Recht des geistigen Eigentums
Parallelimporte und der Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung in der Türkei
Veröffentlicht 13. Juli 2026·6 Min. Lesezeit
RA Mona Hukuk Redaktionsteam - Antalya · Antalya Rechtsanwaltskammer
Wenn Sie originale Markenware rechtmäßig im Ausland beziehen und in der Türkei zum Verkauf anbieten, kann Sie der türkische Vertriebspartner der Marke wegen Markenrechtsverletzung verklagen? Die Antwort liegt im Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung, geregelt in Artikel 152 des türkischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum (Gesetz Nr. 6769, "SMK"). Für in- und ausländische Unternehmen im Parallelhandel und im Graumarkt ist dieser Grundsatz zugleich eine starke Verteidigung und eine Grenze, die sorgfältig zu handhaben ist.
Artikel 152 SMK: Der Erschöpfungsgrundsatz
Artikel 152 trägt die Überschrift „Erschöpfung des Rechts" und stellt in seinem ersten Absatz die Grundregel auf: Sobald durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützte Waren vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung durch Dritte in Verkehr gebracht worden sind, fallen weitere Handlungen bezüglich dieser Waren nicht mehr in den Schutzbereich des Rechts. Einfach gesagt: Hat der Markeninhaber (oder jemand mit seiner Zustimmung) ein originales Markenprodukt einmal in Verkehr gebracht, so ist seine Kontrolle über diese konkreten Warenstücke „erschöpft".
Die Erschöpfung hebt das Markenrecht nicht insgesamt auf; sie hindert den Inhaber lediglich daran, sich auf dieses Recht zu berufen, um den Weiterverkauf, den Vertrieb und die weitere Zirkulation dieser rechtmäßig in Verkehr gebrachten Waren zu unterbinden. Der Käufer eines Originalprodukts darf es folglich frei weiterverkaufen, und der Markeninhaber kann diesen Handel nicht mit dem Hinweis auf fehlende Erlaubnis stoppen. Der zugrunde liegende Ausgleich ist klar: Der Inhaber hat den wirtschaftlichen Wert der Ware bereits beim Ersterverkauf realisiert; das erneute Geltendmachen des Rechts bei jeder weiteren Transaktion würde den freien Warenverkehr unbillig beschränken.
Internationale Erschöpfung in der Türkei: Der Schlüssel zum Parallelimport
Für Parallelimporte ist die entscheidende Frage territorialer Natur: Tritt die Erschöpfung nur ein, wenn die Ware in der Türkei in Verkehr gebracht wird (nationale/regionale Erschöpfung), oder sobald sie irgendwo auf der Welt erstmals verkauft wird (internationale Erschöpfung)? Die Europäische Union wendet ein auf die EU/den EWR beschränktes regionales Regime an; genuine Ware, die erstmals außerhalb des EWR verkauft wurde, darf nicht in die EU parallelimportiert werden.
Der Wortlaut von Artikel 152 SMK enthält demgegenüber keine Beschränkung darauf, wo die Ware in Verkehr gebracht wurde; eine Einschränkung „in der Türkei" findet sich in der Vorschrift nicht. Die herrschende Lehre und die verbreitete Praxis deuten dieses Schweigen dahin, dass die Türkei den Grundsatz der internationalen Erschöpfung übernommen hat: Originalware, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers irgendwo auf der Welt erstmals in Verkehr gebracht wurde, darf in der Regel in die Türkei eingeführt und weiterverkauft werden, ohne die Marke zu verletzen. Die Nichtmitgliedschaft der Türkei in der EU/im EWR stützt diese Auslegung. Gleichwohl wird dieser Punkt in der Lehre gelegentlich diskutiert, weshalb in jedem Fall der Nachweis, dass es sich um Originalware handelt, die mit Zustimmung des Inhabers in Verkehr gebracht wurde, das Rückgrat der Verteidigung bildet.
Die Grenze der Erschöpfung: „Berechtigte Gründe" und veränderte Ware (Art. 152/2)
Der Erschöpfungsgrundsatz ist nicht absolut. Der zweite Absatz von Artikel 152 schafft eine ausdrückliche Ausnahme: Der Markeninhaber hat das Recht, die gewerbliche Nutzung von unter den ersten Absatz fallenden Waren zu untersagen, wenn diese von Dritten verändert oder verschlechtert worden sind. Ist also der Zustand der Ware nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert oder beeinträchtigt worden, kann der Inhaber sich dem Weiterverkauf aus berechtigten Gründen widersetzen, und die Erschöpfungseinrede entfällt an dieser Stelle.
