Handels- & Gesellschaftsrecht
Gläubigerrechte bei Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften in der Türkei
Veröffentlicht 14. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wenn eine türkische Gesellschaft mit einer anderen verschmilzt oder ihren Betrieb auf mehrere Gesellschaften aufteilt, entsteht für die Banken, Lieferanten und übrigen Gläubiger, denen sie etwas schuldet, erhebliche Unsicherheit: Der Rechtsträger hinter der Forderung kann wechseln, das Vermögen kann aufgeteilt oder die Verbindlichkeit einer ganz anderen Gesellschaft zugewiesen werden. Um dieses Risiko auszugleichen, gewährt das türkische Handelsgesetzbuch (tHGB, Gesetz Nr. 6102) den Gläubigern besondere Schutzinstrumente. Dieser Leitfaden behandelt nicht den transaktionalen Ablauf einer Verschmelzung oder Spaltung — dieser ist Gegenstand unseres gesonderten M&A-Leitfadens zu Due Diligence, Anteilskaufvertrag und Closing — sondern ausschließlich die Rechte der Gläubiger bei solchen Vorgängen.
Die Rechtsgrundlage des Gläubigerschutzes
Das tHGB sichert die Gläubigerrechte durch zwei zentrale Instrumente ab: das Recht, Sicherheit zu verlangen, und die gesamtschuldnerische Haftung. Der Gläubigerschutz bei der Verschmelzung ist in tHGB Art. 157-158 geregelt, bei der Spaltung in Art. 174-176. Beide Regelungen folgen derselben Logik: Der Gläubiger muss von dem Vorgang Kenntnis erhalten (Bekanntmachung) und die Möglichkeit haben, seine Forderung absichern zu lassen. Ziel ist es, das Vertrauen, das der Gläubiger auf das ursprüngliche Vermögen der Gesellschaft gesetzt hat, für einen bestimmten Zeitraum zu erhalten — auch nachdem die Transaktion wirksam abgeschlossen wurde.
Gläubigerrechte bei der Verschmelzung
Nach tHGB Art. 157 müssen die an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Gläubiger über deren Rechte unterrichten, und zwar durch eine Bekanntmachung, die dreimal im Abstand von je sieben Tagen im türkischen Handelsregisteranzeiger sowie zusätzlich auf ihren Internetseiten veröffentlicht wird. Diese Bekanntmachungspflicht ist die verfahrensrechtliche Garantie, die es dem Gläubiger ermöglicht, von dem Vorgang zu erfahren und rechtzeitig zu handeln.
Melden sich die Gläubiger nach der Bekanntmachung innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Verschmelzung, so muss die übernehmende Gesellschaft ihre Forderungen sicherstellen. Alternativ kann die verpflichtete Gesellschaft die Schuld unmittelbar begleichen, statt Sicherheit zu leisten, sofern feststeht, dass andere Gläubiger dadurch nicht geschädigt werden.
Art. 158 tHGB fügt eine zweite Schutzebene hinzu. Gesellschafter, die vor der Verschmelzung für die Schulden der übertragenden Gesellschaft persönlich hafteten, haften auch danach weiter — sofern die Schuld vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsbeschlusses entstanden ist. Ansprüche aus dieser persönlichen Haftung verjähren drei Jahre nach dem Tag der Bekanntmachung; wird eine Forderung erst nach der Bekanntmachung fällig, beginnt die Frist mit der Fälligkeit. Bei öffentlich ausgegebenen Anleihen besteht die Haftung bis zur Tilgung fort.
Gläubigerrechte und gesamtschuldnerische Haftung bei der Spaltung
Die Spaltung birgt für Gläubiger ein höheres Risiko, weil das Gesellschaftsvermögen auf mehrere Rechtsträger verteilt wird. Art. 174 tHGB verpflichtet die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, ihre Gläubiger — in gleicher Weise wie bei der Verschmelzung, durch dreimalige Bekanntmachung im Abstand von je sieben Tagen im Handelsregisteranzeiger und auf der Internetseite — aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden und Sicherheit zu verlangen.
Nach Art. 175 tHGB müssen die beteiligten Gesellschaften die Forderungen der Gläubiger, die sich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachungen melden, sicherstellen. Zu beachten ist ein wichtiger Unterschied beim Fristbeginn: Bei der Verschmelzung läuft die Frist ab Wirksamwerden der Transaktion, bei der Spaltung ab dem Veröffentlichungstag.
