Mietrecht
Das Kündigungsrecht des neuen Eigentümers wegen Eigenbedarfs beim Eigentümerwechsel der Mietsache
Veröffentlicht 14. Juli 2026·5 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wer in der Türkei eine vermietete Immobilie erwirbt, übernimmt den bestehenden Mietvertrag unverändert; der Verkauf hebt das Mietverhältnis nicht auf. Dennoch räumt das türkische Obligationengesetz einem neuen Eigentümer, der die Immobilie tatsächlich für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt, einen besonderen Kündigungsweg ein, der weitaus schneller greift als das gewöhnliche bedarfsbedingte Verfahren. Es handelt sich um ein eng umgrenztes Recht, das an den genauen Zeitpunkt des Eigentümerwechsels geknüpft und strikt an Fristen gebunden ist.
Rechtsgrundlage: Art. 351 tBGB
Nach Artikel 351 des türkischen Obligationengesetzes (Gesetz Nr. 6098) kann derjenige, der eine vermietete Immobilie nachträglich erwirbt, den Mietvertrag beenden, wenn er sie als Wohnung oder Geschäftsraum für sich selbst, seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge, seine Vorfahren oder andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen benötigt. Voraussetzung ist, dass er den Mieter innerhalb eines Monats ab dem Erwerbsdatum schriftlich benachrichtigt; das Mietverhältnis kann er sodann durch eine sechs Monate später erhobene Klage beenden.
Der Begriff „Erwerb" beschränkt sich hier nicht auf den Kauf. Eine Schenkung, eine Erbschaft, ein Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder jede sonstige Eigentumsübertragung gelten gleichermaßen als der Erwerb, der dieses besondere Recht auslöst. Entscheidend ist, dass der Eigentümer der Immobilie gewechselt hat, während der Mieter bereits im Objekt saß. Gerade deshalb hebt sich diese Vorschrift von der gewöhnlichen Bedarfsklage ab, die ein Vermieter erhebt, der während der gesamten Mietdauer Eigentümer war: Sie ist eine besondere Ausnahme, die an den Moment des Eigentümerwechsels anknüpft.
Verhältnis zum Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht"
Die Grundregel des türkischen Rechts lautet, dass Kauf die Miete nicht bricht: Bei der Übertragung geht der Mietvertrag zu identischen Bedingungen automatisch auf den neuen Eigentümer über, und der bloße Umstand des Kaufs begründet kein Kündigungsrecht. Art. 351 tBGB ist keine pauschale Ausnahme von diesem Grundsatz, sondern ein eng bemessener Ausweg. Der neue Eigentümer darf den Mieter nicht schon deshalb hinausdrängen, weil er die Immobilie gekauft hat, sondern nur, wenn er einen konkreten, echten Bedarf an einer Wohnung oder einem Geschäftsraum nachweist. Ohne einen solchen Bedarf läuft das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen weiter.
Das Recht unterscheidet sich zudem von der gewöhnlichen Bedarfsklage, die ein Vermieter nach Art. 350 tBGB erhebt. Auf dem gewöhnlichen Weg muss der Vermieter den Ablauf eines befristeten Mietvertrags abwarten und dann innerhalb eines Monats Klage erheben; bei langer Laufzeit kann dies jahrelanges Warten bedeuten. Das besondere Recht des neuen Eigentümers erlaubt die Klage hingegen bereits sechs Monate nach dem Erwerbsdatum, ohne das Vertragsende abwarten zu müssen. In diesem Sinne verbindet Art. 351 Elemente der Vertragskontinuität mit denen der gewöhnlichen Bedarfskündigung, folgt dabei aber seinem eigenen beschleunigten Verfahren.
Die Einmonatsfrist zur Anzeige: das Herzstück des Rechts
Das kritischste Element dieses schnellen Wegs ist die schriftliche Anzeige, die dem Mieter innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zugehen muss. Diese Einmonatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Versäumt es der neue Eigentümer, dem Mieter den Bedarf innerhalb eines Monats nach der Eintragung des Eigentums schriftlich anzuzeigen, verliert er das beschleunigte Recht aus Art. 351. Zum Nachweis wird die Zustellung über einen Notar dringend empfohlen.