In der Praxis greift diese Ausnahme, wenn die Verpackung beschädigt, Chargen- oder Seriennummern entfernt, Garantiebedingungen geändert, das Produkt in imageschädigender Weise umverpackt oder die Ware bei Lagerung oder Transport gemindert wurde. In solchen Fällen trifft der Verbraucher auf Ware, die technisch echt, aber nicht mehr im Originalzustand ist, was den Ruf der Marke und ihre Garantiefunktion beeinträchtigt. Genau hier liegt das größte Risiko des Parallelimporteurs: Der Import von Originalware mag rechtmäßig sein, doch ein Eingriff in sie kann die Verteidigung zum Einsturz bringen.
Erschöpfung als Verteidigung im Verletzungsprozess
In der Praxis wird die Erschöpfung meist als Verteidigung des Beklagten in einem Markenverletzungsverfahren geltend gemacht. Verklagt ein Markeninhaber oder Alleinvertriebspartner einen Parallelimporteur auf Feststellung der Verletzung, Unterlassung und Schadensersatz, so kann der Beklagte den Anspruch abwehren, indem er nachweist, dass die verkauften Waren Originalprodukte waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurden, das Recht also erschöpft ist.
Die Verteilung der Beweislast ist hier entscheidend. Der Beklagte muss die Echtheit der Ware und deren Inverkehrbringen mit Zustimmung des Rechtsinhabers darlegen; der Inhaber wiederum versucht, die Verteidigung zu brechen, indem er nach Artikel 152/2 vorträgt, die Ware sei verändert oder verschlechtert worden oder tatsächlich gefälscht. Deshalb entscheidet die Dokumentation der Lieferkette (Rechnungen, Einfuhrunterlagen, autorisierte Vertriebskette) unmittelbar über den Erfolg der Verteidigung.
Praktischer Leitfaden für den grenzüberschreitenden Handel
- Echtheit dokumentieren: Bewahren Sie die Lieferkettenunterlagen auf, die belegen, dass es sich nicht um Fälschungen, sondern um mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellte und in Verkehr gebrachte Originalware handelt.
- Nicht in die Ware eingreifen: Lassen Sie Verpackung, Etiketten, Seriennummern und Garantieinformationen unverändert; imageschädigende Umverpackung löst die Ausnahme des Artikels 152/2 aus.
- Vertragliche Beschränkungen beachten: Territoriale Vertriebsbeschränkungen in Vertriebs- und Lizenzverträgen können Sie unabhängig vom Erschöpfungsgrundsatz wettbewerbs- und vertragsrechtlich treffen.
- Auf Zolleinwände vorbereitet sein: Halten Sie Ihre Echtheits- und Zustimmungsnachweise bereit, um auf Grenzbeschlagnahmeanträge schnell zu reagieren.
- Örtliche Beratung einholen: Die Rechtmäßigkeit von Parallelimporten hängt von der Art der Ware und den Umständen ab; bewerten Sie das Prozessrisiko im Voraus.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Verkauf im Ausland bezogener Originalmarkenware in der Türkei eine Verletzung? In der Regel nein. Handelt es sich um Originalware, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde, gilt das Markenrecht nach Artikel 152 SMK als erschöpft, und der Weiterverkauf verletzt es nicht. Die Ware darf nicht gefälscht und ihr Zustand nicht verändert sein.
Wendet die Türkei nationale oder internationale Erschöpfung an? Der Wortlaut von Artikel 152 enthält keine territoriale Beschränkung, und die herrschende Auffassung geht davon aus, dass die Türkei die internationale Erschöpfung übernommen hat; mit Zustimmung des Inhabers weltweit in Verkehr gebrachte Originalware darf grundsätzlich in die Türkei parallelimportiert werden. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Wann kann der Markeninhaber einen Parallelimport dennoch verhindern? Nach Artikel 152/2 kann sich der Inhaber bei Veränderung oder Verschlechterung der Ware (beschädigte Verpackung, entfernte Chargennummern, schädigende Umverpackung, geänderte Garantiebedingungen) aus berechtigten Gründen dem Weiterverkauf widersetzen.
Hebt eine territoriale Beschränkung im Vertriebsvertrag die Erschöpfung auf? Die Erschöpfung ist ein gesetzlicher Grundsatz und lässt sich vertraglich kaum ausschließen; ein Verstoß gegen vertragliche Beschränkungen kann jedoch ein gesondertes vertrags- und wettbewerbsrechtliches Problem zwischen den Parteien begründen.
Wie Mona Hukuk helfen kann
Parallelimporte und markenrechtliche Erschöpfung erfordern den Nachweis der Echtheit bei gleichzeitiger technischer Prüfung der Ausnahme des Artikels 152/2. Bei Mona Hukuk beraten wir in- und ausländische Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel zu Parallelimport-Risikoanalysen, zur Dokumentation der Lieferkette, zur Erschöpfungseinrede im Verletzungsprozess und zu Zolleinspruchsverfahren.
Für eine Beratung in Antalya schreiben Sie an contact@monahukuk.com oder rufen Sie +90 (242) 606 14 32 an.
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