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Rechtsgebiete

Handels- & Gesellschaftsrecht

Unsere Leistungen

  • Gründung von GmbH und AG, Entwurf der Satzung
  • MERSİS-Registrierung und Handelsregistereintragungen für ausländisch finanzierte Gesellschaften
  • Errichtung von Niederlassungen, Verbindungsbüros und Franchise-Strukturen
  • Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen, Ausschlussverfahren
  • Vertriebs-, Händler-, Joint-Venture- und Gesellschafterverträge
  • Prüfung, Verhandlung und Überarbeitung von Handelsverträgen
  • Handelsprozesse, Mediation und Schiedsverfahren
  • Insolvenz-, Konkordat- und Überschuldungsberatung

Unser Vorgehen

Für einen ausländischen Investor beginnt der Prozess mit der Zielanalyse und der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform. Anschließend werden die erforderlichen Schritte bei Notar, MERSİS, Handelsregister und Finanzamt durchgeführt; Bankkonten, elektronische Signaturen und Handelsbücher werden eingerichtet. Zur Erhaltung der Gesellschafterbeziehung empfiehlt sich neben der Satzung ein Gesellschaftervertrag, der Mitspracherechte und Ausstiegsszenarien klar regelt. Bei einem Streit gehen Mediation und Verhandlung vor; gelingt dies nicht, folgen Handelsprozess oder Schiedsverfahren.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein ausländischer Investor einen türkischen Partner haben, um zu gründen?+
Nein. Eine ausländische natürliche oder juristische Person kann in der Türkei als alleiniger 100 %-Gesellschafter gründen. Es gibt keine Pflicht zu einem türkischen Partner oder lokalen Geschäftsführer.
GmbH oder AG?+
GmbHs eignen sich für kleine und mittlere Strukturen mit flexibler Führung; AGs werden bevorzugt, wenn höheres Kapital, einfache Anteilsübertragung und IPO-Potenzial wichtig sind. Die Entscheidung hängt von Steuerwirkung und langfristiger Strategie ab.
Im Ausland wurde gegen meine türkische Gesellschaft Klage erhoben — was tun?+
Forum und anwendbares Recht sind entscheidend. Die vertragliche Gerichtsstand- oder Schiedsklausel wird geprüft. Auch eine eventuelle spätere Vollstreckung in der Türkei ist vorzubereiten.

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