Ein neuer Eigentümer, der die Einmonatsfrist versäumt, steht nicht völlig ohne Möglichkeiten da, kann jedoch den schnellen Weg nicht mehr nutzen. Er kann die bedarfsbedingte Kündigung weiterhin durch eine Klage geltend machen, die er innerhalb eines Monats nach Ablauf der Mietvertragslaufzeit erhebt — mit anderen Worten, indem er auf das gewöhnliche Bedarfsregime zurückfällt. Kurz gesagt: Wer die Einmonatsfrist versäumt, verschließt sich den sechsmonatigen Schnellweg und muss bis zum Ende der Vertragslaufzeit warten.
Das Erfordernis des echten Bedarfs
Die Einhaltung der Anzeigefrist genügt für sich allein nicht. Der Kassationshof verlangt in Bedarfsfällen beständig, dass der Bedarf echt, aufrichtig und zwingend ist. Ein vorübergehender, abstrakter oder lediglich für die nahe Zukunft erwarteter Bedarf reicht nicht aus, und der Bedarf muss während des gesamten Verfahrens fortbestehen. Verfügt der neue Eigentümer über eine andere geeignete Wohnung, kann die Echtheit des Bedarfs in Frage gestellt werden. Die Beweislast trägt der neue Eigentümer.
Auch nach der Räumung greift ein Schutzmechanismus: Ein Eigentümer, der einen Mieter durch Gerichtsurteil wegen Bedarfs räumen lässt, darf die Immobilie ohne triftigen Grund drei Jahre lang an niemand anderen als den früheren Mieter vermieten. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine Schadensersatzhaftung zugunsten des früheren Mieters begründen.
Praxisleitfaden für ausländische Käufer vermieteter Immobilien
Für ausländische Investoren, die in Antalya eine vermietete Wohnung oder einen vermieteten Geschäftsraum kaufen, ist Art. 351 von entscheidender Bedeutung. Käufer, die mit einer besenreinen Übergabe rechnen, bemerken oft erst später, dass das Mietverhältnis nach dem Verkauf automatisch weiterlief. In der Praxis kommt es auf folgende Schritte an:
- Vor dem Kauf prüfen, ob die Immobilie vermietet ist, und die Art sowie die Restlaufzeit des Mietvertrags bestätigen.
- Wenn Sie die Immobilie tatsächlich für den Eigengebrauch benötigen, versäumen Sie die einmonatige Anzeigefrist ab der Eigentumsübertragung nicht; stellen Sie die Anzeige über einen Notar zu.
- Planen Sie, die Räumungsklage sechs Monate nach der Anzeige zu erheben; diese Frist ist der Zeitpunkt der Klageerhebung, keine automatische Räumung.
- Untermauern Sie Ihren Bedarf mit Unterlagen (Ihre Wohnsituation, das Fehlen einer anderen Wohnung usw.).
- Eine besenreine Übergabe ist keine garantierte Selbstverständlichkeit; gestalten Sie Ihren Kaufvertrag und Ihre Zeitplanung entsprechend.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe eine vermietete Wohnung gekauft — kann ich den Mieter sofort hinausweisen? Nein. Der Verkauf beendet das Mietverhältnis nicht. Bei echtem Bedarf können Sie innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzeigen und sechs Monate später eine Räumungsklage erheben.
Was geschieht, wenn ich die Einmonatsfrist versäume? Sie verlieren das beschleunigte Recht. Die bedarfsbedingte Räumung können Sie dennoch auf dem gewöhnlichen Weg verfolgen, durch eine Klage innerhalb eines Monats nach Ablauf der Mietvertragslaufzeit.
Zieht der Mieter nach Ablauf der sechs Monate automatisch aus? Nein. Die sechs Monate bezeichnen den Zeitpunkt, ab dem Sie die Klage erheben können. Die Räumung erfolgt allein durch Gerichtsurteil.
Besteht dieses Recht nur beim Kauf? Nein. Wer die Immobilie nachträglich durch Schenkung, Erbschaft oder jede sonstige Eigentumsübertragung erwirbt, kann sich darauf berufen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Beim Kauf vermieteter Immobilien erfordert die bedarfsbedingte Räumung durch den neuen Eigentümer ein sorgfältiges Timing über die Einmonatsfrist, die sechsmonatige Wartezeit und den Bedarfsnachweis hinweg. Unser Team in Antalya begleitet Investoren beim Kauf vermieteter Immobilien von der Bewertung vor dem Erwerb bis zur Anzeige und zum Rechtsstreit und unterstützt Mieter beim Aufbau einer Verteidigung gegen eine rechtswidrige Räumung.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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