Recht des geistigen Eigentums
Marken- und Urheberrechtsverletzungen auf E-Commerce-Plattformen: Plattformhaftung in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Die Fälschung einer bekannten Marke oder ein unrechtmäßig kopierter Inhalt taucht heute meist nicht mehr in einem Schaufenster auf, sondern als einzelnes Produktangebot auf einem E-Commerce-Marktplatz, der Millionen Nutzer erreicht. Wer haftet also für dieses Angebot: nur der Verkäufer oder auch die Plattform, die es beherbergt? In der Türkei hängt die Antwort maßgeblich vom Gesetz Nr. 6563 über die Regulierung des elektronischen Handels und dem darin verankerten System der „Entfernung auf Hinweis" (Notice-and-Takedown) ab. Dieser Beitrag untersucht die Haftung sowohl der Plattform als auch des Verkäufers, wenn ein Angebot Marken- oder Urheberrechte verletzt, mit besonderem Blick auf den Weg, der ausländischen Rechteinhabern offensteht.
Zwei unterschiedliche Akteure: Marktplatz und Verkäufer
Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6563 definiert die beiden Kernakteure der E-Commerce-Kette getrennt. Der E-Commerce-Vermittlungsdienstleister (ETAHS) ist die Partei, die es Verkäufern auf einem Marktplatz ermöglicht, Verträge über ihre Waren oder Dienstleistungen zu schließen oder Bestellungen entgegenzunehmen – also die Plattform selbst. Der E-Commerce-Dienstleister (ETHS) ist der Verkäufer, der auf dem Marktplatz oder in seiner eigenen Umgebung Verträge schließt oder Bestellungen annimmt.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Die Partei, die das gefälschte Produkt einstellt, verkauft und versendet, ist der Verkäufer; die Plattform ist lediglich der Vermittler, der das Angebot beherbergt. Welche Partei unter welchen Voraussetzungen haftet, ergibt sich unmittelbar aus dieser Unterscheidung.
Artikel 9 des Gesetzes Nr. 6563: Notice-and-Takedown und der sichere Hafen
Der bei der Reform 2022 neu gefasste Artikel 9 bildet den Kern der Frage. Sein erster Absatz bestimmt, dass der Vermittlungsdienstleister grundsätzlich – sofern kein anderes Gesetz etwas anderes vorsieht – nicht für rechtswidrige Aspekte des Inhalts oder der vom Verkäufer angebotenen Waren oder Dienstleistungen haftet. Dies ist ein die Plattform schützendes Prinzip des „sicheren Hafens" (Safe Harbor). (Mit Entscheidung vom 12. Februar 2026, Nr. E.2024/187, K.2026/42, hat das Verfassungsgericht diesen Absatz nur hinsichtlich „Verbraucherverträgen" aufgehoben; die Aufhebung tritt am 2. März 2027 in Kraft. Für Verletzungen des geistigen Eigentums bleibt die Regel in Kraft.)
Diese Immunität hat eine Grenze. Nach dem zweiten Absatz muss die Plattform, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts erlangt, diesen Inhalt unverzüglich entfernen und die Angelegenheit den zuständigen Behörden melden. Der dritte Absatz zielt unmittelbar auf das geistige Eigentum: Auf die durch Informationen und Unterlagen belegte Beschwerde des Rechteinhabers über eine Verletzung eines gewerblichen oder geistigen Schutzrechts entfernt die Plattform das beanstandete Produkt und benachrichtigt sowohl den Verkäufer als auch den Rechteinhaber. Legt der Verkäufer einen durch Informationen und Unterlagen gestützten Widerspruch vor, der der Beschwerde widerspricht, so stellt die Plattform das Produkt wieder ein. Beschwerde und Widerspruch müssen die eindeutigen Identitäts- und Adressdaten der Parteien, Produktangaben und die Gründe für die Entfernung oder Wiedereinstellung enthalten.
Die Durchführungsverordnung (Amtsblatt vom 29. Dezember 2022) konkretisiert diesen Mechanismus: Die Plattform muss rechtswidrige Inhalte innerhalb von höchstens achtundvierzig Stunden entfernen, die Schutzrechtsbeschwerde ist über das interne Mitteilungssystem der Plattform, einen Notar oder registrierte elektronische Post (KEP) einzureichen und muss mit einer vom Türkischen Patent- und Markenamt ausgestellten Eintragungsurkunde als Eigentumsnachweis versehen sein. Entfernt eine Plattform ein Produkt trotz eines formgerechten Hinweises nicht, so verliert sie ihren Haftungsschutz und kann nach den allgemeinen Vorschriften haftbar werden.
