Recht des geistigen Eigentums
Rechte des geistigen Eigentums für Social-Media-Influencer in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·6 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wenn ein Social-Media-Influencer ein Foto aufnimmt, ein Video produziert oder einen Beitrag für eine Marke verfasst, denken zunächst alle an das Honorar. Wichtiger ist jedoch eine andere Frage: Wem gehört das Urheberrecht an diesem Inhalt? Darf die Marke dasselbe Bild später in ihrer bezahlten Werbung, auf Plakatwänden oder in jahrelang laufenden Kampagnen verwenden? Das türkische Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (FSEK) und das türkische Zivilgesetzbuch beantworten diese Fragen eindeutig. Ignorieren Influencer und die mit ihnen arbeitenden Marken diesen Rahmen, sind Einnahmeverluste und langwierige Streitigkeiten die Folge.
Wem gehört der Inhalt: Der Influencer als Urheber
Nach Artikel 1/B FSEK ist ein „Werk" ein geistiges oder künstlerisches Erzeugnis, das die individuelle Eigenart seines Schöpfers trägt. Ein mit eigenem Blick komponiertes Foto, ein mit Drehbuch und Schnitt gestaltetes Video oder ein sorgfältig geschriebener Blogtext fallen unter diese Definition, und der Schutz entsteht automatisch im Moment der Schöpfung – eine Registrierung ist nicht erforderlich. Artikel 8 stellt die Grundregel auf: „Urheber eines Werkes ist derjenige, der es schafft."
Die praktische Folge ist eindeutig. Der Influencer, der den Inhalt tatsächlich erstellt, ist dessen Urheber, sofern keine ausdrückliche Vertragsklausel etwas anderes bestimmt. Selbst wenn die Marke gezahlt hat, gehen die Verwertungsrechte am Inhalt (Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, öffentliche Wiedergabe) nicht automatisch über. Die Marke erwirbt nur die im Vertrag ausdrücklich eingeräumten Rechte. „Ich habe es gemacht, also bleibt es meins" gibt dem Influencer eine trügerische Sicherheit, „Ich habe bezahlt, also gehört alles mir" der Marke ebenso. Maßgeblich ist der Wortlaut des Vertrags.
Lizenzumfang im Kooperationsvertrag mit der Marke
Artikel 48 FSEK sieht vor, dass der Urheber Verwertungsrechte nach Dauer, Gebiet und Inhalt beschränkt oder unbeschränkt übertragen und auch bloß ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) einräumen kann. Ein solider Influencer-Marken-Vertrag muss jedes dieser Elemente festlegen:
- Nutzungsumfang: ob die Rechte übertragen oder lizenziert werden; die räumliche Grenze (nur Türkei oder weltweit), die Dauer (nur während der Kampagne oder unbefristet) und die Plattform (nur Instagram oder alle Kanäle).
- Organischer Beitrag versus bezahlte Werbung: Die Erlaubnis für einen organischen Beitrag aus dem eigenen Konto des Influencers deckt nicht die Weiterverwendung desselben Inhalts als gesponserte oder bezahlte Werbung (Whitelisting, Dark Posts, Plakate) ab. Diese weitergehende Nutzung muss gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
- Ausschließlichkeit: Nach Artikel 56 ist eine Lizenz eine einfache (nicht ausschließliche) Lizenz, wenn sie den Rechteinhaber nicht daran hindert, dieselbe Erlaubnis auch anderen zu erteilen, und eine ausschließliche Lizenz, wenn sie einer Person vorbehalten ist; soweit Gesetz oder Vertrag nichts anderes ergeben, gilt jede Lizenz als einfach. Eine Marke, die Exklusivität wünscht (keine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern), muss dies in den Vertrag aufnehmen.
Es gibt auch ein entscheidendes Formerfordernis: Nach Artikel 52 müssen Verträge über Verwertungsrechte schriftlich sein und die übertragenen Rechte einzeln aufführen. Mündliche oder vage Formulierungen wie „alle Nutzungsrechte" bergen das Risiko der Unwirksamkeit oder engen Auslegung.
Urheberpersönlichkeitsrechte: Auch vertraglich unverzichtbar
Selbst wenn Verwertungsrechte übertragen werden, sind die Urheberpersönlichkeitsrechte streng personengebunden und nicht abtretbar. Für Influencer sind drei besonders bedeutsam: das Recht auf Veröffentlichung des Werkes (Art. 14), das Recht auf Namensnennung (Art. 15) und das Recht, Änderungen am Werk zu untersagen (Art. 16).
Der Schutz ist stark. Artikel 16 bestimmt, dass der Urheber selbst bei bedingungslos erteilter schriftlicher Einwilligung jede Änderung untersagen kann, die seine Ehre und seinen Ruf verletzt oder das Wesen des Werkes verfälscht – und dass ein Verzicht auf dieses Untersagungsrecht auch bei vertraglicher Vereinbarung unwirksam ist. Ebenso behandelt Artikel 14 einen vertraglichen Verzicht auf den Schutz gegen eine rufschädigende Art der Veröffentlichung als unwirksam. Kurz: Eine Marke darf einen Inhalt nicht bis zur Unkenntlichkeit manipulieren oder den Namen des Influencers entfernen; diese Rechte sind schlicht nicht käuflich.
