressat der Pflicht bleibt jedoch die Gesellschaft und ihr Leitungsorgan – die Übertragung an einen Buchhalter beseitigt die Haftung nicht. Ausländischen Gesellschaftern wird daher empfohlen, folgende Grundlagen zu kennen:
- Vergewissern Sie sich jedes Jahr, dass die Eröffnungs- und Schlussbeglaubigungen fristgerecht eingeholt werden (insbesondere die Fristen Ende Juni und Ende Januar).
- Prüfen Sie, ob Sie in den Anwendungsbereich des e-Defter-/e-Rechnung-Regimes fallen.
- Stellen Sie sicher, dass Aktienbuch und Hauptversammlungsbuch aktuell geführt werden; diese Bücher sind bei Anteilsübertragungen und Gesellschafterstreitigkeiten ausschlaggebend.
- Sorgen Sie für eine Koordination zwischen Ihrem Buchhalter und Ihrem Rechtsberater, da Buchhaltung und gesellschaftsrechtliche Entscheidungen häufig ineinandergreifen.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe die Bücher meinem Buchhalter übertragen – hafte ich trotzdem? Ja. Auch wenn die tatsächliche Führung dem vereidigten Buchhalter überlassen wird, ist die vor dem HGB rechtlich verpflichtete und haftende Partei die Gesellschaft und ihr Leitungsorgan. Deshalb ist es wichtig, den grundlegenden Kalender und die Pflichten zu kennen.
Kann ich alle Bücher elektronisch führen? Für viele Steuerpflichtige ist das e-Defter verpflichtend oder möglich. Für das elektronisch geführte Journal und Verwaltungsrats-Beschlussbuch ist keine Notar-/Handelsregisterbeglaubigung erforderlich, jedoch müssen Zugang und Lesbarkeit der Aufzeichnungen sichergestellt sein.
Hilft mir ein Buch mit fehlender Beglaubigung vor Gericht? Nein. Nach Artikel 222 der ZPO kann ein Buch ohne Eröffnungs- oder Schlussbeglaubigung nicht zugunsten seines Inhabers als Beweis dienen; es kann stattdessen zum Beweis gegen ihn werden.
Ist die Strafe für das Nichtführen der Bücher nur ein Bußgeld? Nein. Neben dem Bußgeld können auch eine Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, wenn Bücher gänzlich fehlen oder unrichtige Eintragungen enthalten.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Bei MONA HUKUK in Antalya unterstützen wir Gesellschaften mit ausländischem Kapital bei der Planung ihrer Buchführungspflichten, der Überwachung des Beglaubigungskalenders, der rechtlichen Prüfung von Aktienbuch- und Hauptversammlungsaufzeichnungen sowie der Bewertung des Beweiswerts der Handelsbücher in möglichen Streitigkeiten. Über unser Netzwerk vereidigter Buchhalter steuern wir Buchhaltungs- und Rechtsprozesse aus einer Hand, damit ausländische Gesellschafter ihre türkischen Gesellschaften mit Zuversicht führen können.
Für eine Beratung in Antalya können Sie an contact@monahukuk.com schreiben oder +90 (242) 606 14 32 anrufen.
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