Die eigenständige Haftung des Verkäufers nach dem Schutzrechts- und Urheberrechtsgesetz
Die Entfernung eines Angebots durch die Plattform hebt die Haftung des verletzenden Verkäufers nicht auf. Die eigentliche Verletzung begeht der Verkäufer, der das gefälschte Produkt zum Verkauf anbietet. Markenfälschung begründet nach den Artikeln 29 und 30 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte Nr. 6769 sowohl zivil- als auch strafrechtliche Haftung, während unrechtmäßig kopierte Bilder, Texte, Software oder Designs nach dem Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 (insbesondere Artikel 71) beurteilt werden. Kurz gesagt: Notice-and-Takedown ist ein schnelles Mittel gegen die Plattform; gegen den Verkäufer kann der Rechteinhaber gesondert Feststellung, Unterlassung, Schadensersatz und Strafanzeige geltend machen.
Praktischer Leitfaden für ausländische Markeninhaber
- Weisen Sie Ihre Rechtsinhaberschaft nach: Halten Sie eine in der Türkei (oder über eine die Türkei umfassende Madrid-Registrierung) erlangte Eintragungsurkunde für die Marke bereit; das Urheberrecht erfordert keine Eintragung, doch datierte Eigentumsnachweise bieten starke Unterstützung.
- Erstellen Sie eine beweisgestützte Beschwerde: Geben Sie Identitäts- und Adressdaten, die Angebots-URL, Produktbilder und die Verletzungsgründe vollständig an; eine abstrakte Behauptung genügt nicht.
- Nutzen Sie den richtigen Kanal: Übermitteln Sie die Beschwerde über das interne Meldesystem der Plattform, einen Notar oder KEP, um das Datum des Hinweises beweisbar zu machen.
- Sichern Sie die Beweise: Erfassen Sie das Angebot vor seiner Entfernung mit einem Screenshot und einer datierten elektronischen Feststellung.
- Überwachen und eskalieren Sie bei Bedarf: Verfolgen Sie nach einem Widerspruch wiedereingestellte oder neu erstellte Angebote; bei hartnäckiger Verletzung ziehen Sie einstweilige Verfügungen, Zollbeschlagnahme und Klage gegen den Verkäufer in Betracht.
Häufig gestellte Fragen
Haftet die Plattform stets für ein Fälschungsangebot? Grundsätzlich nein. Artikel 9 des Gesetzes Nr. 6563 hält den Vermittlungsdienstleister im Prinzip nicht haftbar. Entfernt er das Produkt jedoch trotz eines formgerechten, beweisgestützten Hinweises nicht unverzüglich, verliert er den Schutz des sicheren Hafens.
Ich habe einen Hinweis eingereicht und die Plattform hat das Produkt entfernt; ist die Sache damit erledigt? Nein. Die Entfernung betrifft nur die Plattform. Der verletzende Verkäufer bleibt nach dem Schutzrechts- und dem Urheberrechtsgesetz gesondert haftbar; legt der Verkäufer zudem einen belegten Widerspruch vor, kann das Produkt wiedereingestellt werden – die Überwachung ist daher unerlässlich.
Meine Marke ist in der Türkei nicht eingetragen; kann ich dennoch Beschwerde einreichen? Bei einer Schutzrechtsbeschwerde wird eine Eintragungsurkunde als Eigentumsnachweis dringend erwartet. Obgleich für das Urheberrecht keine Eintragung erforderlich ist, wird eine türkische Markenregistrierung sowohl für den Hinweismechanismus als auch für den strafrechtlichen Schutz dringend empfohlen.
Was kann ich gegen eine im Ausland ansässige Plattform tun? Marktplätze, die auf die Türkei ausgerichtet sind, fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6563. Neben dem Hinweismechanismus stehen auch Klage in der Türkei und Zollbeschlagnahme gegen den Verkäufer und gegebenenfalls die Plattform offen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Verletzungen des geistigen Eigentums auf E-Commerce-Plattformen erfordern einen korrekten Hinweis, solide Beweise und eine strategische Verfolgung gegen den Verkäufer. Bei Mona Hukuk bieten wir in- und ausländischen Marken- und Urheberrechtsinhabern umfassende rechtliche Unterstützung bei der Erstellung wirksamer Takedown-Hinweise an Plattformen, der Steuerung von Widerspruchsverfahren sowie bei Feststellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen und Strafanzeigen gegen Verkäufer.
Für eine Beratung in Antalya können Sie an contact@monahukuk.com schreiben oder +90 (242) 606 14 32 anrufen.
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