Name, Bild und Persönlichkeitsrechte
Das wertvollste Gut eines Influencers ist oft sein eigenes Gesicht, seine Stimme und sein Name. Diese sind unabhängig vom Urheberrecht durch Persönlichkeitsrechte geschützt. Artikel 24 des türkischen Zivilgesetzbuchs schützt die Persönlichkeit gegen rechtswidrige Angriffe; eine Nutzung ohne Einwilligung ist rechtswidrig. FSEK Artikel 86 fügt eine besondere Regel hinzu: Auch wenn sie keine Werke sind, dürfen Bilder und Porträts ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht ausgestellt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Artikel behält ausdrücklich auch den Schutz aus Artikel 24 des Zivilgesetzbuchs vor.
In der Praxis bedeutet das, dass eine Marke Bild, Namen oder Stimme des Influencers nur im Umfang und für die Dauer der erteilten Erlaubnis nutzen darf. Das Gesicht des Influencers nach Kampagnenende in der Werbung zu belassen, das Bild auf andere Produkte zu übertragen oder den Namen in einem Wettbewerbskontext zu verwenden, kann eine gesonderte Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen.
Praktische Hinweise für Influencer und Marken
Für Influencer, die ihren eigenen Namen zu einer persönlichen Marke machen, kommt eine weitere Ebene hinzu: die Markenanmeldung nach dem Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum. Wird der Künstlername, das Logo, der Slogan oder der Name einer Merchandise-Linie als Marke beim TÜRKPATENT eingetragen, erhält er starken, ausschließlichen Schutz gegen unbefugte Nutzung durch Dritte. Das Urheberrecht schützt den Inhalt, die Markenanmeldung schützt die kommerzielle Identität der persönlichen Marke.
- Influencer: Klären Sie vor der Produktion Umfang, Dauer und etwaige Werbenutzung der Lizenz schriftlich; bepreisen Sie Exklusivität gesondert; lassen Sie Ihren persönlichen Markennamen und Ihr Logo früh eintragen.
- Marken: Listen Sie jede benötigte Nutzungsform (Kanal, Dauer, Gebiet, bezahlte Werbung, Whitelisting) einzeln und im Einklang mit Artikel 52 auf; denken Sie daran, dass Urheberpersönlichkeitsrechte nicht abtretbar sind; holen Sie für die Nutzung von Bild und Namen eine gesonderte, befristete Einwilligung ein.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe die Marke bezahlt – darf ich den Inhalt wirklich nicht in bezahlter Werbung nutzen? Höchstwahrscheinlich nicht, sofern der Vertrag es nicht ausdrücklich vorsieht. Die Erlaubnis für einen organischen Beitrag deckt keine gesponserte oder bezahlte Werbung; diese weitergehende Nutzung muss nach Artikel 48 gesondert vereinbart werden.
Wenn der Influencer den Inhalt erstellt hat, geht das Urheberrecht automatisch auf die Marke über? Nein. Nach Artikel 8 ist Urheber, wer den Inhalt geschaffen hat. Die Marke erwirbt nur die durch schriftlichen Vertrag übertragenen oder lizenzierten Rechte (Art. 52).
Kann ich die Pflicht zur Namensnennung des Influencers vertraglich abbedingen? Ein Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte wie Namensnennung und Werkintegrität (Art. 15, 16) ist, soweit er Ehre und Ruf verletzt, auch vertraglich unwirksam.
Darf ich das Gesicht des Influencers nach Kampagnenende weiter nutzen? Nein. Nach Artikel 24 des Zivilgesetzbuchs und FSEK Artikel 86 ist die Bildnutzung auf Umfang und Dauer der Einwilligung beschränkt; eine Nutzung danach verletzt die Persönlichkeitsrechte.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Während die Influencer-Ökonomie rasant wächst, bergen ohne Vertrag – oder mit einem unvollständigen Vertrag – geführte Kooperationen für beide Seiten Risiken. Als Mona Hukuk unterstützen wir Influencer und Marken bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Kooperationsverträgen, der Bestimmung des Lizenzumfangs, der Anmeldung persönlicher Marken sowie bei der Verfolgung oder Abwehr von Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
Möchten Sie eine wöchentliche Zusammenfassung der Entwicklungen im türkischen Recht?
Mitteilungen aus dem Amtsblatt, Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen — wöchentlich per E-Mail. Kostenlos und jederzeit kündbar.
Verwandte Artikel
Recht des geistigen Eigentums
Status und Schutz bekannter Marken in der Türkei: Erweiterte Rechte über die Eintragung hinaus
13. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Artikel lesenRecht des geistigen Eigentums
Markenanmeldung in der Türkei: Der TÜRKPATENT-Leitfaden für Ausländer
13. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Artikel lesenRecht des geistigen Eigentums
Widerspruch gegen eine Markenanmeldung und das YİDK-Verfahren in der Türkei
13. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Artikel lesen