Der stärkste Schutz des Gläubigers bei der Spaltung ist die gesamtschuldnerische Haftung. Nach Art. 176 tHGB haftet die Gesellschaft, der die Schuld durch den Spaltungsvertrag zugewiesen wurde, in erster Linie; erfüllt diese Gesellschaft nicht, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im zweiten Rang gesamtschuldnerisch. Diese nachrangig haftenden Gesellschaften können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Forderung nicht sichergestellt war und eine der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegt — etwa dass die erstrangig haftende Gesellschaft insolvent geworden ist, ein Nachlassverfahren (Konkordat) erlangt hat, die Voraussetzungen eines endgültigen Insolvenzzeugnisses erfüllt oder ihren Sitz ins Ausland verlegt hat, sodass sie in der Türkei nicht mehr verfolgt werden kann.
Zusammenspiel mit der Due Diligence
Diese gesetzlichen Schutzmechanismen ersetzen nicht die rechtliche und finanzielle Due Diligence des Erwerbers — sie ergänzen sie. Die in unserem M&A-Leitfaden behandelte Due Diligence schützt vor allem den Käufer vor verborgenen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft; die Gläubigervorschriften des tHGB schützen den bestehenden Gläubiger vor der Transaktion selbst. Ein erfahrener Transaktionsanwalt plant den Bekanntmachungskalender, mögliche Sicherheitsverlangen und das Haftungsrisiko von Anfang an bei der Gestaltung des Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrags ein; andernfalls können nach dem Closing auftretende Gläubigerforderungen das Geschäft verzögern und verteuern.
Praktischer Leitfaden für ausländische Gläubiger
Eine ausländische Bank, die einer türkischen Gesellschaft Kredit gewährt hat, oder ein ausländischer Lieferant erfährt oft erst spät, dass sein Schuldner eine Verschmelzung oder Spaltung durchläuft. Zum Schutz Ihrer Position:
- Beobachten Sie den Handelsregisteranzeiger: Dort werden die Bekanntmachungen veröffentlicht. Eine in Ihre Verträge aufgenommene Change-of-Control- bzw. Anzeigepflicht ist das wirksamste Frühwarninstrument.
- Versäumen Sie die Fristen nicht: Ein Sicherheitsverlangen ist innerhalb von drei Monaten zu stellen — bei der Verschmelzung ab Wirksamwerden, bei der Spaltung ab dem Veröffentlichungstag.
- Stellen Sie das Verlangen schriftlich und beweisbar: Ein notarielles Aufforderungsschreiben oder ein registrierbarer schriftlicher Antrag ist vorzuziehen.
- Erfassen Sie die gesamtschuldnerische Haftung: Ermitteln Sie bei der Spaltung, welcher Gesellschaft die Schuld zugewiesen wurde und welche Gesellschaften nachrangig haften.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Transaktion durch Widerspruch gegen die Verschmelzung stoppen? Nein. Das Recht des Gläubigers besteht nicht darin, die Transaktion zu blockieren, sondern darin, seine Forderung absichern zu lassen. Das Geschäft kann wirksam durchgeführt werden; der Schutz des Gläubigers erfolgt über das Sicherheitsverlangen und die gesamtschuldnerische Haftung.
Was geschieht, wenn ich die Frist für das Sicherheitsverlangen versäume? Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlischt das Recht, Sicherheit zu verlangen, grundsätzlich. Die persönliche Haftung der Gesellschafter bei der Verschmelzung (Art. 158) und die gesamtschuldnerische Haftung bei der Spaltung (Art. 176) bieten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Wege.
Kann die Gesellschaft meine Schuld begleichen, statt Sicherheit zu leisten? Ja. Sowohl Art. 157 als auch Art. 175 erlauben es der Gesellschaft, die Schuld unmittelbar zu begleichen, statt Sicherheit zu stellen, sofern feststeht, dass andere Gläubiger nicht geschädigt werden.
Steht einem ausländischen Gläubiger dieser Schutz gleichrangig mit einem türkischen Gläubiger zu? Ja. Das tHGB unterscheidet beim Gläubigerschutz nicht nach Staatsangehörigkeit; ausländische Banken, Lieferanten und Anleihegläubiger unterliegen denselben Fristen und Rechten.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Bei Mona Hukuk unterstützen wir die in- und ausländischen Gläubiger einer türkischen Gesellschaft, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchläuft, bei der Überwachung von Bekanntmachungen, dem fristgerechten Sicherheitsverlangen, der Analyse der gesamtschuldnerischen Haftung und erforderlichenfalls im Klage- und Vollstreckungsverfahren. Ebenso beraten wir Gesellschaften, die solche Transaktionen durchführen, bei der von Anfang an korrekten Planung ihrer Gläubigerschutzpflichten.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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